Titel Logo
Stadt Anzeiger
Ausgabe 8/2026
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung

der Stadt Zella-Mehlis (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 55 und 57 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), erlässt die Stadt Zella-Mehlis folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und

 

Ausgaben mit

29.631.200,00 €

und im Vermögenshaushalt

 

in den Einnahmen und

 

Ausgaben mit

6.104.400,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

Nur Nachrichtlich: Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Rahmen des Kreditprogrammes der Thüringer Aufbaubank „Kommunales Investitionsprogramm 2026-2029 in Höhe von 2.460.200 EUR vorgesehen.

Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Zins- und Tilgungsleistung vom Land Thüringen übernommen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.910.400 € festgesetzt.

§ 4

Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer wurden in der Hebesatz-Satzung vom 12. November 2024 festgesetzt.*

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 4.000.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Die Erheblichkeitsgrenze für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO beträgt 1,0 vom Hundert der Ausgaben des Gesamthaushaltes.

§ 7

Es gilt der von dem Stadtrat am 24. März 2026 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.

Zella-Mehlis, 02.04.2026

Stadt Zella-Mehlis⇔- Siegel -

Torsten Widder

Bürgermeister

*nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

320 v.H.

 

b)

für die Grundstücke (B)

450 v.H.

2.

Gewerbesteuer

 

395 v.H.