über die
Sitzung des Verbandsgemeinderates
der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land
vom 25.03.2025
1. Verpflichtung eines nachrückenden Ratsmitgliedes
Für das ausgeschiedene Ratsmitglied David Betz ist Herr Walter Hüther als Mitglied des Verbandsgemeinderates nachgerückt.
Bürgermeister Björn Bernhard verpflichtet das nachrückende Ratsmitglied Walter Hüther.
2. Grundschule Stambach; Vorstellung der überarbeiteten Planung durch das Architekturbüro Grub
Bürgermeister Bernhard berichtet über die bisherigen Planungsschritte und Beschlüsse des Verbandsgemeinderates.
Herr Martin Grub vom Ingenieurbüro Grub gibt den derzeitigen Projektstand bekannt.
Herr Schulleiter Schmidt und der stellv. Schulleiter Herr Peidl informieren über das Konzept „Schule der Zukunft“.
Die weitere Vorgehensweise wird mit den Fraktionsvorsitzenden besprochen.
3. Gründung eines Tourismus Service Centers (TSC)
Das Land Rheinland-Pfalz verfolgt derzeit die Umsetzung der Tourismusstrategie 2025. Ein wesentliches Ziel der Tourismusstrategie des Landes ist die Neustrukturierung der touristischen Ebenen. Die drei Ebenen gliedern sich in die Landesebene, die regionale Ebene, was für uns die Pfalz.Touristik ist, sowie die lokale oder auch kommunale Ebene. Hierbei sollen insbesondere auf der lokalen Ebene effiziente Strukturen geschaffen, Doppelstrukturen vermieden und Ressourcen gebündelt werden.
Der Landkreis Südwestpfalz sowie die Verbandsgemeinden Hauenstein, Rodalben,
Pirmasens-Land, Waldfischbach-Burgalben, Thaleischweiler-Wallhalben und Zweibrücken-Land sowie die Städte Pirmasens und Zweibrücken arbeiten bisher touristisch in der Südwestpfalz Touristik e.V. zusammen. Die sechs Verbandsgemeinden, die beiden Städte und der Landkreis haben in 2023/24 gemeinsam mit dem Büro BTE sowie dem Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz einen Prozess zur Bildung eines Tourismus Service Centers (TSC) durchgeführt. Dieser Prozess hat zum Ziel, die touristische Zusammenarbeit zu optimieren und die Effizienz zu steigern.
Im Rahmen des TSC-Prozesses haben die beteiligten Partner die Vorteile einer zentralen Marketingorganisation erkannt. Langfristig sollen daher alle Partner in einem sogenannten TSC vereint werden. Man ist sich bewusst, dass es sich hierbei um einen mehrjährigen stufenweisen Prozess handelt.
Es wird empfohlen, ein Tourismus Service Center bei der Südwestpfalz Touristik e.V.
anzusiedeln. Der Landkreis Südwestpfalz, sowie die Verbandsgemeinden Hauenstein, Rodalben, Pirmasens-Land, Waldfischbach-Burgalben, Thaleischweiler-Wallhalben und Zweibrücken-Land sowie die Städte Pirmasens und Zweibrücken sollen Mitglieder dieses TSC werden. Die Südwestpfalz Touristik e.V., das sog. Tourismus Service Center, hat als marktfähige, strategisch geführte Einheit auf lokaler Ebene landesweit einheitlich definierte Kernaufgaben und übernimmt die Aufgabe der überregionalen Tourismusförderung für die Region, welche die o.g. Verbandsgemeinden und Städte umfasst. Dadurch soll die Effizienz der Tourismusarbeit der lokalen Ebene optimiert, die Ebenen übergreifende Zusammenarbeit gestärkt und die Kooperation zwischen lokaler Ebene und Leistungsträgern verbessert werden.
Zu den künftigen Aufgaben des TSC gehören unter anderem:
Strategische Tourismusentwicklung
Produkt- und Qualitätsmanagement
Vertrieb & Gästeservice
Marketing & Kommunikation
Koordination & Kooperation
Besucherlenkung
Bei den Verbandsgemeinden bzw. Städten verbleiben z.B. folgende Aufgaben:
Betrieb der eigenen Tourist-Information
Präsentationen bei Veranstaltungen, Messen o.ä., die nicht für alle Partner relevant sind
Organisation/Betreuung eigener Veranstaltungen
Betreuung der Rad- und Wanderwege
Bestellung/Vermietung/Abrechnung/ touristischer Anlagen bzw. örtlicher Infrastruktur
(z.B. Minigolfplätze, Grillplätze, Wohnmobilstellplätze usw.)
Geschäftsführung örtlicher Tourismus-/Marketingvereine
Die Übernahme weiterer Aufgaben (z.B. Organisation/Betreuung von Veranstaltungen) durch die zentrale Organisation ist möglich und wäre jeweils individuell zu klären. Durch die effizientere Struktur und die Ressourcenbündelung sollen die Kosten für den Tourismus mittelfristig gesenkt und die Qualität der Aufgabenwahrnehmung verbessert werden.
Nachdem die Gremien der TSC-Mitglieder sich grundsätzlich für die Bildung eines Tourismus Service Centers ausgesprochen haben, wird die konkrete Ausarbeitung an die Fachebene übertragen.
Der Verbandsgemeinderat fasst hierzu folgende Beschlüsse:
| 1. | Der Verbandsgemeinderat befürwortet die Gründung eines Tourismus Service Centers. |
| 2. | Der Verbandsgemeinderat überträgt die konkrete Ausarbeitung des TSC auf die Fachebene. |
| 3. | Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle weiteren Schritte zur Bildung eines TSC in die Wege zu leiten. |
| 4. | Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wird nur dann daran teilnehmen, wenn die Mehrzahl der anderen Verbandsgemeinden im Landkreis ebenfalls teilnimmt. |
4. Ergänzungswahl zu den Ausschüssen
Nachdem Herr Betz sein Mandat als Mitglied des Verbandsgemeinderates niedergelegt hat, ist eine Ergänzungswahl zu verschiedenen Ausschüssen vorzunehmen, in denen Herr Betz Mitglied bzw. 1. oder 2. Stellvertreter war.
Die Ergänzungswahl ist nach den Grundsätzen des § 40 Gemeindeordnung (GemO) durchzuführen. Das Vorschlagsrecht steht der SPD zu, der Herr Betz angehörte.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Wahl per Akklamation durchzuführen.
Das Stimmrecht des Bürgermeisters ruht bei Wahlen gemäß § 36 GemO.
Vorgeschlagen und gewählt werden:
Schulträgerausschuss
Carsten Baier: Mitglied
Eva Lauer: 2. Stellvertreterin
Bauausschuss
Walter Hüther: 2. Stellvertreter
Umweltausschuss (12 Mitglieder)
Heidi Ziehl: 2. Stellvertreterin
5. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der AöR „Verbandsgemeindewerke“
Zum 01.01.2025 wurde die AöR gegründet. Daher ist die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
Auszug aus der Satzung:
§6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwölf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem Mitarbeitervertreter.
(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat der amtierende Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören.
(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Stellvertreter im Verhinderungsfall werden vom Verbandsgemeinderat für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig.
(4) Die Mitarbeitervertretung nimmt entsprechend den Regelungen des LPersVG an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Sie wird von den Mitarbeitern der Anstalt auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats endet grundsätzlich mit der Wahlzeit des Rats. Der Rat kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Ausschussmitglieder des Verbandsgemeinderats jeweils geltenden Bestimmungen bemisst (§ 7 Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land).
Folgende Personen werden in den Verwaltungsrat der AöR gewählt:
| Partei/WG | Mitglied | 1. Stellvertreter/in | 2. Stellvertreter/in |
| SPD | Manfred Nafziger | Eva Lauer | Heike Christ |
| SPD | Thorsten Maisch | Carsten Baier | Roland Heitmann |
| SPD | Achim Scherer | Holger Hell | Heidi Ziehl |
| CDU | Nadine Brinette | Stefan Fercher | Paul Sefrin |
| CDU | Thorsten Sefrin | Klaus Buchmann | Paul Sefrin |
| CDU | Wolfgang Agne | Sören Bernhard | Paul Sefrin |
| CDU | Herbert Blinn | Markus Schmitt | Paul Sefrin |
| CDU | Klaus Martin Weber | Jannik Weber | Paul Sefrin |
| FDP | Tino Weber | Volker Schmitt | Thomas Hohn |
| FDP | Herbert Sefrin | Manfred Dörr | Reiner Hohn |
| Bündnis 90 | Fred Konrad | Uwe Silling | Bernd Hofer |
| UWG | Bernd Kipp | Marcel Frary | Christoph Wick |
6. Bündelausschreibung Strom bei Gemeinde- und Städtebund (GStB)
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 an (feste Vertragslaufzeit 3 Jahre). Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 150 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 12 Euro. Sollte die Bündelausschreibung noch vor dem ersten Einzelwettbewerb durch die KB gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt (netto zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer). Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seinen Auftrag bis einen Tag vor der Durchführung des ersten Einzelwettbewerbs storniert.
Wie bisher können Normalstrom und Ökostrom mit unterschiedlichen Varianten bzgl. der Neuanlagenquote gewählt werden.
| 1. | Der Verbandsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis. |
| 2. | Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Verbandsgemeinde ab 01.01.2026 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 3. | Der Verbandsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen im Rahmen der Bündelausschreibung(en) Strom, an denen die Verbandsgemeinde teilnimmt, namens und im Auftrag der Verbandsgemeinde vorzunehmen. |
| 4. | Die Verbandsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 5. | Die Ausschreibung soll für die Verbandsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen: |
A. Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms
Ökostrom mit 33 % Neuanlagenquote
(Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)
B. Beschaffungsmodell
Strukturierte Beschaffung - Fixer Lieferpreis für jedes Kalenderjahr
C. Zuordnung
Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen.
7. Wohnungsbaugesellschaft
Die Kreisverwaltung hat den in der Verbandsgemeinderatssitzung am 18.09.2024 beschlossenen Entwurf des Gesellschaftsvertrages beanstandet.
Derzeit liegt eine geänderte Fassung bei der Kommunalaufsicht vor.
Sobald der Gesellschaftsvertrag genehmigt wird, wird der Verbandsgemeinderat hiervon unterrichtet.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der vorgelegten Analyse und dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages zu. Sollten aufgrund von Feststellungen durch die Kommunalaufsicht Änderungen erforderlich sein, erteilt der Verbandsgemeinderat zu diesen Änderungen seine Zustimmung. Eine erneute Beschlussfassung im Verbandsgemeinderat ist nicht erforderlich.
Vorgenommene Änderungen werden den Ratsmitgliedern mitgeteilt.
8. Aufstockung Verwaltungsgebäude, Auftragsvergabe der Planungsleistungen für integrierte Objekt- und Tragwerksplanung
Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land beabsichtigt ihr bestehendes Verwaltungs-gebäude in 66482 Zweibrücken, Landauer Straße 18 - 20, aufzustocken und zu erweitern. Zur Abklärung der grundsätzlichen Umsetzbarkeit wurde in 2022 eine Machbarkeitsstudie an das Büro Arnold und Partner Architekten sowie eine statische Voruntersuchung der Bestandsstatik zur Aufnahme zusätzlicher Lasten durch eine Aufstockung an das Ingenieurbüro Weber beauftragt. Als Ergebnis wurden 3 Planungs-/Ausführungsvarianten mit Grobkostenschätzung vorgestellt, auf deren Basis der Verbandsgemeinderat die weitergehende Planungsvergabe beschlossen hat.
Die Machbarkeitsstudie soll als Grundlage der Planungsziele dienen und es wurden die folgenden daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen festgestellt:
| • | Energetischen Ertüchtigung (Wärmeschutz und Energiebilanzierung), |
| • | Verbesserungen beim baulichen Brandschutz (2. Rettungsweg), |
| • | Schallimmissionsschutz zumindest der straßenseitigen Räumlichkeiten sowie Verbesserung der Raumakustik einzelner Räume |
| • | Erweiterung um einen Sitzungssaal für Verbandsgemeinderat |
| • | Barrierefreie Zugangsmöglichkeiten (Aufzug). |
Die Auftragswertschätzung für die Leistungen der integrierten Objektplanung und Tragwerksplanung wurde durch das Büro Frank und Feil, Bad Kreuznach vorgenommen. Diese lag bei ca. 946.000,00 € für die Planungsleistungen.
Für die integrierte Planung Objektplanung Gebäude (Architektenleistungen) und Fachplanung Tragwerk (Statik) wurde ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-wettbewerb durchgeführt. Mit der Abwicklung dieses förmlichen Vergabeverfahrens hatte die Verbandsgemeinde das Büro frankundfeil, Bad Kreuznach, und mit der juristischen Betreuung Herrn Rechtsanwalt Dr. Harald Hauser von der Kanzlei Schulte-Hagen, Horschitz, Hauser beauftragt.
In der Auftragsbekanntmachung wurden folgende Zuschlagskriterien mit Gewichtung vorgegeben:
Das wirtschaftlichste Angebot ermittelt sich anhand
A. des Preises [= Honorarangebot] (Gewichtung 30 %),
B. der Herangehensweise mit Lösungsvorschlag (Gewichtung 30 %),
C. der Projektorganisation (Gewichtung 20 %) und
D. der Kosten- und Terminkontrolle (Gewichtung 20 %).
Maximal fünf Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, konnten für die Teilnahme am Verhandlungsverfahren zugelassen werden. Mit den zugelassenen Bewerbern wurde eine erste Verhandlungsrunde mit vorläufigen Angeboten gestartet. Anschließend erfolgten die Bieter- und Verhandlungsgespräche, bevor die Bewerber zur Abgabe des endgültigen Angebotes aufgefordert wurden.
Die qualitativen Zuschlagskriterien B – D bewertete ein Bewertungsgremium aus Vertretern der Verwaltung anhand der von den Bietern mit dem Erst-Angebot eingereichten Konzeptvorschlägen, sowie den von den Bietern im Bieter- und Verhandlungsgespräch getroffenen Erläuterungen.
Unter Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums Preis aus dem endgültigen Honorarangebot wurde die abschließende Bewertung erstellt. Die Bietergemeinschaft ARGE arnold + partner mbB mit WEBER Ingenieure, Volksgartenstraße 2, 66953 Pirmasens wurde als Bestbieter im Verfahren ermittelt.
Die Vergabe der Planungsleistungen für Objekt- und Tragwerksplanung soll dabei stufenweise erfolgen. Die Auftragssumme für die erste Auftragsstufe beläuft sich insgesamt auf 169.925,71 €.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Auftragsvergabe für die Planungsleistungen der integrierten Objekt- und Tragwerksplanung für die erste Auftragsstufe an die Bietergemeinschaft arnold + Partner mbB mit WEBER Ingenieure zu einem Angebotspreis von 169.925,71 € zu.
9. Kommunale Wärmeplanung, Auftragsvergabe der Planungsleistungen
Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land beabsichtigt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung und hat für das Vorhaben Fördergelder beantragt. Der am 12.09.2024 ergangene Förderbescheid setzt den Bewilligungszeitraum zur Erstellung bis 30.11.2025 fest. Es werden 107.316,00 € als Fördermittel in Aussicht gestellt.
Von der Bauabteilung wurden die Planungsleistungen als Verhandlungsvergabe ausgeschrieben. Die Submission fand am 25.02.2025 statt.
In der Auftragsbekanntmachung wurden folgende Zuschlagskriterien mit Gewichtung vorgegeben:
Das wirtschaftlichste Angebot ermittelt sich anhand
A. des Preises [= Honorarangebot] (Gewichtung 50 %),
B. Aufbau, Methodik Ablauf- und Zeitplanung (Gewichtung 35 %),
C. der Kommunikationsstrategie (Gewichtung 15 %)
Es wurden vier Büros angefragt, wovon drei auch ein Angebot eingereicht haben.
Die EnergyEffizienz GmbH, Lampertheim wurde als Bestbieterin im Verfahren ermittelt. Mit dem Büro wurden bereits die Quartierskonzepte innerhalb der Verbandsgemeinde erarbeitet.
Der Angebotspreis für das von der EnergyEffizienz GmbH vorgelegte Angebot beläuft sich auf 58.905,00 €.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Auftragsvergabe für die Planungsleistungen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung an die EnergyEffizienz GmbH, Lampertheim auf der Grundlage des vorgelegten Angebots über 58.905,00 € zu.
10.1 Zuschussantrag des PSG Althornbach e.V. zur Pferdefreizeit
Der PSG Althornbach e.V., vertreten durch Frau Kira Schrader, bittet mit Schreiben vom 05.12.2024 um einen Zuschuss zur Pferdefreizeit für Kinder. Für die Kinder wurde neben der täglichen Pferdepflege, Reit- und Voltigiertraining wieder ein abwechslungsreiches Ferienprogramm erstellt. Es wurde mit den Kindern Kutsche gefahren, es fand ein Schwimmbad- und Kinobesuch statt, es wurde eine Übernachtung im Stall organisiert und einiges mehr.
An der Ferienfreizeit nahmen 16 Kinder sowie 11 Betreuer teil, somit wäre ein Zuschuss in Höhe von 170,00 € möglich (16 Kinder x 10,00 € + 1 Betreuer x 10,00 €)
Der Verbandsgemeinderat beschließt dem PSG Althornbach e.V. gemäß den Richtlinien, einen Zuschuss in Höhe von 10 € je Teilnehmer zu zahlen. Pro 10 Teilnehmer wird bei der Bezuschussung eine betreuende Person anerkannt, die älter als 18 Jahre ist.
10.2 Zuschussantrag Musikfreunde Contwig e.V.
Der Verein Musikfreunde Contwig e.V. beantragt einen Zuschuss zur Anschaffung eines Mini-Drum-Sets sowie Ständer für Becken und das Sousaphon.
Darüber hinaus wurde Notenmaterial zur Vervollständigung sowie neues Notenmaterial angeschafft.
Die Anschaffungen waren zur Vervollständigung und Flexibilisierung der Percussisonsabteilung notwendig.
Die Gesamtkosten der Anschaffungen belaufen sich auf insgesamt 1.170,89 €.
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Zuschussantrag des Musikverein Contwig e.V. zu.
10.3 Antrag des Schützenvereins Stambach 1901 e.V. auf Zuschuss zur Anschaffung eines neuen Desktop Rechners
Mit Schreiben vom 03.02.2025 beantragt der Schützenverein 1901 Stambach e.V. einen Zuschuss zur Anschaffung eines neuen Desktop Rechners.
Um den Vereinsbetrieb ungestört weiterbetreiben zu können, ist die Anschaffung des neuen Rechners nötig, da notwendige Programme auf dem derzeitigen Betriebssystem nicht mehr laufen.
Die Kosten der Anschaffung belaufen sich laut Angebote der Fa. FMComputers vom 14.11.2024 auf 1.213,06 € brutto.
Gemäß den Richtlinien kann ein Zuschuss in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Der Verbandsgemeinderat beschließt dem Schützenverein Stambach 1901 e.V. einen Zuschuss in Höhe von 10% zu gewähren.
10.4 Zuschussantrag Sport-Club Stambach 1930 e.V.
Der Verein Sport-Club Stambach 1930 e.V., vertreten durch Herrn Bernd Sefrin, beantragt einen Zuschuss zur Anschaffung eines Defibrillators. Der Defibrillator soll angeschafft werden, da es in der Vergangenheit bereits zu medizinischen Notfällen und sogar zu einem Todesfall gekommen sei. Der Defibrillator soll am Vereinsheim angebracht und so auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Gesamtkosten für die Anschaffung belaufen sich auf ca. 2.000,00 €
Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem SC Stambach 1930 e.V. gemäß den Richtlinien einen Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zu gewähren.
10.5 Zuschussantrag VT Contwig
Die VT Contwig e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, Walter Hüther, stellt einen Antrag auf Zuschuss zur Anschaffung von einem Spannstufenbarren und einer Rollmatte für die Turnerinnen der VT Contwig.
Um den Trainings- und Wettkampfbetrieb aufrecht zu erhalten, müssen geeignete und sichere Turngeräte gewährleistet werden. Die derzeit genutzten Sportgeräte sind veraltet oder nicht mehr brauchbar, so dass die Anschaffung mehr als notwendig sei.
Die Kosten für die Anschaffung der Sportgeräte belaufen sich auf 6.304,60 €.
Nach den Richtlinien ist eine Förderung in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten möglich.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, der VT Contwig e. V. gemäß den Richtlinien einen Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zu gewähren.
11. Teiländerung 34 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Dietrichingen „Solarpark beim Kirschbacher Hof“, Stellungnahme zum
Die re:cap geD – Dietrichingen PV UG, Walldorf, plant in der Ortsgemeinde Dietrichingen die Errichtung eines Agri-PV Solarparks auf einer Fläche von insgesamt ca. 54,8 ha. Der geplante Solarpark liegt nordöstlich der bestehenden Ortslage, zwischen dem Sandwaldhof und dem Kirschbacherhof. Bisher werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt.
Für diesen Standort wurde bereits im Jahr 2024 ein Zielabweichungsverfahren für die Errichtung einer klassischen Freiflächen-Photovoltaikanlage durchgeführt. Dieses Zielabweichungsverfahren war jedoch aufgrund des landwirtschaftlichen Vorrgangs gescheitert und der Antrag wurde zurück gezogen. Mit der vorliegenden Planung ist nun eine kombinierte Nutzung der Fläche für die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für die Stromerzeugung mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung gemäß den Vorgaben der DIN-SPEC 91434:2021-05 vorgesehen.
Gemäß dem genehmigten Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV tangiert die geplante Fläche ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft. Die re:cap geD – Dietrichingen PV UG hat deshalb einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 6 (2) ROG i.V.m. § 10 (6) LPlG gestellt. Die zuständige Obere Landesplanungsbehörde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der jeweiligen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungs-gemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des Regionalen Raumordnungsplanes zulassen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
| 1. | Es müssen sich seit der Beschlussfassung des Regionalen Raumordnungsplanes Tatsachen oder Erkenntnisse verändert haben. |
| 2. | Die Abweichung ist nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. |
| 3. | Der Regionale Raumordnungsplan ist in seinen Grundzügen nicht berührt. |
Mit Schreiben vom 19.02.2025 wurde die Verbandsgemeinde um Stellungnahme angefragt, ob das Benehmen zu der beantragten Zielabweichungszulassung erteilt wird.
Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die nun geplante Agri-PV Anlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Dietrichingen mit der Ausweisung eines Sondergebiets sowie die Änderung des Flächennutzungsplans durch die Verbandsgemeinde erforderlich. Der Aufstellungs-beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte erstmalig durch den Rat der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land in seiner Sitzung am 31.01.2023. Nach positivem Abschluss des Zielabweichungsverfahrens ist der Beschluss im Hinblick auf die Umplanung in eine Agri-PV Solaranlage neu zu fassen.
Der Verbandsgemeinderat erteilt zu der beantragten Zielabweichung (Vorranggebiet Landwirtschaft) durch die geplante Agri-PV Anlage das Benehmen.
12. Teiländerung 49 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Contwig, Solarpark „Offweilerhof II“
1. Änderungsaufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Firma Trianel Energieprojekte GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung einer weiteren Photovoltaik-Freiflächenanlage im Bereich des Offweilerhofes in der Gemarkung Contwig und hat deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde beantragt. Sie hat angeboten, sämtliche Planungs- und sonstigen Kosten des Projekts zu übernehmen. Der Ortsgemeinderat Contwig hat in seiner Sitzung vom 07.11.2024 bereits den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sind aktuell im Gegensatz zu Windenergieanlagen grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Eine Privilegierung ist nur längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Verkehrs gegeben. Damit solche Anlage wie hier genehmigt werden können, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde. Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Weil der Flächennutzungsplan aktuell eine solche Darstellung nicht enthält, ist für das Projekt gleichzeitig eine Fortschreibung des FNP durch die Verbandsgemeinde notwendig.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung oder die Änderung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verbandsgemeinde.
Die Beschreibung des Vorhabens ist den beigefügten Ausführungen der Fa. Trianel zu entnehmen. Das zweite Vorhaben der Fa. Trianel umfasst ca. 25 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke Plan-Nrn. 4824/1, 4825 und 4826 der Gemarkung Contwig.
Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes sind auch landesplanerische und raumordnerische Belange zu prüfen. In aller Regel ist bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in dieser Größenordnung eine raumordnerische Prüfung nach dem Landesplanungsgesetz erforderlich. Dieses Verfahren wird bei der SGD Süd durchgeführt. Sofern das Vorhaben auch im Raumordnungsplan Westpfalz (ROP IV) enthaltene Vorranggebiete, z.B. für Landwirtschaft, tangiert, muss auch ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden.
1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) für die Photovoltaikanlage im Bereich Offweilerhof der Gemarkung Contwig. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung von Flächen für Solarenergie im Rahmen eines Sondergebietes. Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die Grundstücke Plan-Nrn. 4824/1, 4825 und 4826 der Gemarkung Contwig und trägt die Bezeichnung „Teiländerung 49 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Contwig, Solarpark Offweilerhof II“.
2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.
13. Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen für die Löscheinheit Battweiler und Riedelberg; Auftragsvergabe
Die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz hat 2 Tragkraftspritzenfahrzeuge mit Wassertank (TSF-W) für die Löscheinheiten Battweiler und Riedelberg ausgeschrieben.
Die Submission fand am 11.03.2025 statt, über das Ergebnis wird in der Sitzung des Verbandsgemeinderates berichtet.
Der Auftrag zur Lieferung der beiden TSF-W wird an das wirtschaftlichste Angebot der Submission vom 11.03.2025, die Firma Brandschutztechnik Görlitz, zum Angebotspreis von 313.362,70 € vergeben.
14. Feststellung des Jahresabschlusses der Wasserversorgung zum 31.12.2020
Der Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 wurde gemäß § 89 Abs. 1 GemO durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Burret GmbH geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte am 29.11.2024.
In der Sitzung des Werksausschusses am 16.12.2024 wurde der Jahresabschluss vorberaten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 EigAnVO empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2020 des Wasserwerks festzustellen.
a) Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss des Wasserwerkes zum 31.12.2020 wird festgestellt.
Die Bilanzsumme des Wasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 2020 von 9.429.341,69 € wird festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 mit einem Jahresverlust in Höhe von 62.359,46 € wird festgestellt.
Gemäß § 3 der EigAnVO beinhaltet die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung von Bürgermeister Björn Bernhard, den Beigeordneten David Betz, Thomas Hohn, Bernd Hofer und Werkleiter Eckart Schwarz sowie zusätzlich, wegen Wechsel, Bürgermeister Jürgen Gundacker sowie der Beigeordneten Doris Schindler.
b) Verlustbehandlung
Der Werksausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat:
| Der Jahresverlust des Jahres 2020 in Höhe von | -62.359,46 € |
| wird ausgeglichen |
|
| durch den Restbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2011 | 8.611,28 € |
| durch den Teilbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2013 | 53.748,18 € |
| noch auszugleichender Jahresverlust des Jahres 2020 | 0,00 € |
| Gewinnvortrag aus Vorjahren | 405.125,99 € |
| abzüglich Restbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2011 | -8.611,28 € |
| abzüglich Teilbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2013 | -53.748,18 € |
| =verbleibender Gewinnvortrag in Höhe von | 342.766,53 € |
| Der verbleibende Gewinnvortrag in Höhe von 342.766,53 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. | |
Nachrichtliche Darstellung:
Zum 31.12.2020 beträgt die allgemeine Rücklage 168.256,93 € und der verbleibende Gewinnvortrag 342.766,53 €.
15. Feststellung des Jahresabschlusses der Wasserversorgung zum 31.12.2021
Der Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2021 wurde gemäß § 89 Abs. 1 GemO durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Burret GmbH geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte am 29.11.2024.
In der Sitzung des Werksausschusses am 16.12.2024 wurde der Jahresabschluss vorberaten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 EigAnVO empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 des Wasserwerks festzustellen.
a) Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss des Wasserwerkes zum 31.12.2021 wird festgestellt.
Die Bilanzsumme des Wasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 2021 von 10.588.172,68 wird festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2021 mit einem Jahresverlust in Höhe von 236.770,05 € wird festgestellt.
Gemäß § 3 der EigAnVO beinhaltet die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung von Bürgermeister Björn Bernhard, den Beigeordneten David Betz, Thomas Hohn, Bernd Hofer und Werkleiter Eckart Schwarz.
b) Verlustbehandlung
Der Werksausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat:
| Der Jahresverlust des Jahres 2021 in Höhe von | -236.770,05 € |
| wird ausgeglichen |
|
| durch den Restbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2013 | 8.712,82 € |
| durch den Gewinn des Jahres 2014 | 60.391,00 € |
| durch den Gewinn des Jahres 2016 | 55.802,71 € |
| durch den Gewinn des Jahres 2017 | 58.897,00 € |
| durch den Teilbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2018 | 52.966,52 € |
| noch auszugleichender Jahresverlust des Jahres 2021 | 0,00 € |
| Gewinnvortrag aus Vorjahren | 342.766,53 € |
| abzüglich Restbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2013 | -8.712,82 € |
| abzüglich Gewinn des Jahres 2014 | -60.391,00 € |
| abzüglich Gewinn des Jahres 2016 | -55.802,71 € |
| abzüglich Gewinn des Jahres 2017 | -58.897,00 € |
| abzüglich Teilbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2018 | -52.966,52 € |
| =verbleibender Gewinnvortrag in Höhe von | 105.996,48 € |
| Der verbleibende Gewinnvortrag in Höhe von 105.996,48 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. | |
Nachrichtliche Darstellung:
Zum 31.12.2021 beträgt die allgemeine Rücklage 168.256,93 € und der verbleibende Gewinnvortrag 105.996,48 €.
16. Feststellung des Jahresabschlusses der Wasserversorgung zum 31.12.2022
Der Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2022 wurde gemäß § 89 Abs. 1 GemO durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Burret GmbH geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte am 29.11.2024.
In der Sitzung des Werksausschusses am 16.12.2024 wurde der Jahresabschluss vorberaten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 EigAnVO empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2022 des Wasserwerks festzustellen.
a) Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss des Wasserwerkes zum 31.12.2022 wird festgestellt.
Die Bilanzsumme des Wasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 2022 von 12.528.853,75 € wird festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 mit einem Jahresverlust in Höhe von 11.517,01 € wird festgestellt.
Gemäß § 3 der EigAnVO beinhaltet die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung von Bürgermeister Björn Bernhard, den Beigeordneten David Betz, Thomas Hohn, Bernd Hofer und Werkleiter Eckart Schwarz.
b) Verlustbehandlung
Der Werksausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat:
Der Verlust des Jahres 2022 in Höhe von 11.517,01 € wird durch den Teilbetrag aus dem Gewinn des Jahres 2018 in Höhe von 11.517,01 € ausgeglichen. Der verbleibende Gewinnvortrag in Höhe von 94.479,47 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Nachrichtliche Darstellung:
Zum 31.12.2022 beträgt die allgemeine Rücklage 168.256,93 € und der verbleibende Gewinnvortrag 94.479,47 €.
17. Feststellung des Jahresabschlusses der Abwasserbeseitigungsein-richtungen zum 31.12.2020
Der Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 wurde gemäß § 89 Abs. 1 GemO durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Burret GmbH geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte am 29.11.2024.
In der Sitzung des Werksausschusses am 16.12.2024 wurde der Jahresabschluss vorberaten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 EigAnVO empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2020 der Abwasserbeseitigungseinrichtungen festzustellen.
a) Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der Abwasserbeseitigung zum 31.12.2020 wird festgestellt.
Die Bilanzsumme der Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2020 von 25.102.701,51 € wird festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 mit einem Jahresgewinn in Höhe von 238.703,79 € wird festgestellt.
Gemäß § 3 der EigAnVO beinhaltet die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung von Bürgermeister Björn Bernhard, den Beigeordneten David Betz, Thomas Hohn, Bernd Hofer und Werkleiter Eckart Schwarz sowie zusätzlich, wegen Wechsel, Bürgermeister Jürgen Gundacker sowie der Beigeordneten Doris Schindler.
b) Gewinnverwendung
Der Werksausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat:
Der Gewinn des Jahres 2020 in Höhe von 238.703,79 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Nachrichtliche Darstellung:
Zum 31.12.2020 beträgt die allgemeine Rücklage 184.845,48 € und der verbleibende Gewinnvortrag 274.625,16 €.
18. Feststellung des Jahresabschlusses der Abwasserbeseitigungseinrichtungen zum 31.12.2021
Der Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2021 wurde gemäß § 89 Abs. 1 GemO durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Burret GmbH geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte am 29.11.2024.
In der Sitzung des Werksausschusses am 16.12.2024 wurde der Jahresabschluss vorberaten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 EigAnVO empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 der Abwasserbeseitigungseinrichtungen festzustellen.
a) Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der Abwasserbeseitigung zum 31.12.2021 wird festgestellt.
Die Bilanzsumme der Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2021 von 24.598.889,30 € wird festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2021 mit einem Jahresgewinn in Höhe von 141.165,72 € wird festgestellt.
Gemäß § 3 der EigAnVO beinhaltet die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung von Bürgermeister Björn Bernhard, den Beigeordneten David Betz, Thomas Hohn, Bernd Hofer und Werkleiter Eckart Schwarz.
b) Gewinnverwendung
Der Gewinn des Jahres 2021 in Höhe von 141.165,72 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Nachrichtliche Darstellung:
Zum 31.12.2021 beträgt die allgemeine Rücklage 184.845,48 € und der verbleibende Gewinnvortrag 415.790,88 €.
19. Feststellung des Jahresabschlusses der Abwasserbeseitigungsein-richtungen zum 31.12.2022
Der Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2022 wurde gemäß § 89 Abs. 1 GemO durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Burret GmbH geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte am 29.11.2024.
In der Sitzung des Werksausschusses am 16.12.2024 wurde der Jahresabschluss vorberaten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 EigAnVO empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2022 der Abwasserbeseitigungseinrichtungen festzustellen.
a) Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der Abwasserbeseitigung zum 31.12.2022 wird festgestellt.
Die Bilanzsumme der Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2022 von 24.993.885,72 € wird festgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 mit einem Jahresgewinn in Höhe von 251.592,44 € wird festgestellt.
Gemäß § 3 der EigAnVO beinhaltet die Feststellung der Jahresrechnung die Entlastung von Bürgermeister Björn Bernhard, den Beigeordneten David Betz, Thomas Hohn, Bernd Hofer und Werkleiter Eckart Schwarz.
b) Gewinnverwendung
Der Gewinn des Jahres 2022 in Höhe von 251.592,44 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Nachrichtliche Darstellung:
Zum 31.12.2022 beträgt die allgemeine Rücklage 184.845,48 € und der verbleibende Gewinnvortrag 667.383,32 €.
20. Unterrichtung über Nebentätigkeiten und Ehrenämter des Bürgermeisters
Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) ist der Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister über Art und Umfang seiner innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen zu unterrichten.
Bürgermeister Björn Bernhard gibt hierzu folgendes bekannt:
Vergütungen hat er für diese Tätigkeiten nicht erhalten.
21. Kommunales Energiemanagement
Der Klimawandel schreitet auch in Rheinland-Pfalz weiter voran. Vor dem Hintergrund der sich auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene vollziehenden hochdynamischen Entwicklung der Klimaschutzpolitik und des Klimaschutzrechts wurde Im Landesklimaschutzgesetz („Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes“ (Landesklimaschutzgesetz - LKSG - 23. August 2014) die Erstellung und Aktualisierung eines Landesklimaschutzkonzeptes festgehalten. Darin wird kommunales Energiemanagement als eine wichtige Maßnahme und Ausgangspunkt für sämtliche Energiewende-Maßnahmen innerhalb der Kommunen beschrieben.
Außerdem ist im Landesklimaschutzgesetz das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung bis 2030 festgelegt. Ein erster und wesentlicher Bestandteil zur Erreichung dieses Zieles ist wiederum die Einführung eines kommunalen Energiemanagements.
Unter Energiemanagement versteht man die kontinuierliche Begehung und Betreuung von Gebäuden und deren Nutzer, mit dem Ziel, eine Minimierung des Energieverbrauchs bzw. der Energiebezugskosten zu erreichen. Der Schlüssel für den Erfolg liegt dabei in der Koordination und Zusammenführung einer Vielzahl von Aufgaben, zu denen unter anderem eine systematische Energieverbrauchserfassung und Kontrolle, eine Analyse und Optimierung der Gebäudetechnik, der dort installierten technischen Einrichtungen und deren Nutzung, die Überprüfung und Optimierung der Regelungseinrichtungen, die Überprüfung und ggf. Anpassung der Energiebezugsverträge, die Lenkung von Wartungs- und Instandhaltungs-bemühungen, die Schulung der Gebäudeverantwortlichen und schließlich auch die Motivierung der Nutzer zu energiesparendem Verhalten zählen.
Das Kosten-Nutzen- Verhältnis beim kommunalen Energiemanagement beträgt erfahrungsgemäß 1:3 und die erzielbaren Kosteneinsparungen liegen bei 15-30%.
Gesamtkosten 01.05.2025 bis 30.04.2028: — 393.660,00 €
Eigenmittel: (30,00 %) — 118.098,00 €
Beantragte Bundesmittel: (70,00 %) — 275.562,00 €
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Aufbau und den beabsichtigten kontinuierlichen Betrieb eines Energiemanagements.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Förderantrag zu stellen, eine auf den Förderzeitraum von drei Jahren befristete Projektstelle zu besetzen, den Aufbau des Energiemanagements zu organisieren und den kontinuierlichen Betrieb sicherzustellen.
Über den Einführungsprozess und die Ergebnisse ist der Rat regelmäßig zu unterrichten.
22. Personalangelegenheiten
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Bestellung einer stellvertretenden Leiterin in einer Kindertagesstätte zu.