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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Berichtüber die Sitzung des Ortsgemeinderates Kleinsteinhausenvom 13.12.2023

1. Aufstellung einer Ergänzungssatzung im Bereich Kapellenweg

Bereits in der Sitzung am 19.07.2023 hat sich der Ortsgemeinderat grundsätzlich dafür ausgesprochen, eine Teilfläche des Grundstückes Plan-Nr. 1726/2 am oberen Ende des Kapellenweges im Rahmen einer Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB in den Innenbereich einzubeziehen. Das Grundstück liegt außerhalb der bestehenden Bebauung oberhalb des Anwesens Haus-Nr. 12 am Kapellenweg und ist deswegen dem Außenbereich zuzuordnen. Eine Bebauung mit einem Wohngebäude ist dort nur zulässig, wenn die Ortsgemeinde planerische Schritte unternimmt.

Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Ortsgemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

Weitere Voraussetzung für die Aufstellung einer solchen Satzung (Ergänzungssatzung) ist gemäß § 34 Abs. 5 BauGB, dass sie

mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,

die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet wird

keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (diese sind: die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura-2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

In der Satzung können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Dies betrifft fast alle Festsetzungen, wie sie üblicherweise in Bebauungsplänen aufgenommen werden. Der Satzung ist außerdem eine Begründung beizufügen, in der die wesentlichen Ziele und Zwecke sowie Auswirkungen der Planung zuzulegen sind.

Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) zum Zweck der Einbeziehung von Teilflächen des Grundstückes Plan-Nr. 1726/2 und 1733/35 (Böschungsfläche) in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Satzung trägt die Bezeichnung „Erweiterung Ergänzungssatzung Kapellenweg“. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit die Auslegung entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Weiterhin ist den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

2. Bebauungsplan Solarpark „Auf dem Kopf und Hirschbach“; Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses

In der Sitzung am 11.10.2023 hat der Ortsgemeinderat den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Auf dem Kopf und Hirschbach“ gefasst und darin auch den voraussichtlichen Geltungsbereich anhand von Flurstücken bezeichnet. Neben den bisher genannten Grundstücken sollen auch die Flurstücke Nr. 1852/1, 1852/2 und die gemeindliche Wegefläche Nr. 2587 (teilweise) einbezogen werden. Der Aufstellungsbeschluss wäre insoweit zu ergänzen.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Vergrößerung des voraussichtlichen Geltungsbereiches zu und beschließt; den Aufstellungsbeschluss vom 11.10.2023 für den Bebauungsplan „Solarpark Auf dem Kopf und Hirschbach“ dahingehend zu ergänzen, dass auch die vorgenannten Grundstücke in den voraussichtlichen Geltungsbereich einbezogen werden.

3. Erstellen einer kommunalen Wärmeplanung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

Die kommunale Wärmeplanung ist ein langfristiger strategisch angelegter Prozess mit dem Ziel einer weitgehend klimaneutralen Wärmeerzeugung und -nutzung bis zum Jahr 2040 für alle Kommunen in Rheinland-Pfalz.

Die Inhalte einer kommunalen Wärmeplanung sind:

1. Bestandsanalyse

Ausgangspunkt bildet eine Bestandsanalyse, die z. B. die Gebäudewärmebedarfe und die Wärmeversorgungsinfrastruktur umfasst. Sie beinhaltet auch eine Energie- und Treibhausgas-Bilanz.

2. Potenzialanalyse

Identifikation von Potenzialen zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie, öffentliche Liegenschaften sowie lokale Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärme.

3. Aufstellung Zielszenario

Basierend auf der Potenzialanalyse werden Szenarien entwickelt wie eine zukunftsfähige Wärmeversorgung, unter Betrachtung der Versorgungskosten, aussehen soll.

4. Entwicklung Wärmewendestrategie

Die Strategie soll schließlich konkrete Handlungsleitfäden zur Erreichung des Zielszenarios beinhalten. Weiterhin sollen die Maßnahmen benannt werden, die zur Erreichung des Zielszenarios notwendig sind. Darüber hinaus sollen die benötigten Akteure genannt und angesprochen werden. Ebenfalls ist es erforderlich festzustellen, welche Maßnahmen bereits umgesetzt werden können und welche Maßnahmen weitere Vorbereitung oder Unterstützung benötigen.

5. Beteiligung betroffener Akteure:

Neben der Erarbeitung des Wärmeplans muss gleichzeitig eine Beteiligung der Betroffenen stattfinden. Hierzu gehören u. a. Bürger, Betreiber von Wärme-, Strom- und Gasnetzen sowie Gewerbe- und Industriebetriebe. Die frühzeitige Einbindung ermöglicht offene Kommunikation, Bündelung von Kompetenzen und Fachwissen sowie die gemeinsame Entwicklung von Lösungsvorschlägen.

Für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung wird bei Antragstellung bis zum 31.12.2023 ein Zuschuss in Höhe von 90% der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.11.2023 haben sich die Ortsbürgermeister dafür ausgesprochen, dass die Verbandsgemeinde für das komplette Gebiet, an Stelle jeder einzelnen Gemeinde, eine kommunale Wärmeplanung erstellen lässt und hierfür einen Förderantrag stellt.

Die Aufgabe „kommunale Wärmeplanung“ fällt in den Allzuständigkeitsbereich der Ortsgemeinden. Um zu einer Aufgabenwahrnehmung auf der Ebene der Verbandsgemeinde zu kommen, sollte eine Aufgabenübertragung durch die Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) erfolgen.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Übertragung der Aufgabe „kommunale Wärmeplanung“ auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 5 GemO zu.

Weiterhin stimmt der Ortsgemeinderat der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land durch die Verbandsgemeinde sowie der Einreichung eines entsprechenden Förderantrages zu.

4. Gefahrenabwehrverordnung

Bei der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 29.06.2023 wurde sich mehrheitlich für die Leinenpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ausgesprochen.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde-Land erforderlich.

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung durch den Verbandsgemeinderat zu.

5. Radverkehrskonzept des Landkreises

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat in Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden und dem Büro R+T Verkehrsplanung GmbH aus Darmstadt ein Radverkehrskonzept für den Landkreis erstellt. Das Ziel dieses Konzeptes war es, eine Bestandsanalyse aufzunehmen, Tauglichkeit und Ertüchtigungs-Möglichkeiten zu prüfen und einen Maßnahmenkatalog zu erstellen. Des Weiteren wird dieses Konzept benötigt, um Fördermittel zu beantragen.

Das Konzept wurde am 07.09.2023 in der Konrad-Loschky-Halle in Battweiler vorgestellt und nun vom Kreisausschuss verabschiedet.

Unter der Webseite https://www.kek-suedwestpfalz.de/radwegekonzept finden sie dazu alle Informationen.

Zur Umsetzung des Konzeptes ist beabsichtigt innerhalb der Verbandsgemeinde eine Arbeitsgruppe zu bilden. Diese soll zunächst eine Prioritätenliste erarbeiten und hierbei die Kosten und die Finanzierbarkeit berücksichtigen.

In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.11.2023 haben sich die Ortsbürgermeister dafür ausgesprochen, dass die Verbandsgemeinde die Aufgabe „Umsetzung des Radwegekonzeptes des Landkreises Südwestpfalz“ übernimmt.

Um zu einer Aufgabenwahrnehmung auf der Ebene der Verbandsgemeinde zu kommen, sollte eine Aufgabenübertragung durch die Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) erfolgen.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Übertragung der Aufgabe „Umsetzung des Radwegekonzeptes des Landkreises“ auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 5 GemO zu.

6. Annahme von Spenden

Gem. § 94 Abs. 3 GemO dürfen alle Angebote für Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Kommunen nur noch durch die Ortsbürgermeisterin sowie die Ortsbeigeordneten entgegengenommen werden. Sie müssen ab einem Betrag in Höhe von 100,00 EUR unverzüglich der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Über die Annahme der Spenden, Schenkungen oder Zuwendungen entscheidet der Ortsgemeinderat.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Annahme der Spenden zu.

7. Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, Änderung des Bauprogramms

Die Ortsgemeinde Kleinsteinhausen erhebt wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen. Das derzeit laufende Bauprogramm der Jahre 2022 - 2026 umfasst die Ausbaumaßnahmen „Am Sportplatz“ und „Gehwege Buchheckenstraße“.

In seiner Sitzung vom 24.05.2023 hat der Ortsgemeinderat außerdem die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Dusenbrücker Weg in Auftrag gegeben. Die hierfür anfallenden Kosten sind als beitragsfähiger Aufwand bei der Berechnung im Bauprogramm noch zu veranschlagen.

Um die Entstehung eines Fehlbetrags für den kommenden Zeitraum zu vermeiden, bietet sich außerdem an die beiden im Jahr 2021 aufgrund von Kostenschätzungen ermittelten Ansätze anzupassen. Um den aus dem vorherigen Beitragsprogramm entstandenen enormen Fehlbetrag auszugleichen, wurden in den Jahren 2022 und 2023 die Vorausleistungen bereits erhöht. Nachdem die Abrechnung der durchgeführten Maßnahmen „Ausbau Ortsdurchfahrt“ und „Erneuerung Straßenbeleuchtung in der Ortslage“ nunmehr nahezu abgeschlossen ist, hat sich der Fehlbetrag nochmals erhöht und muss in den verbleibenden Jahren 2024 bis 2026 noch ausgeglichen werden.

Der nunmehr für die Erhebung von Vorausleistungen der Jahre 2024, 2025 und 2026 anfallende Beitragssatz erhöht sich auf ca. 0,38 € / qm / Jahr.

Der Ortsgemeinderat beschließt die Änderung des Bauprogramms wie vorgeschlagen.

Nichtöffentlich

8. Kindertagesstätte; Information Nässeschäden

Der Ortsgemeinderat wird informiert.

9. Kreditaufnahme

Der Ortsgemeinderat beschließt eine Kreditaufnahme.

10. Vertragsangelegenheiten

Der Ortsgemeinderat beschließt in einer Vertragsangelegenheit.