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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Bericht über die Sitzung des Stadtrates Hornbach vom 06.03.2024

1. Verpflichtung eines nachrückenden Ratsmitgliedes

Herr Oliver Feix hat sein Ratsmandat niedergelegt. Für ihn rückt Frau Judith Schlachter in den Stadtrat nach.

Frau Judith Schlachter wird in der Sitzung durch den Stadtbürgermeister per Handschlag verpflichtet.

2. Bebauungsplan Butterweg, 4. Änderung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.10.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Butterweg, 4. Änderung“ gefasst. Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.

Gemäß § 13 BauGB wird deshalb von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die Rechtsgrundlage für Umbau und Modernisierung des Einkaufsmarktes in der Zweibrücker Straße zu schaffen, indem die Baugrenzen angepasst sowie der Gebietscharakter von Mischgebiet in Sondergebiet „Einzelhandel“ geändert werden.

Der voraussichtliche Geltungsbereich der Änderung umfasst die Grundstücke Plan-Nrn. 5281 und 5282 der Gemarkung Hornbach, Anwesen Zweibrücker Straße 1.

Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fand in der Zeit vom 18.12.2023 bis zum 26.01.2024 die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet und gleichzeitiger Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Stellungsnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Parallel dazu wurden durch das Büro Dilger die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Büro geprüft und gewertet.

2.1 Abwägung der Stellungnahmen

Die eingegangenen Stellungnahmen hat das Büro Dilger im Abwägungsdokument, das den Ratsmitgliedern vorliegt, aufgelistet und mit einer Wertung versehen. Sofern sie abwägungserheblich sind, hat der Stadtrat im Einzelfall darüber zu beschließen.

2.2 Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan „Butterweg, 4. Änderung“ in der vorliegenden, durch die vorangegangenen Beschlüsse angepassten Fassung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

3. Aufstellung einer Innenbereichssatzung (Klarstellungssatzung)

Am Ortsausgang der Straße Schinderklamm liegen die Grundstücke Plan-Nr. 160/2 und 159/1 mit den Anwesen Brenschelbacher Straße 50 und Schinderklamm 10. Die Grundstücke wurden ca. in den 1950iger Jahren mit genehmigten Wohngebäuden bebaut. Durch den Rückbau der Brenschelbacher Straße grenzen beide Grundstücke nur noch an die L 479 an, allerdings liegen die Zufahrten außerhalb der OD-Grenze.

Bei der Kreisverwaltung wurde die Bebaulandeigenschaft des Grundstückes Plan-Nr. 159/1 in Frage gestellt, weil die Bebauung entlang der Schinderklamm durch die Einmündung der ursprünglichen Brenschelbacher Straße unterbrochen ist, so dass auch eine Zuordnung zum Außenbereich denkbar wäre. Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung zählen jedoch beide Grundstücke noch zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Um die bauplanungsrechtliche Situation klarzustellen, besteht nach § 34 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, eine Innenbereichssatzung in Form einer Klarstellungssatzung zu erlassen. Durch diese Satzung werden die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt. Die Satzung stellt in diesem Fall klar, dass die betreffenden Grundstücke zum Innenbereich zählen und damit auch planungsrechtlich bebaubar sind.

Da hier ansonsten keine Außenbereichsflächen zur Abrundung oder Ergänzung mit einbezogen werden, hat die Satzung nur klarstellenden Charakter, so dass weitere Verfahrensschritte nicht notwendig sind. Nach Beschluss durch den Stadtrat kann die Satzung ausgefertigt werden und tritt durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

Der Stadtrat stimmt der im Entwurf vorliegenden Satzung zu.

4. Hochwasserschutzmaßnahme Hornbach; Stellungnahme im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens

Der Landkreis Südwestpfalz hat mit Schreiben vom 18.01.2024 den Antrag auf Fortführung der Planfeststellung für die Hochwasserschutzmaßnahme Hornbach gestellt. Zuständige Behörde für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren ist die SGD Süd in Neustadt. Die Behörde hat die Planunterlagen mit Schreiben vom 13.02.2024 vorgelegt und die Verbandsgemeinde (und damit auch die Ortsgemeinden) um Stellungnahme gebeten. Außerdem erfolgt auch die öffentliche Planauslegung. Dabei kann jedermann Einsicht in die Planunterlagen nehmen und Einwendungen zum Vorhaben einreichen. Der Auslegungszeitraum dauert bis 18.03.2024, die Frist für Einwendungen endet am 18.04.2024.

Das integrierte Hochwasserschutzkonzept wurde von der Universität Karlsruhe erarbeitet und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen vom Ingenieurbüro Dilger, Dahn, in einer Genehmigungsplanung dargestellt. Das Konzept beinhaltet zwei unterschiedlich wirkende Maßnahmenblöcke. Zum einen sollen an Schwalb und Hornbach im Bereich der Stadt Hornbach Maßnahmen durchgeführt werden, die die Abflusssituation verbessern und das Hochwasser schneller abführen. Zum anderen soll oberhalb von Dietrichingen zusätzlicher Retentionsraum geschaffen werden, der die Abflussverschärfung ausgleicht.

Bereits im Jahr 2012 wurden Stellungnahmen der Ortsgemeinden im Rahmen der ursprünglichen Planfeststellung abgegeben. Diese bleiben weiterhin gültig, können aber im Rahmen der jetzigen Abfrage von den Ortsgemeinden noch geändert oder ergänzt werden. Soweit Einwendungen geltend gemacht werden sollen, müsste die Entscheidung hierüber innerhalb der Einwendungsfrist erfolgen.

Damals hatte die Stadt Hornbach Bedenken gegen die Unterbrechung des Radwegs auf dem ehemaligen Bahndamm geäußert und bat um Überprüfung von Alternativen.

Der Stadtrat beschließt, die o. g. Stellungnahme beizubehalten.

5. Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes; Auftragsvergabe

Für die Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes der Stadt Hornbach erhält die Stadt einen Zuschuss durch den Bund aus Mitteln des Energie- und Klimafonds in Höhe von 75 % der förderfähigen Kosten. Das Land beteiligt sich mit einem weiteren Zuschuss in Höhe von 15 %.

Damit die Maßnahme bis zum 30.09.2024 abgeschlossen werden kann, hat unverzüglich eine Auftragsvergabe zur Erstellung des energetischen Quartierskonzeptes zu erfolgen. Das Ausschreibungsverfahren ist eingeleitet.

Der Stadtrat ermächtigt den Stadtbürgermeister den Auftrag für das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.

6. Ergänzungswahl zum Ausschuss Soziales

Eine Ergänzungswahl zum Ausschuss Soziales ist durchzuführen, da Herr Oliver Feix sein Ratsmandat niedergelegt hat. Er war stellvertretendes Mitglied des Ausschuss Soziales.

Es ist eine Ergänzungswahl nach den Grundsätzen des § 40 Gemeindeordnung (GemO) durchzuführen. Das Vorschlagsrecht steht der SPD-Fraktion zu.

Für die SPD-Fraktion schlägt Frau Heike Christ Herrn Daniel König vor.

Der Stadtrat beschließt, die Wahl per Handzeichen durchzuführen.

Anschließend wählt der Stadtrat Herrn Daniel König zum Mitglied des Ausschusses Soziales.

7. Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2024/2025 zum Bundesentscheid 2026

Gemäß Mitteilung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 31.01.2024 startet nach der durch Corona bedingten Pause wieder der Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“. Einige Änderungen und Neuerungen, die überwiegend den zeitlichen Ablauf betreffen, sind vorgenommen worden.

Durchführung des Wettbewerbs:

  • 2024 auf Kreisebene
  • 2025 auf Gebiets- und Landesebene
  • 2026 auf Bundesebene.

Die Besichtigung der teilnehmenden Ortsgemeinden durch die Kreiskommission findet im Zeitraum September/Oktober 2024 statt.

Der Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2024 wird zugestimmt.

Nichtöffentlich

8. Rechtsangelegenheit

Der Stadtrat beschließt in einer Rechtsangelegenheit.