Vollzug der Gewerbeordnung (GewO), § 55a Abs. 2 GewO
Befreiung von dem Erfordernis der Reisegewerbekartenpflicht
für das Mart Gezwärwel am 30.04.2025
Auf der Grundlage des § 55a Abs 2 GewO erlässt die Stadtverwaltung Zella-Mehlis als untere Gewerbebehörde gemäß § 1 Zuständigkeits- und Ermächtigungsverordnung auf dem Gebiet des Gewerberechts vom 09.01.1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.01.2025 (GVBl. S. 323) folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Für den Verkauf von alkoholischen Getränken anlässlich des Mart Gezwärwel (30.04.2025) werden die Standbetreiber sowohl von der Erfordernis der Reisegewerbekarte als auch von der Ausnahmebewilligung zum Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken entbunden. |
| 2. | Unter die in Nr. 1 genannte Ausnahme fallen alle die Standbetreiber, welche einen gültigen Vertrag mit der Stadtverwaltung Zella-Mehlis für diese genannte Veranstaltung besitzen und gemäß diesem Vertrag berechtigt sind, alkoholische Getränke zu verabreichen. |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Beendigung der obenstehenden Veranstaltung. |
Zella-Mehlis, 28.03.2025
Widder — - Siegel -
Bürgermeister