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Stadt Anzeiger
Ausgabe 3/2024
Amtliche Mitteilungen
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Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Amtliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis hat in seiner Sitzung am 24.10.2023 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss-Nr. 2023/0069):

Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Hammerrödchen“ der Stadt Zella-Mehlis

01

Die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wird beschlossen.

Das Abwägungsergebnis mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses.

02

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen gegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

03

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Hammerrödchen“ in der Fassung vom 26.09.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Maßstab 1:1000) mit den textlichen Festsetzungen, wird als Satzung beschlossen.

04

Die Begründung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Hammerrödchen“ vom 26.09.2023 wird gebilligt.

05

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Hammerrödchen“ gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Satzung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Stadt die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.

Dabei ist auch anzugeben, wo die Ergänzungssatzung mit der Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

***

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese hat die Satzung nicht beanstandet. Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung) im Fachdienst Stadtentwicklung und Bau der Stadt Zella-Mehlis, Zimmer 210, Rathausstraße 4, 98544 Zella-Mehlis während der Öffnungszeiten

Montag

nach Vereinbarung

Dienstag

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 14:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 14:00 bis 16:00 Uhr

Donnerstag

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis auf Rechtsfolgen

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis:

Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hiermit wird außerdem auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen:

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 26.01.2024

Rossel

Bürgermeister  —  -Siegel-