Az.: K 5/23 — Suhl, 01.08.2024
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Donnerstag, 07.11.2024 | 10:00 Uhr | 127/28, Sitzungs- saal | Amtsgericht Suhl, Hölderlinstraße 1, 98527 Suhl |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Zella-Mehlis
| Ge- markung | Flur, Flur- stück | Wirtschafts- art u. Lage
| Anschrift | m2 | Blatt |
| Zella-Mehlis | -, 1891 | Gebäude- und Frei- fläche | Hauptstraße 12, 98544 Zella-Mehlis | 238 | 2691 BV1 |
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Einfamilienhaus mit Garagenanbau, Wohnfläche ca. 135,00 qm
Verkehrswert: 68.000,00 €
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.
Ansprechpartner des Gläubigers für Interessenten:
Flessabank Schweinfurt Tel.: 09721 531-0
AZ: REC/RAW/66758038
Der Versteigerungsvermerk ist am 02.08.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.
Der nach § 13 ZVG für wiederkehrende Leistungen maßgebliche Beschlagnahmezeitpunkt ist der 02.08.2023.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.