Aufgrund der §§ 55 und 57 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), erlässt die Stadt Zella-Mehlis folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und | |
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| Ausgaben mit | 29.631.200,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und | |
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| Ausgaben mit | 6.104.400,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Nur Nachrichtlich: Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Rahmen des Kreditprogrammes der Thüringer Aufbaubank „Kommunales Investitionsprogramm 2026-2029 in Höhe von 2.460.200 EUR vorgesehen.
Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Zins- und Tilgungsleistung vom Land Thüringen übernommen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.910.400 € festgesetzt.
§ 4
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer wurden in der Hebesatz-Satzung vom 12. November 2024 festgesetzt.*
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 4.000.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO beträgt 1,0 vom Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes.
§ 7
Es gilt der von dem Stadtrat am 24. März 2026 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.
Zella-Mehlis, 02.04.2026
Stadt Zella-Mehlis⇔- Siegel -
Torsten Widder
Bürgermeister
*nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 320 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (B) | 450 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 395 v.H. | |