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Amtsblatt des Zweckverbandes Rennsteigwasser
Ausgabe 1/2024
Nichtamtlicher Teil
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Nichtamtlicher Teil

Die Errichtung bzw. Veränderung der Trinkwasser-Hausanlage nach dem Wasserzähler darf nur durch ein gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) im Installateurverzeichnis des Zweckverbandes eingetragenes Unternehmen erfolgen. Bei Neubau einer Kundenanlage ist nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Installationsunternehmen die kostenpflichtige Abnahme beim Zweckverband RENNSTEIGWASSER zu beantragen. Erst nach erfolgter Freigabe darf die Trinkwasser-Kundenanlage an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften und Auflagen zur Errichtung der Kundenanlage stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Wasserbenutzungssatzung dar.