Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde vom 02.05.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden | für das | für das |
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
|
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.593.260 € | 16.919.360 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.607.330 € | 17.013.770 € |
| der Jahresfehlbetrag / -Überschuss auf | -14.070 € | -94.410 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 715.520 € | 642.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 848.000 € | 1.513.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.260.800 € | 5.185.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.412.800 € | -3.672.000 € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.697.280 € | 3.029.900 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das | für das |
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2024 | 2025 |
| für verzinste Kredite auf | 2.115.950 € | 3.666.070 € |
| für zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr 2024 auf | 0,00 € |
| für das Haushaltsjahr 2025 auf | 0,00 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraus-sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
| für das Haushaltsjahr 2024 auf | 0,00 € |
| für das Haushaltsjahr 2025 auf | 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr 2024 auf | 10.500.000,00 € |
| für das Haushaltsjahr 2025 auf | 10.500.000,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr 2024 auf | 1.217.381,00 € |
| für das Haushaltsjahr 2025 auf | 1.994.987,00 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
|
| für das | für das |
|
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
|
| 2024 | 2025 |
| a) | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen |
|
|
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 500.000 € | 400.000 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 700.000 € | 900.000 € |
| zusammen auf | 1.200.000 € | 1.300 000 € |
| b) | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
|
|
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 500.000 € | 500.000 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 500.000 € | 500.000 € |
| zusammen auf | 1.000.000 € | 1.000.000 € |
| c) | Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | -,-- € | -,-- € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | -,-- € | -,-- € |
| zusammen auf | -,-- € | -,-- € |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen |
|
|
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | -,-- € | -,-- € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | -,-- € | -,-- € |
| zusammen auf | -,-- € | -,-- € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr 2024 auf | 31,00 v.H. |
| für das Haushaltsjahr 2025 auf | 31,00 v.H. |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 12.030.671 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 12.392.061 € und zum 31.12.2024 12.377.991 €
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,-- € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in bis zu sechs Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zulagen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | -,-- € |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 3.200,-- € |
Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft
Die erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde wurde am 02.05.2024, Az.: KAW/901-11/24/25, erteilt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 17.05.2024 bis einschließlich 28.05.2024 arbeitstäglich während der Dienstzeiten (Montag,Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land, 66482 Zweibrücken, Landauer Str. 18-20, Zimmer Nr. 302 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.