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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wiesbach vom 05.01.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2022 außer Kraft.

Wiesbach, den 05.01.2024
Klaus Buchmann
Ortsbürgermeister

Siegel

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Wiesbach

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

291,00

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

729,00

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

Tiefengrab (einstellig für 2 Bestattungen)

1.452,00

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr

a)

Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen)

58,00

Soweit bei Inkrafttreten dieser Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung bereits verliehen:

b)

Doppelgrabstätte

58,00

c)

jede weitere Grabstätte

29,00

3.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

4.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr

5.

Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre)

a)

Urnenrasensondergrabstätte einstellig

420,00

b)

Urnenrasensondergrabstätte zweistellig

840,00

6.

Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr

a)

Urnenrasensondergrabstätte einstellig

17,00

b)

Urnenrasensondergrabstätte zweistellig

34,00

8.

Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) -c) und Nr. 4 a) – b) erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

465,00

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

750,00

c)

Urnenbeisetzung ( je Beisetzung)

238,00

d)

Tiefgrab

952,00

2.

Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:

a)

Facharbeiter je Stunde

54,00

b)

Hilfsarbeiter je Stunde

48,00

c)

Zuschlag schwer lösbarer Fels (je cbm)

238,00

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 20 v.H., und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. berechnet. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen

187,00

für jeden weiteren Tag

47,00

b)

in einer Kühlzelle je angefangenen Tag

28,00

2.

Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung

61,00

3.

Reinigung nach Ausschmückung

19,00

VI.

Genehmigungsgebühren

zur Errrichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen

20,00

VII.

Sonstiges

Gebühr für Namenstafel incl. Inschrift und Montage an der Urnenrasensonder-grabstätte

370,00

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 05.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
Björn Bernhard
Bürgermeister