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Amtsblatt des Zweckverbandes Rennsteigwasser
Ausgabe 1/2024
Nichtamtlicher Teil
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Nichtamtlicher Teil



Im § 6 Abs. 2 (Anschluss- und Benutzungszwang) der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER (WBS), in der Fassung vom 11.09.2007, zuletzt geändert am 12.12.2012 ist geregelt, dass auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 5) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken ist (Benutzungszwang). Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für die Zwecke der Gartenbewässerung. Zusätzlich ist laut § 7 Abs. 2 und 3 (Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang) von der Benutzung für einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf eine Befreiung zu erteilen, soweit sie für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht anderen Rechtsvorschriften oder Gründen der Volksgesundheit entgegenstehen.

Die Verwendung und der Betrieb solcher Anlagen sind ohne Abnahme und schriftliche Genehmigung ordnungswidrig. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern in Höhe bis zu 5.000 € geahndet werden. Der Zweckverband RENNSTEIGWASSER macht darauf aufmerksam, dass es zur Durchführung von Kontrollen Jahr 2025 kommen kann.

Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser über die Verwendung zur Gartenbewässerung hinaus ist zulässig. Der Betrieb geeigneter Anlagen ist genehmigungspflichtig und der Antrag ist vor der Errichtung der Anlage schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Zweckverband RENNSTEIGWASSER zu stellen.

Bestehende und bisher nicht erfasste Brauchwasseranlagen gemäß § 7 der WBS sind nachträglich anzeigepflichtig. Die Erfassung bzw. Meldung wird jederzeit im Zweckverband RENNSTEIGWASSER entgegengenommen und bearbeitet.