I.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER hat o. g. Satzung in öffentlicher Sitzung am 13.11.2025 mit Beschluss-Nr. 329/131/25 beschlossen und gem. § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V. m. § 2 Abs. 5 ThürKAG der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg zur Anzeige gebracht.
Das Landratsamt Sonneberg, hier handelnd als untere Rechtsaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG, ist für die Erteilung der Eingangsbestätigung örtlich und sachlich zuständig.
Mit Schreiben vom 03.12.2025 (Aktenzeichen: 4. Änd.VWKS) wird die Eingangsbestätigung gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 2 Abs. 5 ThürKAG erteilt.
Die Satzung wurde vom Verbandsvorsitzenden am 05.12.2025 ausgefertigt. Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
5. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung (VWKS) des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER einschließlich des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER
Auf Grund der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), i.V.m. §§ 10; 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1; 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769), hat der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
| 1. | Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung (VWKS) erhält nachfolgende Fassung: |
„Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung (VWKS) des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER
Anlage nach § 8 VWKS
1. Allgemeine Verwaltungskosten
(incl. Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssatz)
| 1.1 | Vervielfältigungen, Fotokopien aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, Statistiken Rechnungen u.a. | ||
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| je angefangene Seite | DIN A 4 | 1,27 € |
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| DIN A 5 | 0,89 € |
| 1.2 | Druckstücke von Verbandssatzungen, Gebührenordnungen, Pläne und sonstige zweckverbandseigenen Vordrucken | ||
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| je angefangene Seite |
| 0,38 € |
| 1.3 | Schriftliche Auskünfte je angefangene Seite
| 1,27 € | |
| 1.4 | Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut zwecks Ausfertigung von Auszügen je angefangene Seite
| 3,18 € | |
| 1.5 | Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Abzeichnungen, Auszügen aus Plänen, Akten usw. | ||
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| je Tag (für Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur die baren Auslagen zu erstatten)
| 31,77 € | |
| 1.6 | Bescheinigungen einfache Art
| 1,91 € | |
| 1.7 | Bescheinigung bei besonderer Müheverwaltung und erheblichen Aufwand | ||
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| je angefangene halbe Stunde
| 12,71 € | |
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| jedoch nicht mehr als
| 38,12 € | |
| 1.8 | Verwaltungskosten für Ausdrucke oder Dateierstellung von technischen Zeichnungen, Scannen verschiedener Medien je | ||
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| Format | Maße in mm | Kosten pro Stück |
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| A 4 | 297 x 210 | 1,27 € |
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| A 3 | 297 x 420 | 2,54 € |
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| A 2 | 420 x 594 | 5,08 € |
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| A 1 | 594 x 841 | 10,16 € |
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| A 0 | 841 x 1.189 | 20,33 € |
2. Besondere Verwaltungskosten
(incl. Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssatz)
| 2.1 | Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und anderer öffentlicher Leistungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen, soweit nicht andere Verwaltungskosten vorgeschrieben sind — 20,00 € bis 1.000,00 € | |
| 2.2 | Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und anderer öffentlicher Leistungen auf Grund der Wasserbenutzungssatzung (WBS) und der Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes in der jeweils gültigen Fassung — 20,00 € bis 1.000,00 € | |
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| insbesondere: | |
| 2.2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und / oder Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 1 WBS und §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 EWS | |
| 2.2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes und die Belieferung mit Wasser gemäß § 5 Abs. 1 WBS | |
| 2.2.3 | Entscheidung über den Antrag auf Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 EWS | |
| 2.2.4 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers gemäß § 11 Abs. 2 WBS | |
| 2.2.5 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 14 Abs. 2 EWS | |
| 2.2.6 | Entscheidung über den Antrag auf Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 5 EWS | |
| 2.2.7 | Entscheidung über den Antrag auf Einleitung bestimmter Stoffe gemäß §§ 19 Abs. 6 und 7 EWS | |
| 2.2.8 | Entscheidung über den Antrag auf Verlegung der Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 WBS | |
| 2.2.9 | Entscheidung über den Antrag auf Verlegung der Einrichtungen gemäß §§ 24 Abs. 4 und 25 Abs. 3 EWS | |
| 2.3 | Verwaltungskosten nach Zeitaufwand | |
| 2.3.1 | Für nachfolgende öffentliche Leistungen werden Verwaltungskosten nach dem Zeitaufwand festgesetzt. Die Höhe der Verwaltungskosten ergibt sich im Einzelnen aus 2.3.2: | |
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| a) | Überprüfung von Trinkwasseranlagen, insbesondere Wasserzählerschacht, Grundstücksleitungen im privaten Bereich, Untersuchungen gem. TW - Verordnung, |
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| b) | Aufwand für Standrohrzähler / Brauchwasserzähler bzw. sonstige bewegliche Wasserzähler, |
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| c) | Untersuchungen des Abwassers gemäß § 21 Abs. 2 EWS entsprechend Nachweis, |
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| d) | Nachkontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich -kläranlagen, bei denen bei der turnusmäßigen Kontrolle Mängel festgestellt wurden, eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolgte und die Nachkontrolle notwendigerweise angekündigt wurde, |
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| e) | Aufwand für Standortstellungnahmen, |
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| f) | Aufwand für die Standortbeurteilung / Anschlussbearbeitung. |
| 2.3.2 | Verwaltungskosten für regelmäßige Tätigkeit | |
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| a) | für ingenieurtechnisches Personal |
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| je ¼ Stunde — 17,27 € |
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| b) | für Meister |
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| je ¼ Stunde — 16,62 € |
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| c) | für Sachbearbeiter und Arbeiter |
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| je ¼ Stunde — 11,87 € |
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| Für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden erfolgt zu a) bis c) ein Zuschlag in Höhe von 25 v. H. der Kosten nach a) bis c) mindestens — 10,00 € |
| 2.4 | Pauschalverwaltungskosten | |
| 2.4.1 | Verwaltungskosten für Standrohrzähler / Brauchwasserzähler bzw. sonstige bewegliche Wasserzähler pro Tag — 3,18 € Kaution — 100,00 € | |
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| (Verbrauchsgebühren werden entsprechend der jeweils gültigen GS-WBS bzw. GS-EWS berechnet) | |
| 2.4.2 | Kilometerpauschalen: | |
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| - | PKW — 0,86 € |
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| - | Kleintransporter — 1,14 € |
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| - | LKW — 2,78 € |
| 2.4.3 | Neueintragung von Installationsunternehmen in das Installateurverzeichnis des Zweckverbandes — 63,53 € | |
| 2.4.4 | Neueintragung von Installationsunternehmen, die schon bei anderen Versorgungsunternehmen eingetragen sind — 31,77 € | |
3. Der Verwaltungsgemeinkostenzuschlagssatz wird mit 27,06 % festgesetzt. Er ist in den vorstehend benannten Kosten (außer Punkt 2.4.1 - Kaution) enthalten.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Neuhaus/Rwg., den 05.12.2025
Zweckverband für Wasserversorgung
und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER
Eilhauer
Verbandsvorsitzender — -DS-
Hinweise zu dieser öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband RENNSTEIGWASSER schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Neuhaus am Rennweg, den 05.12.2025
gez. Eilhauer
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Satzung kann ab dem 22.12.2025 auch auf der Internetseite des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER unter „www.rennsteigwasser.de/satzungen.aspx“ eingesehen werden.