Die Stadt Zella-Mehlis erlässt auf Grund der §§ 2, 14 und 18 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), durch Beschluss des Stadtrates am 12.03.2024 folgende Entgeltordnung für die Nutzung der musealen Einrichtungen „Stadtmuseum Beschußanstalt“, „Technikmuseum Gesenkschmiede“ und „Heimatmuseum Benshausen“:
§ 1
Entgelte
(1) Für den Besuch der städtischen Einrichtungen „Stadtmuseum Beschußanstalt“, „Technikmuseum Gesenkschmiede“ sowie „Heimatmuseum Benshausen“ werden folgende privatrechtlichen Entgelte erhoben:
| 1.1 | Erwachsene je Einrichtung
| 5,00 € | |
| 1.2 | Ermäßigt je Einrichtung
| 3,00 € | |
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| Kinder (von 6-16 Jahren), Schüler, Auszubildende, Studenten, Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung ab 50 (alle auf Nachweis) |
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| 1.3 | Familien je Einrichtung (max. 2 Erwachsene mit mind. 1 Kind)
| 12,00 € | |
| 1.4 | Gruppenermäßigung (ab 10 Personen) |
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| 1.4.1 | Erwachsene/pro Person je Einrichtung | 4,00 € |
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| 1.4.2 | Ermäßigt (Definition siehe 1.2)/pro Person je Einrichtung | 2,00 € |
(2) Folgende Entgelte werden zusätzlich zum Eintritt für alle unter Absatz 1 genannten Museen erhoben:
| Führungen je Einrichtung (pro Gruppe) | ||
| 2.1 | Erwachsene | 12,00 € |
| 2.2 | Ermäßigt (Definition siehe 1.2) | 8,00 € |
(3) Im „Technikmuseum Gesenkschmiede“ wird zusätzlich folgendes Entgelt erhoben:
| 3.1 | Schmieden am Feuer |
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| (pro Gruppe mind. 10 bis max. 20 Personen) | 10,00 € |
§ 2
Entgeltreduzierung
(1) Die in § 1 genannten Entgelte reduzieren sich, wenn eine anerkannte Gäste- bzw. Vorteilscard vorgelegt wird. Dies gilt insbesondere für die Thüringer Wald Card, die Gäste Card Zella-Mehlis u. a., die eine Entgeltreduzierung für die Museen der Stadt Zella-Mehlis vorsehen. Es gilt die jeweils vorgelegte Gäste- bzw. Vorteilscard. Eine Rabattkombination ist ausgeschlossen.
(2) Die Entgeltreduzierung richtet sich nach den Konditionen der betreffenden Card.
§ 3
Entgeltbefreiung
Folgenden Personengruppen wird freier Eintritt in die Museen der Stadt Zella-Mehlis zu Führungen
und Vortragsveranstaltungen gewährt:
| - | Kinder unter 6 Jahren |
| - | Kindergruppen der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zella-Mehlis und deren Betreuer/innen |
| - | Schulklassen/Hortgruppen und deren Betreuer/innen der in der Stadt Zella-Mehlis ansässigen Grund- und Regelschulen, Gymnasien sowie anderen Bildungseinrichtungen |
| - | Kinder- und Jugendgruppen sowie deren Betreuer/innen vom städtischen Kinder- und Jugendfreizeittreff, Kinder- und Jugendheim Benshausen e.V., Jugendclub im OT Benshausen und Kinder- und Jugenddorf „Regenbogen“ Zella-Mehlis e. V. |
| - | aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Zella-Mehlis |
| - | Mitarbeiter der Museen |
| - | Mitgliedern des Geschichts- und Museumsvereins Zella-Mehlis e. V. |
| - | Mitgliedern des Freundeskreises Heimatmuseum im Ortsteil Benshausen |
| - | Mitgliedern des Museumsverbandes Thüringen |
| - | Mitgliedern des Internationalen Council of Museums (ICOM) |
| - | Medienvertretern mit Presseausweis |
§ 4
Weitere Bestimmungen
(1) Die nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhobenen Eintrittspreise sind mit dem Betreten des jeweiligen Museums fällig.
(2) In Verlust geratene Eintrittskarten werden nicht ersetzt. Die Übertragung von Eintrittskarten ist nicht gestattet.
(3) Eine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten erfolgt nicht. Kürzungen der Öffnungszeiten begründen keine Erstattungsansprüche.
(4) Für Ton-, Film- sowie Bildaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bleibt eine Vereinbarung für die Festlegung eines gesonderten Entgeltes vorbehalten.
(5) Die Regelungen dieser Entgeltordnung finden ebenfalls Anwendung, wenn der Erwerb im Vorverkauf über einen elektronischen Zugang zur Buchung und Bezahlung der Entgelte über ein Online-Portal durch die Stadt Zella-Mehlis ermöglicht wird.
(6) Alle in dieser Entgeltordnung aufgeführten Preise verstehen sich als „Nettobeträge“ i. S. d. § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG). Soweit eine Steuerpflicht bei einer Leistung besteht, ist zusätzlich zum aufgeführten Entgelt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten.
Die Stadt Zella-Mehlis behält sich vor, aufgrund von Rechtsänderungen, bestimmte Entgelte mit der Umsatzsteuer zu belegen.
§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Die Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die städtischen Museen „Stadtmuseum in der Beschußanstalt“, „Technisches Museum Gesenkschmiede“ und „Heimatmuseum im Ortsteil Benshausen“ vom 29.09.2021 außer Kraft.
Zella-Mehlis, 13. März 2024 — - Siegel -
R. Rossel
Bürgermeister