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Stadt Anzeiger
Ausgabe 2/2026
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Zella-Mehlis

Auf Grund der §§ 2 und 19 bis 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert am 02.07.2024, sowie der §§ 3, 4 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10.10.2019 in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.11.2025 folgende Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Zella-Mehlis beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung dient zur Regelung, der Organisation sowie des Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereichs des Seniorenbeirates der Stadt Zella-Mehlis.

(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Zella-Mehlis einschließlich des Ortsteils Benshausen.

§ 2

Name und Funktion des Beirates

(1) In der Stadt Zella-Mehlis wird ein Seniorenbeirat zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren am sozialen, kulturellen und politischen Leben gebildet.

(2) Der Seniorenbeirat erhält die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Zella-Mehlis“.

(3) Der Seniorenbeirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren in der Stadt.

(4) Der Beirat vertritt die Senioren der Stadt. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Stadt Zella-Mehlis mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind. Es ist zulässig, dass auch Personen dem Seniorenbeirat beitreten können, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedoch müssen diese darlegen, dass Sie die Interessen der Senioren der Stadt Zella-Mehlis vertreten werden und müssen ebenso ihren Hauptwohnsitz in Zella-Mehlis haben.

§ 3

Aufgaben des kommunalen Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:

1.

Ansprechpartner für den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.

Beratung der Gebietskörperschaft in den Senioren betreffenden Fragen,

3.

Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen und

4.

Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

(2) Insbesondere soll der Seniorenbeirat der Stadt Zella-Mehlis die Senioren in folgenden Situationen unterstützen:

-

Angebote welche der Vereinsamung im Alter entgegenwirken schaffen

-

Beratungsangebote und Anlaufstelle für Senioren.

Dazu können Dritte bzw. Fachberater hinzugezogen werden.

(3) Der Seniorenbeirat organisiert sich selbst. Er sichert die Vorbereitung und Durchführung der Beiratssitzungen und fertigt entsprechende Protokolle an.

(4) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 4 Abs. 1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises.

(5) Der Seniorenbeirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des ThürSenMitwBetG zusammen.

§ 4

Stellung des Beirates innerhalb der Verwaltung

(1) Der Seniorenbeirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Stadtrat, seinen Ausschüssen, dem Ortsteilrat und der Verwaltung.

(2) Der Seniorenbeirat ist gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen der kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

(3) Das Informationsrecht des Seniorenbeirates kann insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass die in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und dem Ortsteilrat, die überwiegend bzw. ausschließlich Senioren betreffen, durch den Bürgermeister rechtzeitig an den Beirat übersandt werden.

(4) Fehlende Stellungnahmen des Seniorenbeirates hindern den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse und den Ortsteilrat nicht an einer Beschlussfassung.

(5) Unabhängig davon kann der Seniorenbeirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.

(6) Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirates sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet bzw. vom Stadtrat, den Ausschüssen und dem Ortsteilrat in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.

§ 5

Mitglieder des Beirates

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch zehn gewählten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirates werden auf Vorschlag der in der Stadt tätigen Seniorenorganisationen sowie auf Vorschlag der Einwohner und der Vereine und Verbände der Stadt Zella-Mehlis durch den Stadtrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Vorschläge sind nach einem öffentlich bekannt gemachten Aufruf des Bürgermeisters innerhalb der genannten Frist einzureichen. Mit dem Vorschlag ist die Einverständnis-erklärung der vorgeschlagenen Person vorzulegen.

(3) Die Amtszeit des Seniorenbeirates endet mit der Neuwahl der Mitglieder des Seniorenbeirates durch den Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis. Sofern während der laufenden Amtsperiode weitere Mitglieder gewählt werden, endet deren Amtszeit zeitgleich mit der der übrigen Mitglieder.

(4) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(6) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(7) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Seniorenbeirat erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 4 findet die Wahl zwischen den von der Stimmen-gleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(8) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach.

(9) Sobald die Mindestmitgliederzahl von 5 Mitgliedern unterschritten wird und es keine weiteren unberücksichtigten Bewerber gibt, sollte ein erneuter Aufruf des Bürgermeisters zur Nach- ggf. Neuwahl erfolgen.

§ 6

Konstituierende Sitzung des Beirates

(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates wird durch den Bürgermeister einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

(2) Der Seniorenbeirat ist nach seiner Berufung innerhalb von 30 Tagen von der Verwaltung zu seiner ersten Sitzung einzuladen.

§ 7

Vorstand des Beirates

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)

dem Vorsitzenden,

b)

seinem 1. Stellvertreter,

c)

seinem 2. Stellvertreter,

d)

dem Schriftführer.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Seniorenbeirates.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Vorstand Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 2 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Der kommunale Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur aus zwingenden Gründen abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

(8) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Stadt.

(9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Beirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.

(10) Der Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 8

Öffentlichkeit

(1) Der Seniorenbeirat tagt öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich bekanntzumachen. Grundsätzlich sollen regelmäßig Sitzungen des Seniorenbeirates stattfinden, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr.

(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

§ 9

Ehrenamt/ Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich.

(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates wird als Entschädigung ein Sitzungsgeld i. H. v. 15,00 € pro Sitzung, jedoch höchstens sechsmal im Kalenderjahr an die tatsächlich anwesenden Mitglieder des Seniorenbeirates gezahlt.

(3) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen im Seniorenbeirat und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen, erhält der Vorsitzende des Seniorenbeirates eine monatliche Entschädigung i. H. v. 30,00 €. Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden kann die monatliche Entschädigung an Stellvertreter gezahlt werden, der mindestens 4 Wochen die tatsächlichen Aufgaben des Vorsitzenden im Vertretungsfall übernommen hat. Ein entsprechender Nachweis ist dem für den Seniorenbeirat zuständigen Fachbereich der Stadtverwaltung vorzulegen.

(4) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit wird eine Wegstreckenentschädigung nach den jeweils geltenden Regularien des Thüringer Reisekostengesetzes gezahlt.

(5) Die Mitglieder des Seniorenbeirates haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.

§ 10

Finanzen/ Sonstiges

(1) Die Stadt Zella-Mehlis stellt dem Seniorenbeirat eine geeignete Räumlichkeit als Geschäftsstelle und für die Durchführung von Beratungen zur Verfügung.

(2) Die Stadt Zella-Mehlis stellt dem Seniorenbeirat im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die konkreten Angelegenheiten und Aufgaben des Seniorenbeirates angemessene finanzielle Haushaltsmittel zur Verfügung. Im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung sind über den Vorsitzenden des Seniorenbeirates entsprechende Haushaltsvorschläge dem zuständigen Fachbereich der Stadtverwaltung Zella-Mehlis einzureichen.

§ 11

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 18.12.2025

Widder

Bürgermeister  —  - Siegel -