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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 20.03.2024

1. Digitaler Sportunterricht

Am 18.04.2023 wurde das System der Firma LÜ in einer Videoschaltung vorgestellt und im Verbandsgemeinderat diskutiert. Der Verbandsgemeinderat hat beschlossen, dass die erforderliche Infrastruktur bei der Sanierung der Schulturnhalle Dellfeld geschaffen und die Möglichkeit zur Beantragung von entsprechenden Zuschüssen geprüft wird.

Herr Vogel von der Firma LÜ stellt das System den Ratsmitgliedern vor und beantwortet die aufgeworfenen Fragen.

Die Gesamtkosten für das System belaufen sich auf ca. 45.000,00 €. Über die Restmittel aus dem DigitalPakt Schule wurde ein zweckgebundener Zuschuss in Höhe von 90% der Gesamtkosten zugesagt.

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Anschaffung des LÜ-Systems zu.

2. Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025

2.1 Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025 lag in der Zeit vom 01.03.2024 bis 19.03.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land zur Einsichtnahme durch die Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land öffentlich aus. Es gingen folgende Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan ein:

• Defibrillatoren für alle Löscheinheiten anschaffen

• Regenerationsgeräte für die Atemschutzgeräte in der Freiwilligen Feuerwehr anschaffen

• Schnelleres Internet in allen Dörfern anbieten

Der Verbandsgemeinderat nimmt diese Vorschläge zur Kenntnis.

2.2 Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2024 und 2025

Der im Entwurf vorliegende Haushaltsplan mit -satzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sieht folgende Veranschlagungen vor:

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird im Haushaltsjahr 2024 auf 2.115.950 € und im Haushaltsjahr 2025 auf 3.666.070 € festgesetzt.

Die Vertreter der einzelnen Fraktionen nehmen zu dem Entwurf ausführlich Stellung.

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Haushaltsplan mit -satzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 zu.

3. Wirtschaftsplan Verbandsgemeindewerke Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 2024/2025

Der Werksausschuss hat in seiner Sitzung am 06.03.2023 dem Verbandsgemeinderat die Annahme der Wirtschaftspläne für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung für die Jahre 2024/2025 einstimmig empfohlen.

Der Wirtschaftsplan für den Bereich Abwasser weist im Vermögensplan ein ausgeglichenes Ergebnis auf. Der Erfolgsplan schließt 2024 mit einem Verlust von 18.630,00 Euro, der des Jahres 2025 mit einem Gewinn von 42.490,00 Euro ab. Die Darlehensaufnahme für 2024 ist in Höhe von 500.000 EUR, 2025 in Höhe von 400.000 EUR geplant.

Der Wirtschaftsplan für den Bereich Wasser weist im Vermögensplan ein ausgeglichenes Ergebnis, im Erfolgsplan im Jahr 2024 einen Verlust von 172.300,00 EUR, 2025 einen Verlust von 146.300,00 EUR aus. Die Darlehensaufnahme für 2024 beträgt 700.000 EUR, für 2025 ist eine Darlehensaufnahme von 900.000 EUR geplant.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Annahme der Wirtschaftspläne für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen und die Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Zweibrücken-Land.

4. Hochwasserschutzmaßnahmen Hornbach; Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens

Der Landkreis Südwestpfalz hat mit Schreiben vom 18.01.2024 den Antrag auf Fortführung der Planfeststellung für die Hochwasserschutzmaßnahme Hornbach gestellt. Zuständige Behörde für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren ist die SGD Süd in Neustadt. Die Behörde hat die Planunterlagen mit Schreiben vom 13.02.2024 vorgelegt und die Verbandsgemeinde (und damit auch die Ortsgemeinden) um Stellungnahme gebeten. Außerdem erfolgt auch die öffentliche Planauslegung. Dabei kann jedermann Einsicht in die Planunterlagen nehmen und Einwendungen zum Vorhaben einreichen. Der Auslegungszeitraum dauert bis 18.03.2024, die Frist für Einwendungen endet am 18.04.2024.

Das integrierte Hochwasserschutzkonzept wurde von der Universität Karlsruhe erarbeitet und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen vom Ingenieurbüro Dilger, Dahn, in einer Genehmigungsplanung dargestellt. Das Konzept beinhaltet zwei unterschiedlich wirkende Maßnahmenblöcke. Zum einen sollen an Schwalb und Hornbach im Bereich der Stadt Hornbach Maßnahmen durchgeführt werden, die die Abflusssituation verbessern und das Hochwasser schneller abführen. Zum anderen soll oberhalb von Dietrichingen zusätzlicher Retentionsraum geschaffen werden, der die Abflussverschärfung ausgleicht.

Bereits im Jahr 2012 wurden Stellungnahmen im Rahmen der ursprünglichen Planfeststellung abgegeben. Diese bleiben weiterhin gültig, können aber im Rahmen der jetzigen Abfrage noch geändert oder ergänzt werden. Soweit Einwendungen geltend gemacht werden sollen, müsste die Entscheidung hierüber innerhalb der Einwendungsfrist erfolgen.

Der Verbandsgemeinderat beschließt folgende Stellungnahme:

-

bisherige Stellungnahmen werden aufrechterhalten,

-

Maßnahmen, die bereits von 2012 bis heute durchgeführt wurden, müssen im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden

5. Teiländerung 36 zum FNP 2006; Änderungsbereich Großsteinhausen, Solarparks Am Eichwäldchen und Am Gemehr; Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses

Der Verbandsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 18.04.2023 den Aufstellungsbeschluss für die Teiländerung 36 zum FNP gefasst und dabei gemäß Vorgaben des Vorhabenträgers den Geltungsbereich definiert. Der Vorhabenträger, die Fa. Sunance, Remagen, beabsichtigt, die Fläche der beiden beabsichtigten Solarparks in Großsteinhausen zu erweitern, weil insbesondere durch die vorhandene Pipeline im Gebiet fast zwei Hektar nicht für Solarmodule genutzt werden können. Die Erweiterungsfläche ist im beigefügten Antragsschreiben dargestellt. Die Fa. Sunance beantragt daher, den Aufstellungsbeschluss entsprechend anzupassen. Dieser Antrag richtet sich auch an die Ortsgemeinde Großsteinhausen bezüglich der Aufstellung der beiden Bebauungspläne.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des voraussichtlichen Geltungsbereichs der Änderung des Flächennutzungsplans um die Grundstücke Plan-Nrn. 769/2,750, 763 und 765 (Solarpark Am Eichwäldchen) sowie 979, 1235, 1220, 1210, 1208 und 1207 (Solarpark Am Gemehr) zu ergänzen.

6. Teiländerung 41 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Östlich der L700 Brüsseler Straße;

1. Änderungsaufstellungsbeschluss

2. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken (ZEF) beabsichtigt, im Bereich des Flugplatzes insgesamt drei Bebauungsplanverfahren zu betreiben. Es ist vorgesehen, einige Bereiche des Flugplatzes, die künftig nicht mehr flugbetrieblich genutzt werden sollen, künftig als Gewerbe- bzw. Industriegebiete auszuweisen.

Die Aufstellung der Bebauungspläne ist erforderlich, da die Flächen des Flugplatzes luftrechtlich gewidmet sind und dies rechtlich den Zielen der TRIWO AG zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben entgegensteht.

Hierzu soll ein Bebauungsplan für den Änderungsbereich „Östlich der L700 Brüsseler Straße“, aufgestellt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im Regelverfahren gem. § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen. Im Regelverfahren ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erforderlich. Außerdem ist eine Umweltprüfung durchzuführen und in einem Umweltbericht zu dokumentieren, der dem Bebauungsplan als separater Teil der Begründung beizufügen ist.

Da der Flächennutzungsplan für den genannten Geltungsbereich derzeit eine Sonderbaufläche darstellt, ist es im Zuge der Planaufstellung erforderlich, den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Zweibrücken Land für den Bereich des Flugplatzes Zweibrücken zu ändern.

Gem. Anpassungsgebot des §1 Abs. 4 BauGB ergibt sich zudem die Verpflichtung, die gemeindliche Bauleitplanung an die Vorgaben der Raumordnung anzupassen. Entsprechend ist im Zuge der Teiländerung des Flächennutzungsplanes eine landesplanerische Stellungnahme nach § 20 LPlG zu beantragen, die überprüft, inwiefern die gemeindliche Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist.

Parallel zum Bauleitplanungsverfahren (Änderung der Flächennutzungspläne der Stadt Zweibrücken und der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land sowie Aufstellung von drei Bebauungsplänen durch den ZEF) soll dann auch die luftverkehrsrechtlich gewidmete Fläche geändert werden. Für die Änderung des luftrechtlich gewidmeten Bereiches ist ein Anzeigeverfahren beim LBM nach § 41 Abs. 1 LuftVZO durchzuführen, mit dem Ziel, eine Überlappung der Zuständigkeitsbereiche (luftrechtlich und bauplanungsrechtlich) auszuschließen. Die Entwidmung der Flächen ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Bauleitplanverfahrens. Entsprechende Abstimmungen mit dem LBM wurden bereits initiiert, um das förmliche Bauleitplanverfahren zu erleichtern, eventuelle Probleme rechtzeitig zu erkennen und zu lösen.

Die Fa. TRIWO AG hat sich als Eigentümer der betroffenen Flächen zur Übernahme sämtlicher Kosten für die Bauleitplanung bereiterklärt und das Büro ISU - Immissionsschutz - Städtebau - Umweltplanung, Bitburg, mit den erforderlichen Planungsleistungen beauftragt. Das Büro soll auch entsprechend § 4b BauGB mit der Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte betraut werden.

1. Änderungsaufstellungsbeschluss

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Aufstellung der Teiländerung 41 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Östlich der L 700, Brüsseler Straße, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Der Änderungsbereich erstreckt sich vollständig bzw. teilweise auf die Grundstücke Plan-Nrn. _________ der Gemarkung Althornbach. Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung von gewerblicher Nutzung anstelle Sonderbaufläche Flugverkehr.

2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen und die Planunterlagen sind während des Zeitraums auch auf der Website der Verbandsgemeinde zugänglich zu machen.

7. Teiländerung 42 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Flugplatz Süd - An der Berliner Allee:

  1. Änderungsaufstellungsbeschluss
  2. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Aufhebung des Änderungsaufstellungsbeschlusses vom 09.12.2015 für eine Teiländerung 14 zum Flächennutzungsplan 2006

Der Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken (ZEF) beabsichtigt, im Bereich des Flugplatzes insgesamt drei Bebauungsplanverfahren zu betreiben. Es ist vorgesehen, einige Bereiche des Flugplatzes, die künftig nicht mehr flugbetrieblich genutzt werden sollen, künftig als Gewerbe- bzw. Industriegebiete auszuweisen.

Die Aufstellung der Bebauungspläne ist erforderlich, da die Flächen des Flugplatzes luftrechtlich gewidmet sind und dies rechtlich den Zielen der TRIWO AG zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben entgegensteht.

Hierzu soll ein Bebauungsplan für den Bereich „Flugplatz Süd - An der Berliner Allee“, aufgestellt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im Regelverfahren gem. § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen. Im Regelverfahren ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erforderlich. Außerdem ist eine Umweltprüfung durchzuführen und in einem Umweltbericht zu dokumentieren, der dem Bebauungsplan als separater Teil der Begründung beizufügen ist.

Da der Flächennutzungsplan für den genannten Geltungsbereich derzeit eine Sonderbaufläche darstellt, ist es im Zuge der Planaufstellung erforderlich, den Flächennutzungsplan zu ändern. Aufgrund der Lage des Geltungsbereiches des Plangebietes ist sowohl der FNP der Stadt Zweibrücken als auch der FNP der Verbandsgemeinde Zweibrücken Land für den Bereich des Flugplatzes Zweibrücken zu ändern.

Gem. Anpassungsgebot des §1 Abs. 4 BauGB ergibt sich zudem die Verpflichtung, die gemeindliche Bauleitplanung an die Vorgaben der Raumordnung anzupassen. Entsprechend ist im Zuge der Teiländerung des Flächennutzungsplanes eine landesplanerische Stellungnahme nach § 20 LPlG zu beantragen, die überprüft, inwiefern die gemeindliche Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist.

Parallel zum Bauleitplanungsverfahren (Änderung der Flächennutzungspläne der Stadt Zweibrücken und der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land sowie Aufstellung von drei Bebauungsplänen durch den ZEF) soll dann auch die luftverkehrsrechtlich gewidmete Fläche geändert werden. Für die Änderung des luftrechtlich gewidmeten Bereiches ist ein Anzeigeverfahren beim LBM nach § 41 Abs. 1 LuftVZO durchzuführen, mit dem Ziel, eine Überlappung der Zuständigkeitsbereiche (luftrechtlich und bauplanungsrechtlich) auszuschließen. Die Entwidmung der Flächen ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Bauleitplanverfahrens. Entsprechende Abstimmungen mit dem LBM wurden bereits initiiert, um das förmliche Bauleitplanverfahren zu erleichtern, eventuelle Probleme rechtzeitig zu erkennen und zu lösen.

Die beabsichtigte Bebauungsplanänderung „Flugplatz Süd - An der Berliner Allee“ erstreckt sich im Zweckverbandsgebiet auf die Gemarkungen Zweibrücken und Contwig. In diesem Fall ist die Anpassung der Flächennutzungspläne der Stadt Zweibrücken und der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land erforderlich und entsprechend einer Vereinbarung aus dem Jahr 1991 gemeinsam abzustimmen und abzuwickeln. Die Verfahren sollen parallel betrieben werden. Der Stadtrat Zweibrücken hat den entsprechenden Änderungsaufstellungsbeschluss für die FNP Teiländerung 27 am 21.02.2024 gefasst.

Die Fa. TRIWO AG hat sich als Eigentümer der betroffenen Flächen zur Übernahme sämtlicher Kosten für die Bauleitplanung bereiterklärt und das Büro ISU - Immissionsschutz - Städtebau - Umweltplanung, Bitburg, mit den erforderlichen Planungsleistungen beauftragt. Das Büro soll auch entsprechend § 4b BauGB mit der Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte betraut werden.

Der Verbandsgemeinderat hatte bereits am 09.12.2015 den Änderungsaufstellungsbeschluss für eine Teiländerung 14 zum Flächennutzungsplan 2006 gefasst. Die Planung sollte damals auf Veranlassung der Fa. TRIWO das gesamte Flugplatzgelände in dessen Eigentum umfassen und ebenfalls die Nutzungen Flugbetrieb und Gewerbe neu ordnen. Die Planung wurde in der Vergangenheit nicht mehr weiter betrieben und soll jetzt durch die vorliegenden Planabsichten ersetzt werden. Der damalige Änderungsaufstellungsbeschluss ist daher aufzuheben.

1. Änderungsaufstellungsbeschluss

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Aufstellung der Teiländerung 42, zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Flugplatz Süd - An der Berliner Allee, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Der Änderungsbereich erstreckt sich vollständig bzw. teilweise auf die Grundstücke der Gemarkung Contwig. Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung von gewerblicher Nutzung anstelle Sonderbaufläche Flugverkehr. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit der FNP Teiländerung 27 der Stadt Zweibrücken.

2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen und die Planunterlagen sind während des Zeitraums auch auf der Website der Verbandsgemeinde zugänglich zu machen.

3. Aufhebung des Änderungsaufstellungsbeschlusses vom 09.12.2015 für eine Teiländerung 14 zum Flächennutzungsplan 2006

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 09.12.2015 über die Aufstellung der Flächennutzungsplanteiländerung 14.

8. Teiländerung 43 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Dietrichingen, Neubaugebiet Diesseits der Kreuzklamm;

  1. Änderungsaufstellungsbeschluss
  2. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Ortsgemeinde Dietrichingen betreibt bereits seit mehreren Jahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Wohnbebauung im Bereich „Diesseits der Kreuzklamm“.

So wurde schon vor zwei Jahren mit einem Erschließungsträger eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach dieser die Planung des Baugebiets und die Grundstücksvermarktung auf eigene Kosten übernimmt. Das Aufstellungsverfahren sollte gemäß § 13b BauGB beschleunigt abgewickelt werden, weil das Baugebiet die größenmäßigen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2023, kurz bevor die endgültige Entscheidung zum Bebauungsplan getroffen werden sollte, die Vorschrift des § 13b BauGB für unvereinbar mit Europarecht eingestuft und somit als nichtig erachtet. In der Folge dieser Entscheidung konnten die begonnenen Verfahren nicht mehr weitergeführt werden. Der Bebauungsplan „Diesseits der Kreuzklamm“ in Dietrichingen kann daher nur im Regelverfahren nach BauGB aufgestellt werden.

Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan anders als nach § 13b nunmehr auch aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Das Baugebiet ist aber im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde nicht dargestellt. Dort ist an anderer Stelle eine bauliche Erweiterung, allerdings mit einer geringeren Flächengröße, dargestellt. Die Verwirklichung des Baugebietes bedarf also einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde und diese wurde von der Ortsgemeinde auch beantragt.

Da der Erschließungsträger sämtliche Planungskosten für das Baugebiet übernimmt, wird er auch die Planungskosten für den Flächennutzungsplan tragen.

1. Änderungsaufstellungsbeschluss

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Aufstellung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes zum Zwecke der Darstellung des Neubaugebietes „Diesseits der Kreuzklamm“ in der Ortsgemeinde Dietrichingen. Die Änderung erstreckt sich auf Grundstücke Plan-Nr. 753, 754, 755, 756, 758, 759, 760, 761, 762 sowie auf eine Teilfläche des Grundstückes Plan-Nr. 750 (Straßengrundstück Flurstraße) der Gemarkung Dietrichingen. Gleichzeitig wird die bisherige Darstellung von Bauflächen im Bereich „Am Roten Morgen“ zurückgenommen. Das Aufstellungsverfahren trägt die Bezeichnung „Teiländerung 43 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Dietrichingen, Neubaugebiet Diesseits der Kreuzklamm.

2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen und die Planunterlagen sind während des Zeitraums auch auf der Website der Verbandsgemeinde zugänglich zu machen.

9. Zuschussantrag Sport-Club Stambach 1930 e.V.

Der Verein Sport-Club Stambach 1930 e.V. vertreten durch Herrn Bernd Sefrin beantragt einen Zuschuss zur einer Regenerationsmaßnahme auf dem Naturrasenplatz Stambach. Um weiteren Schaden zu vermeiden, musste die Reparaturmaßnahme umgehend erfolgen.

Die Gesamtkosten belaufen sich laut Rechnung der Firma Cordel & Sohn auf brutto 8.295,10 €, netto 6.970,67 €.

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Zuschussantrag des SC Stambach e.V. zu. Der Zuschussbetrag auf 697,00 € (10 % des Nettorechnungsbetrages) festgelegt.

10. Neufassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

In der Anlage zur Satzung vom 11.07.2019 über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land sind u. a. in Ziffer II „Sachkosten Einsatz von Fahrzeugen“ Feuerwehrfahrzeuge aufgeführt, die in den einzelnen Wehren stationiert sind. Diese Sachkosten beruhten bisher auf Schätzungen auf Grund des Anschaffungspreises. Das Gesetz fordert, die Sachkosten für die Feuerwehrfahrzeuge zu kalkulieren. Die Feuerwehrfahrzeuge der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wurden nun nach Grundlage des § 36 Abs. 9 LBKG kalkuliert und die pauschalen Stundensätze festgelegt.

Der Verbandsgemeinderat stimmt folgender Neufassung der Satzung vom 11.07.2019 über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land zu:

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom

Der Verbandsgemeinderat Zweibrücken-Land hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Für die Leistungen der Feuerwehr erhebt sie Kostenersatz und Gebühren nach den Maßgaben dieser Satzung.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBL. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen kann die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land Kostenersatz erheben.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, speziell Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2. die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG.

3. von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 10 LBKG).

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldnerin Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für ehrenamtliche Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

Die Anlage wird bei Änderungen im Fahrzeugbestand automatisch angepasst, die Stundensätze der Fahrzeuge werden nach §36 Abs. 9 Nr. 1 LBKG berechnet und in der Anlage ergänzt.

(2) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(5) Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. I der Anlage),

den Sätzen für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte (Nr. II der Anlage),

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für die Entsorgung kontaminiertem Löschwasser und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in deren Umgebung und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen,

d) für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser).

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch den Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 11.07.2019 außer Kraft.

(3) Für Kosten- und Gebührenansprüche, die vom 30.12.2020 (Inkrafttreten der Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 21.12.2020, GVBL. S. 747) bis zur Bekanntmachung dieser Satzung entstanden sind, gelten bereits die Regelungen für die Berechnung der Höhe des Kostenersatzes und der Gebühren dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze der Feuerwehr- und anderer Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 11.07.2019 nicht übersteigen dürfen.

Anlage

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

vom________________

der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen

der Feuerwehr

I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)

1. Ehrenamtliche Einsatzkräfte: Berechnung gem. § 5 Abs. 1 der Satzung

Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 10,00 EUR je volle Einsatzstunde und Person, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 50%, zugrunde gelegt werden.

II. Sachkosten (Einsatz von Fahrzeugen)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

III. Leistungen im vorbeugenden Gefahrenschutz:

1.

Brandschutztechnische Ortstermine pro Termin  —  60,00 €

2.

Nach Aufschaltung einer neuen Brandmeldeanlage zur Rettungsleitstelle wird der erste Einsatz bei einem Fehlalarm nicht berechnet.

11. Beschaffung EDV für die Ordnungsabteilung (pmOWI-App + Zubehör)

Zur vereinfachten Erfassung und direkten Weiterverarbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten soll für die Ordnungsabteilung eine EDV-Software inkl. App-Version für Smartphones angeschafft werden.

Aktuell werden die Daten (Fabrikat, Kennzeichen, Ort mit Straße, Verwarnungsgrundlage, Datum/Uhrzeit; Erfassung Beweisfoto mit Mobil-Telefon/Digitalkamera) vor Ort händisch durch die Außendienstmitarbeiter erfasst.

Die Verursacher werden durch anbringen von Hinweiskarte über den Verstoß informiert und darauf hingewiesen, dass Ihnen eine Verwarnung per Post in den nächsten Tagen zugeht.

Die Erfassung im Innendienst erfolgt insofern, dass alle händisch aufgenommenen Daten in eine Erfassungsmaske eingetragen und per Post versandt werden.

Nachträglich muss das Bild vom Erfassungsutensil runtergeladen und in die Erfassungsmaske hochgeladen werden.

Die App-Version würde den Arbeitsablauf vereinfachen, da die bereits im Außendienst erfassen Daten direkt über den Webserver weiterverarbeitet werden können; es ist keine erneute Eingabe in die Erfassungsmaske erforderlich. Beweisfotos werden direkt in die Verwarnung geladen.

Durch das hinterlassen des Zahlungsbelegs (direkt am Fahrzeug), wird ein Versand der Verwarnung nicht erforderlich, ggfs. erst der Versand der Zahlungserinnerung; dies führt zum Einsparen von Portokosten.

Kostenaufstellung

Einmalige Kosten

Einrichtung/ Installation App und Datenbank  —  1176,00 €

Schulung für max. 10. Personen  —  1176,00 €

Anschaffung Bluetooth Drucker ZEBRA ZQ320 PLUS  —  342,00 €

Thermopapier je VE (100 Rollen)  —  138,40 €

Smartphone  —  je nach Bedarf

Einmalige Kosten  —  2832,40 €

Monatliche Kosten

pmOWI-App (je Erfassungsgerät)  —  35,00 €

pmOWI Hosting Webserver (je Erfassungsgerät)  —  5,00 €

40,00 € monatlich/Erfassungsgerät

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Anschaffung der EDV für die Ordnungsabteilung in Höhe von 2832,40 € und der monatlichen Kosten von 40,00 € je Erfassungsgerät zu.

12. Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Ab 01.08.2026 erfolgt ein stufenweiser greifender Rechtsanspruch (Vollausbau bis 08/2029) auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung an Werktagen im Umfang von 8 Stunden täglich, für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der 5. Klasse.

Der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wurden auf Grundlage der Schülerzahlen des Schuljahres 2023/2024 Mittel in Höhe von 528.056,43 Euro zugeteilt, welche für Investitionen in das Ganztagsangebot (Ganztagsschule, Betreuende Grundschule) genutzt werden sollen. Diese werden jeweils mit 70% bezuschusst. Dies bedeutet, dass die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land beim Ausschöpfen der Fördermittel einen Eigenbetrag in Höhe von 226.309,90 Euro aufbringen muss.

Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land beabsichtigt diese Fördermittel in Absprache mit den Schulleitungen unter anderen in den Erwerb von Klettergerüsten für die Schulhöfe, Soccerfelder (umschlossene Fußballfelder), Einrichtung und Ausbau von Mensen sowie Einrichtungen für die Betreuungs- und Ganztagsräume in den Grundschulen zu investieren. Der Förderzeitraum beginnt am 12.10.2021 (frhester Maßnahmebeginn) und endet am 31.12.2027 (Abschluss der Maßnahmen).

Der Verbandsgemeinderat stimmt den Investitionen für den Ganztagsausbau nach dem GaFöG zu und beauftragt den Bürgermeister jeweils nach Absprache mit den Schulleitungen die entsprechenden Zuschussmittel zu beantragen und die Finanzierung in einem Nachtragshaushaltsplan zu veranschlagen.

13. Bauliche Sanierung und Erweiterung Grundschule Contwig in Stambach; Auftragsvergabe Fachingenieurleistungen der technischen Ausrüstung

Der Verbandsgemeinderat hat im vergangenen Jahr die Architektenleistungen mit Tragwerksplanung an das Büro Grub Architekten, Zweibrücken, vergeben. In den letzten Monaten wurde das Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung (europaweite Ausschreibung) für die Fachingenieurleistungen durchgeführt. Diese beinhalten die Anlagengruppen 1 bis 8 nach der HOAI, nämlich

  1. Wasser-, Abwasser-, Gasanlagen
  2. Wärmeversorgungsanlagen
  3. Lufttechnische Anlagen
  4. Starkstromanlagen
  5. Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
  6. Förderanlagen
  7. Nutzungsspezifische Anlagen (Küche)
  8. Gebäudeautomation

Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmeantrag durchgeführt.

Es wird vorgeschlagen, den Zuschlag an das annehmbarste Angebot zu vergeben. Dieses hat der Bieter GSP Ingenieure GmbH, Zweibrücken vorgelegt. Die Honorarangebotssumme inkl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer beträgt 346.155,47 Euro und liegt unterhalb des zuvor geschätzten Auftragswertes. Die Honorarsumme basiert nach HOAI auf den bisher vorliegenden geschätzten Baukosten. Maßgebend für die Höhe des tatsächlichen Honorars sind dann die Baukosten nach der noch zu erstellenden Kostenberechnung der Baumaßnahme.

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Zuschlagserteilung an das Büro GSPIngenieure, Zweibrücken, zu

14. Grundschule Wiesbach; Erneuerung der Fenster

An der Grundschule in Wiesbach sollen die Fenster aufgrund von Energieeinsparmaßnahmen erneuert werden, die Kosten wurden auf 150.000,00 € geschätzt. Hierzu hat die Bauabteilung eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt, die Submission findet am 21.03.2024 statt. Bei einer danach folgenden Prüfung und Wertung der Angebote wird der preisgünstigste Bieter ermittelt.

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister die Vergabeentscheidung entsprechend dem geprüften Ausschreibungsergebnis zu treffen.

Nichtöffentlich

15. Grundstücksangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Kauf des Grundstückes