Titel Logo
Stadt Anzeiger
Ausgabe 5/2025
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Mitteilungen

Der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.11.2024 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss-Nr. 2024/0105), welcher hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird:

Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Sondergebiet Discounter an der A71“ der Stadt Zella-Mehlis

1.

Der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen. Das Abwägungsergebnis mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses.

2.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen gegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis den Bebauungsplan „Sondergebiet Discounter an der A71“ der Stadt Zella-Mehlis in der Fassung von Oktober 2024, bestehend aus der Planzeichnung (M 1: 500) mit zeichnerischen, textlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, als Satzung.

4.

Die Begründung zum Bebauungsplan „Sondergebiet Discounter an der A71“ der Stadt Zella-Mehlis von Oktober 2024 wird gebilligt.

5.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan „Sondergebiet Discounter an der A71“ der Stadt Zella-Mehlis gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Satzung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan „Sondergebiet Discounter an der A71“ der Stadt Zella-Mehlis mit der Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

6.

Die Stadtverwaltung wird im Rahmen des beschleunigten Verfahrens des Bebauungsplanes „Sondergebiet Discounter an der A71“ der Stadt Zella-Mehlis gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB beauftragt, den Flächennutzungsplan entsprechend den Darstellungen des Bebauungsplanes zu berichtigen.

7.

Der berichtigte Flächennutzungsplan der Stadt Zella-Mehlis ist in der geänderten Fassung bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Flächennutzungsplan während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

***

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung (Bebauungsplan und Begründung) im Fachdienst Stadtentwicklung und Bau der Stadt Zella-Mehlis, Rathausstraße 4, 98544 Zella-Mehlis während der Öffnungszeiten:

Montag

nach Vereinbarung

Dienstag

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis auf Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.

Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Zella-Mehlis, den 24.02.2025

Torsten Widder

Bürgermeister  —  -Siegel-

Anlage: