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Stadt Anzeiger
Ausgabe 24/2023
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen - Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zella-Mehlis(Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zella-Mehlis

(Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in seiner Sitzung am 24.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

§ 1

Grundsatz 2

§ 2

Entgeltliche Leistungen 2

§ 3

Schuldner 3

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren 3

§ 5

Auslagen 4

§ 6

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit 4

§ 7

Datenschutz 5

§ 8

Inkrafttrete 5

Anlage 1 - Tariftabelle Kostenersatz 6

Anlage 2 - Tariftabelle Gebühren 6

§ 1 Grundsatz

(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Zella-Mehlis oder dem Stadtbrandmeister zu beantragen.

(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.

(3) Zusätzlich kann die Freiwillige Feuerwehr Leistungen erbringen, die über die im ThürBKG geregelten Pflichtaufgaben hinausgehen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung solcher freiwilligen Leistungen besteht nicht.

(4) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Zella-Mehlis nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2 Entgeltliche Leistungen

(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.

(2) Gebührenpflicht gilt für

1.

die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie

2.

alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht (freiwillige Leistungen). Hierzu zählen insbesondere

a)

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, Auspumpen überfluteter Keller;

b)

die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;

(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Zella-Mehlis zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig wurden.

§ 3 Schuldner

(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen für Pflichtleistungen der Feuerwehr.

(2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die freiwilligen Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswache sind die Veranstalter im Sinne des § 22 Absatz 1 ThürBKG.

(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Die Gebührensätze und der Kostenersatz werden unterschieden in Personalkosten und Fahrzeugkosten. Zudem wird eine Pauschale für die anteilige Vorhaltung der Fahrzeuge und des Personals, unabhängig von deren Leistungsklassen und Anzahl, in Abhängigkeit der Einsatzdauer erhoben.

(2) Maßgebend für Gebühren und den Kostenersatz sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel (z.B. Fahrzeuge) der Freiwilligen Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des jeweiligen Gerätehauses bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so beginnt/ endet der Einsatz vom jeweiligen Standort. Wäre der Beginn/ das Ende des Einsatzes vom Gerätehaus kürzer gewesen, so wird diese Einsatzdauer betrachtet. Dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird minutengenau berechnet und ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2. Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.

(4) In den Stundensätzen für Lösch- und Sonderfahrzeuge sind die Kosten für die mitgeführten Geräte, mit Ausnahme der Lösch- und Verbrauchsmittel, enthalten. Lösch- und Verbrauchsmittel, einschließlich derer Entsorgung, werden als Auslage nach den tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet.

(5) Der Kostenersatz bzw. die Gebührenpflicht in Abhängigkeit der Einsatzdauer entsteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht mehr besteht.

§ 5 Auslagen

(1) Die Beschaffungs- und Entsorgungskosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Ölbindemittel, Entsorgungs- bzw. Reinigungskosten kontaminierter Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände werden als Auslagen gesondert erhoben.

(2) Insbesondere zählen zu den Auslagen:

-

die Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die bei Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind;

-

die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte.

(3) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Fremdfirmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind die der Stadt Zella-Mehlis daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom Schuldner zu tragen.

(4) Auslagen werden nach tatsächlich verursachter Höhe erhoben.

§ 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit

(1) Die Schuld entsteht

-

für den Kostenersatz i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;

-

auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe oder Dienstleistung;

(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Zella-Mehlis ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 7 Datenschutz

(1) Die persönlichen Angaben der Leistungsempfänger unterliegen dem Datenschutz.

(2) Die Gebühren sowie der Kostenersatz werden von der Stadt Zella-Mehlis erhoben. Zu diesem Zweck werden Namen, Anschriften, Geburtsdaten des Leistungsempfänger bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht/ Kostenersatzpflicht erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn die Speicherung rechtlich oder nach Erfüllung des Zwecks nicht mehr erforderlich oder die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist oder wenn sie von den Leistungsempfängern beantragt wurde.

(3) Zur Ermittlung der Gebühren-/ Kostenersatzpflichtigen sowie zur Gebühren-/ Kostenersatzfestsetzung ist die Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben sind, zulässig

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zella-Mehlis (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung vom 12. Januar 2000 außer Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 17.11.2023

Rossel  — S i e g e l

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Anlage 1 - Tariftabelle Kostenersatz

Verzeichnis der Pauschalsätze des Kostenersatzes für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Stadt Zella-Mehlis

Tabelle 1: Grundtarif1

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Tabelle 2: Tariftabelle für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge

 — 

Tabelle 3: Tariftabelle für die Inanspruchnahme der Einsatzkräfte

Anlage 2 - Tariftabelle Gebühren

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst für einen

erhoben. Zzgl. dazu wird je Sicherheitswache der Gebührensatz für die Vorhaltung berechnet.

Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zella-Mehlis

Tabelle 4: Grundtarif2

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Tabelle 5: Tariftabelle für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge

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Tabelle 6: Tariftabelle für die Inanspruchnahme der Einsatzkräfte


1Der Grundtarif wird unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge und Einsatzkräfte erhoben.

2Der Grundtarif wird unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge und Einsatzkräfte erhoben.