Nach §28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Verstöße gegen diese Rechtsnorm können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Kontrollen der Ordnungsbehörde, sowie der Ortsgemeinde werden erfolgen und bei Zuwiderhandlung auch direkt zur Anzeige gebracht. Gleichzeitig bitten wir die Bevölkerung um Mithilfe.
Hinweise unter Angabe zu der eigenen Kontaktdaten, zur genauen Lage sowie Art und Menge der Abfallablagerung (gerne auch mit Foto) und zu möglichen Verursachern beziehungsweise Hinweisen, die zur Ermittlung des Verursachers beitragen können nimmt die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land elektronisch unter p.wiebrecht@vgzwland.de oder auf dem Postweg (Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, Ordnungsbehörde, Landauer Straße 18-20 in 66482 Zweibrücken) entgegen.