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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 20/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 10.05.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde vom 02.05.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbetrag / -Überschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

für verzinste Kredite auf

für zinslose Kredite auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr 2024 auf

für das Haushaltsjahr 2025 auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraus-sichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich

für das Haushaltsjahr 2024 auf

für das Haushaltsjahr 2025 auf

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr 2024 auf

für das Haushaltsjahr 2025 auf

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr 2024 auf

für das Haushaltsjahr 2025 auf

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

a)

Kreditaufnahmen für

Investitionen und Investitionsförderungs-

maßnahmen

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

Sondervermögen Wasserversorgung

zusammen auf

b)

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

Sondervermögen Wasserversorgung

zusammen auf

c)

Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

Sondervermögen Wasserversorgung

zusammen auf

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

Sondervermögen Wasserversorgung

zusammen auf

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr 2024 auf

für das Haushaltsjahr 2025 auf

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 12.030.671 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 12.392.061 € und zum 31.12.2024 12.377.991 €

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,-- € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in bis zu sechs Fällen zugelassen.

§ 10 Leistungszulagen

Für die Bewilligung von Zulagen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen

Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft

Zweibrücken, den 10.05.2024
(Siegel)
gez. Björn Bernhard
Bürgermeister

Die erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde wurde am 02.05.2024, Az.: KAW/901-11/24/25, erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 17.05.2024 bis einschließlich 28.05.2024 arbeitstäglich während der Dienstzeiten (Montag,Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land, 66482 Zweibrücken, Landauer Str. 18-20, Zimmer Nr. 302 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 10.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
Björn Bernhard
Bürgermeister