Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in der Sitzung am 28.11.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen.
§ 1
Bezeichnung und Gebietsbestand
(1) Die Stadt führt den Namen "Zella-Mehlis".
(2) Die Stadt Zella-Mehlis besteht seit dem Jahr 1919.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Zella-Mehlis führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Stadtwappen ist ein Geviert von Silber und Blau.
| Feld 1: | ein wachsender rotgekleideter nimbierter Heiliger, der in der rechten Hand einen goldenen Bischofstab und in der linken zwei gekreuzte brennende goldene Kerzen hält, |
| Feld 2: | eine schrägrechtsgelegte silberne Armbrust, |
| Feld 3: | zwei gekreuzte silberne Bergeisen, |
| Feld 4: | eine wachsende rotgekleidete nimbierte Heilige, in den Händen ein goldenes Schalgefäß haltend. |
(3) Die Stadtfarben sind Blau und Silber (Weiß).
(4) In die Flagge, welche die Stadtfarben trägt, kann das Stadtwappen eingebracht werden.
(5) 1Das Dienstsiegel der Stadt gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel. 2Es trägt den Namen und das Wappen der Stadt sowie den Namen des Landes.
(6) 1Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. 2Der Bürgermeister kann weitere leitende Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.
§ 3
Ortsteile
(1) Das Stadtgebiet gliedert sich neben der Kernstadt in folgenden Ortsteil:
Benshausen
(2) Der Ortsteil Benshausen führt seinen bisherigen Namen „Benshausen“ in Verbindung mit dem Namen der Stadt Zella-Mehlis als Ortsteilnamen weiter.
(3) Die räumliche Abgrenzung des Ortsteiles ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.
§ 4
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Der Ortsteil Benshausen erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Stadtratsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
| c) | Die maßgeblichen Vorschriften zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters ergeben sich unmittelbar aus § 45 Abs. 4 ThürKO und § 26 ThürKO. |
(3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
(4) Gemäß § 45 Abs. 6 ThürKO entscheidet der Ortsteilrat über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:
| a) | Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, |
| b) | Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr. |
(5) Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden dem Ortsteilrat folgende weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:
| a) | Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; besteht bei vorhandenen Doppelbenennungen Verwechslungsgefahr entscheidet der Stadtrat, |
| b) | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen des Ortsteils, |
| c) | Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung, |
| d) | beabsichtigte Veranstaltungen und Märkte im Ortsteil. |
Er gibt Stellungnahmen ab zu:
| a) | der Änderung der Einteilung der Stadt in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils, |
| b) | dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines den Ortsteil betreffenden Bebauungsplans. |
§ 5
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide im Ortsteil Benshausen entsprechend.
(4) 1Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
| 1. | Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, |
| 2. | den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates, |
| 3. | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen, |
| 4. | die Beschlussfassung über den Finanzplan, |
| 5. | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, |
| 6. | die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Stadt oder solcher Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Stadt, soweit das Kostendeckungsprinzip beachtet wird, |
| 7. | die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen, |
| 8. | Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen. |
Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt ZellaMehlis.
Im Ortsteil Benshausen hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) 1Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu städtischen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. 2Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. 3Es darf eine Frage und zwei Zusatzfragen, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Zella-Mehlis pro Sitzung gestellt werden. 4Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und auf 30 Minuten begrenzt; in Ausnahmefällen kann sie durch Beschluss des Stadtrates ausgedehnt werden. 5Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. 6Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. 7Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.
(2) 1Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. 2Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 von 100 der Einwohner über 16 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. 3Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. 4Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3.
(3) 1Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. 2Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 7
Organe
Der Stadtrat besteht aus 24 Stadtratsmitgliedern und dem Bürgermeister.
§ 8
Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein gewähltes Stadtratsmitglied, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
§ 9
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
§ 10
Ortsteilbürgermeister
Der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Benshausen ist ehrenamtlich tätig.
§ 11
Beigeordnete
(1) Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) 1Der erste Beigeordnete ist erster Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Ist der erste Beigeordnete verhindert, so wird der Bürgermeister durch den zweiten Beigeordneten vertreten.
(3) Die Beigeordneten sind mindestens einmal monatlich vom Bürgermeister über Angelegenheiten der Stadt zu informieren.
§ 12
Ausschüsse
(1) 1Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss sowie weitere Ausschüsse und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. 2Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst nach § 26 Abs. 2 ThürKO und nach der Geschäftsordnung zur Entscheidung zuständig ist (vorberatende Ausschüsse). 3Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse). 4Nähere Regelungen insbesondere hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung sowie der Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse trifft die Geschäftsordnung für den Stadtrat.
(2) 1Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. 2In den Ausschüssen werden die Sitze nach dem mathematischen Verhältnisverfahren (Hare-Niemeyer) verteilt. 3Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. 4Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(3) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein persönlicher Stellvertreter bestellt.
§ 13
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) 1Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. 2Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. 3Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. 4Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. 5Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. 6Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrates geltenden Regelungen unberührt.
(2) 1Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. 2Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. 3Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. 4Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. 5Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) 1Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) 1Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. 2Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. 3Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. 4Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) stellt die Stadt den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung. 5Für die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) ist jedes Mitglied des Stadtrates selbst verantwortlich.
(5) 1Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 14
Seniorenbeirat
(1) Zur Stärkung und Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Einwohner am sozialen, kulturellen, sportlichen und politischen Leben wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2) 1Aufgabe des Seniorenbeirates ist es, gegenüber dem Stadtrat und dem Bürgermeister die Interessen der älteren Einwohner in der Stadt Zella-Mehlis durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. 2Er berät den Stadtrat und den Bürgermeister in den die Senioren der Stadt betreffenden Angelegenheiten. 3Der Seniorenbeirat regt gegenüber dem Stadtrat bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen an, die die Interessen der Senioren der Stadt Zella-Mehlis berühren.
(3) 1Die Beschlüsse des Seniorenbeirats sind Anregungen und Empfehlungen gegenüber der Stadt und werden zunächst dem Bürgermeister vorgelegt. 2Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, innerhalb von drei Monaten die Angelegenheit dem Stadtrat zur Behandlung schriftlich vorzulegen. 3Soweit der Bürgermeister selbst zuständig ist, unterrichtet er den Stadtrat, wenn den Anregungen oder Empfehlungen des Seniorenbeirates nicht entsprochen worden ist.
(4) 1Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Mitgliedern. 2Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und Vereinigungen gebunden.
(5) 1Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Stadtrat aus den Vorschlägen der Einwohner der Stadt für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 2Die Vorschläge sind nach einem öffentlich bekannt gemachten Aufruf des Bürgermeisters innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Bürgermeister einzureichen. 3Mit dem Vorschlag ist die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorzulegen.
4Die Amtszeit des Seniorenbeirates endet mit der Neuwahl der Mitglieder des Seniorenbeirates durch den Stadtrat. 5Sofern während der laufenden Amtsperiode weitere Mitglieder gewählt werden, endet deren Amtszeit zeitgleich mit der der übrigen Mitglieder.
(6) 1Der Seniorenbeirat wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) 1Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. 2Er wird erstmals durch den Bürgermeister einberufen, danach durch den Vorsitzenden.
(8) 1Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
§ 15
Kinder- und Jugendbeirat
(1) 1Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Zella-Mehlis. 2Er dient der Förderung der Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen. 3Der Kinder- und Jugendbeirat soll demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Neugestaltung bieten. 4Er soll dem verstärkten Wunsch von Kindern und Jugendlichen an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, Rechnung tragen.
(2) 1Aufgabe des Kinder-und Jugendbeirates ist es, gegenüber dem Stadtrat und dem Bürgermeister die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen in der Stadt ZellaMehlis durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. 2Er berät den Stadtrat und den Bürgermeister in den die Kinder und Jugendlichen der Stadt betreffenden Angelegenheiten. 3Der Kinder- und Jugendbeirat regt gegenüber dem Stadtrat bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen an, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Zella-Mehlis berühren.
(3) 1Die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirats sind Anregungen und Empfehlungen gegenüber der Stadt und werden zunächst dem Bürgermeister vorgelegt. 2Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist, innerhalb von drei Monaten die Angelegenheit dem Stadtrat zur Behandlung schriftlich vorzulegen. 3Soweit der Bürgermeister selbst zuständig ist, unterrichtet er den Stadtrat, wenn den Anregungen oder Empfehlungen des Kinder-und Jugendbeirates nicht entsprochen worden ist.
(4) 1Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Mitgliedern ab dem vollendeten 12. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. 2Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und Vereinigungen gebunden.
(5) 1Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden vom Stadtrat aus den Vorschlägen der Einwohner der Stadt für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 2Die Vorschläge sind nach einem öffentlich bekannt gemachten Aufruf des Bürgermeisters innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Bürgermeister einzureichen. 3Mit dem Vorschlag ist die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorzulegen. 4Die Amtszeit des Kinder- und Jugendbeirates endet mit der Neuwahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates durch den Stadtrat. 5Sofern während der laufenden Amtsperiode weitere Mitglieder gewählt werden, endet deren Amtszeit zeitgleich mit der der übrigen Mitglieder.
(6) 1Der Kinder- und Jugendbeirat wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) 1Der Kinder- und Jugendbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. 2Er wird erstmals durch den Bürgermeister einberufen, danach durch den Vorsitzenden.
(8) 1Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.“
§ 16
Ehrenordnung
Ehrungen für verdiente Bürger oder sonstige Personen, die sich um das Wohl der Stadt, ihrer Bürger, Vereine, Verbände, das kirchliche, sportliche, soziale und kulturelle Leben verdient gemacht haben, werden in einer gesonderten Ehrenordnung bestimmt.
§ 17
Entschädigungen
(1) 1Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 120 € sowie ein Sitzungsgeld von 18 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. 2Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.
(2) 1Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.
(3) 1Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde. 2Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(4) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
(5) Für die Ortsteilratsmitglieder gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1 bis 4) entsprechend.
(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine zusätzliche Entschädigung:
| a) | der Vorsitzende eines Ausschusses | 100 € pro Monat, |
| b) | der stellvertretende Ausschussvorsitzende im Falle der Vertretung 18 € pro geleitete Sitzung des Ausschusses, | |
| c) | der Fraktionsvorsitzende | 100 € pro Monat, |
| d) | der Vorsitzende des Stadtrates | 100 € pro Monat. |
| e) | der Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters im Falle der Vertretung 18 € pro geleitete Sitzung des Ortsteilrats, | |
(7) Die Fraktionen des Stadtrates erhalten für ihre Fraktionstätigkeit eine monatliche Aufwandspauschale von 15 € je Fraktionsmitglied.
(8)1Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen:
| a) | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Benshausen | 650 € |
| b) | der erste Beigeordnete | 480 € |
| c) | der zweite Beigeordnete | 170 €. |
2Ist der Bürgermeister länger als 21 zusammenhängende Tage infolge Krankheit oder Urlaub verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, hat der ihn vertretende ehrenamtliche erste oder zweite Beigeordnete Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe des monatlichen Grundgehaltes des Vertretenen. 3Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein 30stel der nach Satz 2 festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt. 4Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 wird hierauf angerechnet.
(9) 1Sachkundige Bürger im Sinne des § 27 Abs. 5 ThürKO erhalten als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 20 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie berufen sind. 2Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. 3Der Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls wird in entsprechender Anwendung der Absätze 2 bis 4 gewährt.
(10) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtwahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen je eine Entschädigung von 20 € pro Sitzung.
(11) 1Die Mitglieder eines Wahlvorstandes erhalten für die Teilnahme bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung. 2Die Höhe regelt das jeweils anzuwendende Wahlgesetz. 3Fehlt eine Regelung zur Entschädigung der Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlgesetz, kann den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 50 Euro für den Wahlvorsteher, 45 Euro für den stellvertretenden Wahlvorsteher und den Schriftführer und je 40 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 4Finden verbundene Wahlen statt, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 20 Euro.
§ 18
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Stadt werden durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt „Stadt-Anzeiger“ der Stadt Zella-Mehlis öffentlich bekannt gemacht.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch
Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
| 1. | Bekanntmachungstafel, Rathausstraße 4 |
| 2. | Bekanntmachungstafel, Zellaer Markt 6 |
| 3. | Bekanntmachungstafel, Hauptstraße 2 |
| 4. | Bekanntmachungstafel, Markt 7, Ortsteil Benshausen. |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) 1Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, des Ortsteilrates sowie der Beiräte werden spätestens am 5. Tag, bei Dringlichkeit am 2. Tag vor der Sitzung wie folgt ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
| 1. | Bekanntmachungstafel, Rathausstraße 4 |
| 2. | Bekanntmachungstafel, Zellaer Markt 6 |
| 3. | Bekanntmachungstafel, Hauptstraße 2 |
| 4. | Bekanntmachungstafel, Markt 7, Ortsteil Benshausen. |
(4) 1Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. 2Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 19
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Stadt Zella-Mehlis wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 20
Auskunft und Akteneinsicht
(1) Der Stadtrat hat das Recht, auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder über den Vollzug seiner Beschlüsse und den der Ausschüsse vom Bürgermeister Auskunft zu fordern und Akteneinsicht zu verlangen.
(2) Wird Akteneinsicht verlangt, so ist in einem Beschluss deren Gegenstand konkret zu bezeichnen und ein Ausschuss oder bestimmte Stadtratsmitglieder für die Akteneinsicht zu benennen.
(3) 1Die Akteneinsicht wird vom Bürgermeister in den Diensträumen des Rathauses gewährt. 2Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der Stadtverwaltung bei der Akteneinsicht zu entscheiden.
§ 21
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) 1Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.02.2019 außer Kraft.
Stadt Zella-Mehlis
Zella-Mehlis, 05.12.2023
Rossel
Bürgermeister — Siegel
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.