1. Aufstellung eines Bebauungsplanes für Freiflächen-Photovoltaikanlage
In der Sitzung am 14.12.2023 hat der Ortsgemeinderat den Grundsatzbeschluss gefasst, die Bauleitplanung für ein Solarparkprojekt der Fa. Prokon eG, Mainz, zu betreiben. Der Projektierer hat jetzt ausdrücklich beantragt, das Bebauungsplanverfahren mit einem Aufstellungsbeschluss einzuleiten. Gleichzeitig hat das Unternehmen auch die entsprechende Fortschreibung des Flächennutzungsplanes durch die Verbandsgemeinde beantragt. Das Unternehmen hat zugesagt, sämtliche Planungs- und Durchführungskosten des Projektes zu übernehmen. Die Ortsgemeinde soll auch von der Vergütung nach dem ErneuerbareEnergieenGesetz EEG profitieren (0,2 ct/kWh).
Freiflächenphotovoltaikanlagen sind aktuell im Gegensatz zu Windenergieanlagen grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Eine Privilegierung ist nur längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Verkehrs gegeben. Damit solche Anlage wie hier genehmigt werden können, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde. Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Weil der Flächennutzungsplan aktuell eine solche Darstellung nicht enthält, ist für das Projekt gleichzeitig eine Fortschreibung des FNP durch die Verbandsgemeinde notwendig.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Ortsgemeinde.
Die Beschreibung des Vorhabens der Fa. Prokon liegt den Ratsmitgliedern vor. Das Projekt hat eine Größe von ca. 12 ha. Hier soll eine auf dem Boden montierte fest aufgeständerte und nicht bewegliche Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ungefähr 12 MWp entstehen, die eine jährliche Stromproduktion von ca. 13,0 Mio. kWh ermöglicht. Die Projektfläche befindet sich abseits der Ortslage im Bereich der Gewanne „Auf den vorderen Käsäckern“. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird der Projektierer in die Planung einsteigen und die Vereinbarkeit mit Raumordnung und Landesplanung prüfen. In aller Regel ist dabei ein raumordnerisches Verfahren und gegebenenfalls bei Abweichungen von raumplanerischen Zielen auch ein etwaiges Zielabweichungsverfahren durchzuführen.
1.1 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich der Gewanne „Auf den vorderen Käsäckern“. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung von Flächen für Solarenergie im Rahmen eines Sondergebietes. Der voraussichtliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Plan-Nr. 1178, 1180, 1184/4, 1185, 1190, 1195, 1240, 1245, 1220, 1250, 1260 und 1232 der Gemarkung Wiesbach und trägt die Bezeichnung „Solarpark Auf den Käsäckern“.
1.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Ortsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen. Während des Zeitraums der Offenlage sind die Unterlagen auch auf der Website der Verbandsgemeinde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
2. Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes; Auftragsvergabe
Für die Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes der Ortsgemeinde Wiesbach erhält die Ortsgemeinde einen Zuschuss durch den Bund aus Mitteln des Energie- und Klimafonds in Höhe von 75 % der förderfähigen Kosten. Das Land beteiligt sich mit einem weiteren Zuschuss in Höhe von 15 %.
Damit die Maßnahme bis zum 30.09.2024 abgeschlossen werden kann, hat unverzüglich eine Auftragsvergabe zur Erstellung des energetischen Quartierskonzeptes zu erfolgen. Das Ausschreibungsverfahren ist eingeleitet.
Der Ortsgemeinderat beauftragt die Verwaltung die Höhe des Eigenanteils für wirtschaftlich schwache Gemeinden zu prüfen. Aktuell würde der Eigenanteil bei 10% liegen, nach letzter Information des Ortsgemeinderates würde dieser jedoch bei 5% liegen.
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister den Auftrag für das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
3. Instandsetzung von Wirtschaftswegen; Auftragsvergabe
In der Ortsgemeinde Wiesbach sind an mehreren Wirtschaftswegen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten sollen nach Rücksprache mit dem Ortsbürgermeister vom Gemeindebediensteten ausgeführt werden. Für die notwendigen Materialanschaffungen (z. B. Drainagen, Durchlassrohre etc.) werden Kosten von ca. 4.000,00 €, davon 1.000,00 € für Schotter, fällig. Die Kosten sind über den Feldwegehaushalt zu finanzieren.
Der Ortsgemeinderat stimmt der Materialbeschaffung wie oben erläutert zu.
4. Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2024/2025 zum Bundesentscheid 2026
Gemäß Mitteilung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 31.01.2024 startet nach der durch Corona bedingten Pause wieder der Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“. Einige Änderungen und Neuerungen, die überwiegend den zeitlichen Ablauf betreffen, sind vorgenommen worden.
Durchführung des Wettbewerbs:
Die Besichtigung der teilnehmenden Ortsgemeinden durch die Kreiskommission findet im Zeitraum September/Oktober 2024 statt.
Eine Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2024 wird abgelehnt.