Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Ebertshausen hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 03.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen1
Für den Friedhof in Ebertshausen gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre, |
| 3. | für Urnengemeinschaftsgrabanlagen 15 Jahre |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan für die gesamte Ruhezeit nach § 1 | Euro |
| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urne(n))2 | 1.200,00 |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle | 600,00 |
| 1.2.2 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren, Anlage, Gestaltung, lnstandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung.(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 950,00 |
| 1.3. |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.2.2 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich ist, ebenso wie bei sonstigen Verlängerungen eines Rechtes an einer Grabstätte werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben. |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstätte | 50,00 |
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| 1.2.1. | Urnenwahlgrabstätten | 30,00 |
| 1.4 |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 20,00 |
| 2. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 2.1. |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem ... in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom ... Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/vom Vorstand des Friedhofszweckverbandes ... am beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in ... wurde dem Kreiskirchenamt als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 23.10.2024 unter dem Aktenzeichen ... vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
[Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 04.11.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.]
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/des Friedhofszweckverbandes ... wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
| 1 | Der Friedhofsträger kann, muss aber nicht vom Gesetz abweichende Ruhefristen festlegen, § 21 Absatz 3 FriedhG. Werden abweichende Ruhefristen beschlossen, bitte entsprechend anpassen. |
| 2 | Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken. |
| 3 | Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen. |