Auf der Grundlage des § 18 der Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis vom 12.01.2016 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 17.03.2026 die folgende Richtlinie beschlossen:
Präambel
Die Stadt Zella-Mehlis möchte Personen, die sich durch ihr Wirken und ihre Schaffenskraft für die Stadt und über deren Grenzen hinaus in der Öffentlichkeit verdient gemacht haben, auch über ihren Tod hinaus in Andenken halten und ihre letzte Ruhestätte in einem würdigen Andenken bewahren. Hierfür sollen die folgenden Richtlinien dienen.
I.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für den im Gebiet der Stadt Zella-Mehlis gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof: Waldfriedhof, Friedebergstraße 60.
II.
Ehrengrabstätten für Ehrenbürger
Grabstätten von Verstorbenen, denen das Ehrenbürgerrecht verliehen worden ist, sind als Ehrengrabstätten anzuerkennen.
III.
Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten
| 1. | Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten entstehen durch Beschluss des Stadtrates. | |
| 2. | Als Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten gelten Verstorbene, die | |
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| - | herausragende Leistungen mit Bezug auf die Stadt Zella-Mehlis vollbracht haben oder |
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| - | über Zella-Mehlis hinaus hervorragende Leistungen vollbracht haben |
| und deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt. | |
IV.
Anerkennungsverfahren
| 1. | Die Anerkennung als Ehrengrabstätte kann frühstens fünf Jahre nach dem Tod erfolgen und ist für einen Zeitraum von 20 Jahren vorgesehen. In dringenden Ausnahmefällen kann durch Beschluss des Stadtrates die Anerkennung schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. | |
| 2. | Anregungen zur Anerkennung von Grabstätten als Ehrengrabstätten nach diesem Abschnitt sind mit einer Begründung zu versehen und an die Stadtverwaltung zu richten. Antragsberechtigt sind der Bürgermeister, Mitglieder des Stadtrates bzw. wahlberechtigte Zella-Mehliser Einwohner. Die Antragsbegründung muss folgende Aspekte enthalten: | |
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| a. | vollständiger Lebenslauf der Person, |
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| b. | Darstellung der hervorragenden Leistungen und der Bezug zur Stadt Zella-Mehlis, |
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| c. | Darstellung der überregionalen Bedeutung des Lebenswerkes, |
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| d. | Begründung für das Fortleben des Andenkens in der allgemeinen Öffentlichkeit. |
| 3. | Darüber hinaus sollen in der Begründung Aussagen zu folgenden Punkten enthalten sein: | |
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| a. | Beschreibung der Grabstätte (z.B. Grabstättenart, -größe, -ausstattung, Nutzungsrechtsbeginn und -dauer, Namen weiterer dort Bestatteter) |
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| b. | Namen und Adresse von Nutzungsberechtigten oder Angehörigen, wenn die Grabstätte noch gepflegt wird. |
| 4. | Die Verwaltung kann eine Überprüfung der Daten veranlassen bzw. entsprechende Informationen einholen. | |
| 5. | Bestehen an der vorgeschlagenen Grabstätte noch Nutzungsrechte, so muss von den Nutzungsberechtigten das Einverständnis vorliegen. | |
V.
Verlängerungsverfahren
| 1. | Bei Persönlichkeiten, deren Wirken ein fortlebendes Andenken in der allgemeinen Öffentlichkeit über den Zeitraum eines Jahrhunderts hinaus erwarten lässt, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung des Anerkennungszeitraums um weitere 20 Jahre. Der Stadtrat hat über die Verlängerung des Anerkennungszeitraums zu entscheiden. |
| 2. | Eine mehrmalige Verlängerung der Anerkennung als Ehrengrabstätte ist zulässig. |
VI.
Aberkennungsverfahren
Werden während der Anerkennungszeit Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass sie dem Status einer Ehrengrabstätte entgegenstehen, leitet die Stadtverwaltung ein Prüfverfahren ein. Es kann dazu eine Überprüfung der unter Abschnitt IV geforderten Unterlagen veranlassen. Ergibt die Prüfung, dass eine Aberkennung zu empfehlen ist, legt die Stadtverwaltung die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor.
VII.
Pflege und Grabmal
| 1. | Eine Ehrengrabstätte muss ein würdiges Erscheinungsbild bieten. Das Grabmal ist in einem verkehrssicheren und gepflegten Zustand zu erhalten. |
| 2. | Ehrengrabstätten sind am Grab einheitlich als solche zu kennzeichnen. |
| 3. | Bestehen an der vorgeschlagenen Grabstätte noch Nutzungsrechte, obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungsrechte übernimmt die Stadt Zella-Mehlis die Pflege und Instandhaltung der Ehrengrabstätte einschließlich des Grabmals sowie sämtliche damit verbundenen Kosten, insbesondere für die Grabpflege und die Verlängerung des Nutzungsrechts. |
VIII.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie für die Gewährung und Pflege von Ehrengräbern der Stadt Zella-Mehlis tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Zella-Mehlis, den 20.03.2026
Widder
Bürgermeister⇔Siegel