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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Satzung vom 05.01.2024

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Wiesbach

Der Ortsgemeinderat Wiesbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Wiesbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2

Friedhofszweck

1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a

) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Wiesbach waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.

2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

4. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

5. Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf bzw. legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten

1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.

2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

5. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.

2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

9. Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Sondergrabstätten

c)

Urnengrabstätten und Urnenrasengrabstätten als Sondergrabstätten

d)

Ehrengrabstätten

2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

2. Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

3. In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.

4. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14

Sondergrabstätten

1. Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

3. Sondergräber werden als einstellige Tiefengräber vergeben. Darüber hinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne/von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.

4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

5. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Eltern,

d)

auf sonstige Sorgeberechtigte,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf die Großeltern,

g)

auf die Enkelkinder.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich. Die Ortsgemeinde Wiesbach kann auf Antrag einer vorzeitigen Einebnung der Grabstätte, bis maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit, zustimmen. Ist die Genehmigung durch die Gemeinde erfolgt, hat der Antrags-steller unverzüglich die Grabstätte von sämtlichen Aufbauten wie Grabstein, Grabeinfassung, Grabplatten, Betonteilen, Fundamenten und Bepflanzungen zu räumen oder durch eine Firma räumen zu lassen. Die Gemeinde pflegt die frei gewordene Fläche (Gras mähen etc.), bis sie wieder vergeben werden kann. Dem Antragssteller wird hierfür bei Antragsstellung eine Pflegegebühr in Rechnung gestellt. Die Gebühren werden ab dem auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahrs, bis zum Ende des Kalenderjahrs in dem die Ruhezeit abläuft, berechnet.

§ 15

Urnengrabstätten

1. Aschen dürfen beigesetzt werden

1.

in Urnensondergrabstätten einstellig

2.

in Urnensondergrabstätten zweistellig

3.

in Urnenkammergrabstätten

4.

in Reihengrabstätten (§13)

5.

in Sondergrabstätten (§14)

6.

in Urnenrasensondergrabstätten einstellig (§ 15 a)

7.

in Urnenrasensondergrabstätten zweistellig (§ 15 a)

2. Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Die Aschekapseln und Überunen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein.

3. Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammergrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 4 bis 6.

4. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts- und Todesjahr oder Datum der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Das Anbringen sonstiger Gegenstände und Symbole auf der Verschlussplatte ist nicht gestattet.

5. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragen Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.

6. Im gesamten Bereich der Urnenwand einschließlich der Vorfläche der Urnenwand dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten abgelegt oder aufgestellt werden. Lediglich direkt nach der Beisetzung können Blumen- und Grabschmuck, allerdings keine Kränze, vor der Vorfläche der Urnenwand abgestellt werden. Dieser wird von der Ortsgemeinde Wiesbach spätestens nach 3 Wochen ohne Rücksprache entfernt. Die Ortsgemeinde übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

7. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

8. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Urnenrasengrabstätten

1. Rasengrabstätten können als

a)

Urnenrasensondergrabstätten einstellig (1 Urne)

b)

Urnenrasensondergrabstätten zweistellig (2 Urnen)

abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten (§ 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.

2. Rasengrabgrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehen Teil des Friedhofes angelegt werden. Die Urnenrasensondergrabstätten einstellig werden der Reihe nach belegt. Sie haben eine Größe von 50 cm Breite x 50 cm Länge. Die Urnensondergrabstätten bestehen aus 2 untereinander liegenden Grabstellen und haben eine Größe von 50 cm Breite und 1 m Länge. Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.

3. Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird eine Namenstafel an der Mauer hinter den Rasenurnengrabstätten angebracht. Die Größe und Art der Namenstafel obliegt der Friedhofsverwaltung (Norm 11 x 22, Naturstein). Die Tafeln werden hinter der Grabstätte an der Mauer höhenmäßig versetzt angebracht, wobei die obere Tafel für die hintere Urne bzw. Grabstelle und die untere Tafel für die vordere Urne bzw. Grabstelle maßgebend ist. Die Namenstafel ist von der Ortsgemeinde Wiesbach gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben (Friedhofsgebührensatzung).

4. Im gesamten Bereich der Urnenrasensondergrabstätten ist das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck nicht erlaubt. Lediglich direkt nach der Beisetzung und maximal für eine Woche. Danach wird dieser von der Ortsgemeinde entfernt, die Ortsgemeinde übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

5. Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit obliegt der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr, nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, erhoben. Bei Nachbestattungen in Sondergrabstätten fällt eine entsprechende Gebühr für die Verlängerung der Pflege der Grabstätte pro Jahr an, gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

6. Für eventuelle Beschädigungen, die durch Mäh- oder sonstige Unterhaltungsarbeiten entstehen, übernimmt die Ortsgemeinde Wiesbach keinerlei Haftung.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet, mit Ausnahme der Rasenurnengrabstätten (§ 15 a).

VI. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der Grabmale für Urnengrabstätten. Hier dürfen die maximalen Größen von 80 cm Höhe/ 60 cm Breite/ 25 cm Tiefe für das Grabmal nicht überschritten werden. Des Weiteren sind die Bestimmungen des § 15 a Nr. 3 bei Urnenrasengrabstätten zu beachten. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten

und Ändern von Grabmalen

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.

2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

3. Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

4. Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 21 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

4. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

5. Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

7. Die Pflege der Urnenrasengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. Leichenhalle

§ 25

Benutzung der Leichenhalle

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

3. In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.

4. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Rechte und Pflichten (mit Ausnahme von § 14 Abs. 4 und Abs. 9 der bisherigen Satzung) nach den bisherigen Vorschriften.

2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4.

gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 5) verstößt,

5.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

6.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

10.

Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,

11.

Grabstätten vernachlässigt (§ 24),

12.

die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2011 und die Änderungssatzungen vom 22.06.2018 und 27.10.2020 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Wiesbach und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Wiesbach, den 05.01.2024
Klaus Buchmann
-Ortsbürgermeister-

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 05.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
Björn Bernhard
Bürgermeister