1. Änderung der Hauptsatzung
Gemäß § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) kann ehrenamtlichen Ortsbeige-ordneten die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Soweit Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln.
Wird Ortsbeigeordneten ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, können sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf höchstens 30 v. H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters betragen. Die Festlegung hierüber erfolgt in der Hauptsatzung.
Es ist beabsichtigt 2 Geschäftsbereiche zu bilden, die auf die Ortsbeigeordneten übertragen werden.
Damit kleinere Baumaßnahmen oder Arbeiten zügiger durchgeführt werden können, sollten Entscheidungen hierüber auf den Ortsbürgermeister übertragen werden.
Hierzu sind folgende Änderungen in der Hauptsatzung erforderlich:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Es wird folgender § 2a „Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister“ eingefügt:
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- EUR übertragen.
§ 3 „Beigeordnete“ wird wie folgt neugefasst:
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
§ 7 „Aufwandsentschädigung der Beigeordneten“ wird wie folgt neugefasst:
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse, die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 4 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Ortsgemeinderat stimmt der Änderung der Hauptsatzung zu.
2. Vollzug der Gemeindeordnung(GemO); Beschluss über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse 2016 – 2019
Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 wurden am 16.01.2025 vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Ortsgemeinderat die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO vor.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt.
Das Ratsmitglied Ernst Klein berichtet von der Rechnungsprüfung.
Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 werden festgestellt.
3. Vollzug der Gemeindeordnung(GemO); Beschluss über die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben
Nach erfolgter Feststellung der Jahresrechnung 2016 - 2019 erteilt der Ortsgemeinderat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO dem im Prüfungszeitraum im Amt befindlichen Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung.
Die Entlastung wird erteilt.
4. Anhebung Feldwegebeiträge
Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (Feldwegebeitrag) beträgt derzeit 2,05 €/ha. Bei einer zu veranlagenden Fläche von rd. 540 ha erzielt die Ortsgemeinde hierdurch Einnahmen von rd. 1.100 €/jährlich. Demgegenüber stehen jährliche Personalaufwendungen von rd. 3.100 € (Prozentuale Verbuchung von 5 % der Personalkosten des Gemeindearbeiters) sowie durchschnittliche planmäßige Kosten für die Unterhaltung der Wirtschaftswege von rd. 1.300 € somit Gesamtaufwendungen in Höhe von rd. 4.400 €.
Im Ergebnis verbleibt eine jährliche planmäßige Unterdeckung.
Nachdem die jährlichen Einnahmen aus Feldwegebeiträgen nicht ausreichend für die Deckung des Ausgabenbedarfs sind, müsste die Unterdeckung aus Mitteln der Feldwegerücklage ausgeglichen werden.
Die Jagdgenossenschaft Bechhofen hat in ihrer Genossenschaftsversammlung Ende 2016 beschlossen, die jährliche Unterdeckung im Feldwegehaushalts, nach Anforderung, durch eine entsprechende Zuwendung auszugleichen. Somit mussten seitdem Mittel der Feldwegerücklage nicht in Anspruch genommen werden.
Es liegt nunmehr in der Entscheidung des Ortsgemeinderates, inwieweit eine Anhebung der Feldwegebeiträge erfolgen soll, um für größere Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen finanzielle Rücklagenmittel verfügbar zu haben.
Der Ortsgemeinderat beschließt nach Aussprache den Feldwegebeitrag auf 8 € anzuheben.
5. Friedhofskonzept; Auftragsvergabe Kanalinspektion
Auf dem Friedhof befindet sich ein lokales Entwässerungssystem, das nicht an das Versorgungsnetz der Verbandsgemeindewerke Zweibrücken-Land angeschlossen ist. Es dient der Oberflächenentwässerung des Friedhofs. Anfallendes Niederschlagswasser wird in einem, zwischenzeitlich freigelegten und durch die VG-Werke als funktionstüchtig bezeichneten, Versickerungsschacht im nordöstlichen Bereich des Friedhofs zur Versickerung gebracht. Das Entwässerungssystem stammt aus der Zeit der Anlegung des Friedhofs. Planungsunterlagen datieren aus dem Jahr 1971.
Wie in einem Feldversuch unter Beteiligung der Verbandsgemeindewerke festgestellt wurde, ist der Wasserabfluss in Teilbereichen gestört. Eine Kanalinspektion der Firma VR-Umwelttechnik GmbH, Püttlingen, ergab, dass Teile des Kanalsystems mit Wurzeln durchwachsen sind und Risse aufweisen. In Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeindewerken wurden Angebote für das Kurzlinerverfahren und das Schlauchreliningverfahren eingeholt, um die betroffenen Stellen im Kanalsystem zu ertüchtigen.
Von den drei angefragten Firmen haben drei ein Angebot abgegeben. Die Verbandsgemeindewerke empfehlen das Angebot der Firma AST Germann Umweltschutz GmbH, Pirmasens im Schlauchreliningverfahren zu beauftragen.
Der Ortsgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma AST Germann Umweltschutz GmbH, Pirmasens zum Angebotspreis zu vergeben.
6. Informationen
Die Seniorenbeauftragte, Frau Burghard, stellt den als Tagebuch verfassten Jahresbericht der Seniorenarbeit in Bechhofen vor.
Weiterhin liegt der Bericht des Wanderwegewarts den Sitzungsunterlagen bei.
Nichtöffentlich
7. Bauangelegenheiten
Der Ortsgemeinderat beschließt in Bauangelegenheiten.
8. Grundstücksangelegenheiten
Der Ortsgemeinderat beschließt in Grundstücksangelegenheiten.
9. Straßenunterhaltung
Der Ortsgemeinderat beschließt in dieser Angelegenheit.