Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,
sehr geehrte Erbbauberechtigte,
im Rahmen eines landesweiten Programms werden im Zuge von technischen Arbeiten zur Führung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters die Flächenangaben der Flurstücke innerhalb der Gemarkungen überprüft. Beim Vergleich der neu ermittelten Flächen mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Flächen kommt es in vielen Fällen zu Abweichungen in der Flächengröße.
Warum ist das so?
Die geometrische Form eines Flurstücks geht auf die so genannte Urvermessung - die erstmalige Vermessung eines Flurstücks Anfang/ Mitte des 19. Jahrhunderts - zurück. Die damaligen Vermessungen dienten in erster Linie dazu, möglichst schnell eine Besteuerungsgrundlage zu schaffen. Messmethodik, technische Ausstattung und Sorgfalt bei der Erhebung sind nicht mit der Genauigkeit und Zuverlässigkeit heutiger Vermessungs- und Flächenermittlungsverfahren zu vergleichen. Die damals aus der Katasterkarte und ggf. aus Vermessungszahlen abgeleiteten Flächenangaben sind aus diesen Gründen mit Ungenauigkeiten behaftet, insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich keine neueren qualitätsverbessernden Maßnahmen (Vermessungen) stattgefunden haben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen in Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2000 in der jeweils gültigen Fassung) sind wir verpflichtet, unrichtige bzw. ungenaue Flächenangaben zu berichtigen, wenn die zulässige Toleranz überschritten wird und die neu ermittelte Fläche zweifelsfrei richtiger (zuverlässiger) als die bisherige Angabe ist.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich durch die Flächenberichtigung nichts an den Grenzen des Flurstücks in der Örtlichkeit ändert. Es wird lediglich die alte Flächenangabe durch eine neue (exaktere Berechnung) ersetzt.
Soweit sich bei den Neuberechnungen abweichende Ergebnisse von den bisherigen Flurstücksgrößen ergeben, werden die neuen Flurstücksflächen den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung öffentlich mitgeteilt. Fragen zu der Maßnahme werden Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne beantworten.
In der Gemarkung Contwig (5058), Flur 0 wurde das Liegenschaftskataster bei den im Anhang aufgeführten Flurstücken aus Anlass einer neuerlichen Auswertung des Zahlennachweises, ggf. in Verbindung mit ergänzenden Vermessungen, von Amts wegen, durch den Fortführungsnachweis FQ 28994/2022 (Teil I) aktualisiert.
Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 02.05.2024 bis 02.06.2024 beim Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz, Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens ausgelegt und kann während der Dienststunden (nach Terminvereinbarung) eingesehen werden.
Der Inhalt der Ortsüblichen Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Westpfalz eingesehen werden.
https://vermka-westpfalz.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen
| Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz Bahnhofstraße 24 66953 Pirmasens | Telefon 06331 5011-1150 Telefax 06331 5011-1400 vermka-wpf@vermkv.rlp.de www.vermka-westpfalz.rlp.de |
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