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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Althornbach vom 16.04.2025

1.

Organisation Forstreviere;

Zukünftige Beförsterung im Forstrevier Zweibrücken

Das Forstamt Westrich teilt mit Schreiben vom 18.02.2025 mit, dass das am 27.01.2020 angestoßene Revierabgrenzungsverfahren, nachdem hierzu ergangene Beschwerden einzelner Kommunen zurückgezogen wurden, nunmehr abgeschlossen ist. Der Abgrenzungsbescheid der Oberen Forstbehörde ist bestandskräftig, die Reviere sind mit Wirkung 05.02.2025 neu abgegrenzt.

Das Forstrevier Zweibrücken ist somit neu abgegrenzt und umfasst neben Staatswaldflächen auch die Gemeindewälder von Althornbach, Bottenbach, Dietrichingen, Stadt Hornbach, Mauschbach, Kleinsteinhausen, Riedelberg, Walshausen, Stadt Zweibrücken und Umwelt- u. Servicebetrieb (UBZ) Zweibrücken.

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass der Revierdienst rückwirkend ab dem 05.02.2025 wir bisher (staatlich) erfolgen soll.

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Vorschlag der Forstverwaltung, den Revierdienst mit Frau Maria Jäger zu besetzen zu.

2.

Regionales Zukunftsprogramm

Das Land Rheinland-Pfalz hat ein Förderprogramm für finanzschwache Kommunen beschlossen. Der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land steht ein Betrag in Höhe von 2.617.787,17 € zur Verfügung.

Antragsteller kann nur die Verbandsgemeinde sein. Der Verbandsgemeinderat spricht sich für eine Beteilung der Ortsgemeinden aus. In einer Bürgermeisterdienstbesprechung sowie vorab zur Verfügung gestellter Unterlagen wurden die Ortsbürgermeister bzw. der Stadtbürgermeister informiert. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird dann die Maßnahmen dahingehend prüfen, ob diese dem Maßnahmenkatalog (Positivliste) entsprechen. Der Verbandsgemeinderat wird dann darüber beraten.

Die Ortsgemeinde wird folgende Maßnahmen bei der Verbandsgemeinde einreichen:

-

Errichtung einer Unterstellhalle als Bauhof für Geräte

-

Erneuerung der Straßenbeschilderung

Der Ortsgemeinderat stimmt der Einreichung der aufgeführten Maßnahmen zu.

3.

Radservice-Station des ADAC; Standort

Der ADAC Pfalz e.V., Europastr. 1 in 67433 Neustadt ist an die Ortsgemeinde herangetreten mit dem Vorschlag eine ADAC Radservice-Station in der Ortsgemeinde zu errichten. Zu diesem Zweck soll nun eine Vereinbarung mit dem ADAC und der Ortsgemeinde geschlossen werden.

Beide Parteien beabsichtigen nun die Errichtung einer ADAC Radservice-Station in Althornbach. Diese Station soll es Interessierten durch das integrierte Werkzeug ermöglichen, ein Fahrrad oder ein ähnliches Fahrzeug selbst zu reparieren. Dadurch soll die Attraktivität des Fahrradfahrens gefördert und eine Verbesserung des Serviceangebotes für Fahrradtouristen geleistet werden.

Der Ortsgemeinderat Althornbach stimmt dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem ADAC zur Errichtung einer Radservice-Station zu.

4.

Auftragsvergaben;

4.1

Beschaffung PKW-Anhänger

Seitens der Ortsgemeinde Althornbach wurden drei Angebote für einen doppelachsigen PKW-Anhänger mit Kippfunktion eingeholt.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Auftragsvergabe an die wirtschaftlichste Bietern, Firma Geraldy Kraftfahrzeuge GmbH, zu.

4.2

Erstausstattung Möbel für Kindergartenerweiterung

Die Ortsgemeinde hat den Anbau und die Erweiterung der Kindertagesstätte erfolgreich vorangetrieben. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden für die zwei neuen Gruppenräume diverse Möbel, darunter Tische, Stühle und Schränke, als Erstausstattung benötigt.

Hierzu wurden Angebote von drei Unternehmen eingeholt.

Die Ortsgemeinde stimmt der Auftragsvergabe an die Firma Monika Alt Handelsvertretung, Eppelborn, zu.

5.

Einzäunung Spielplatz am ehemaligen Schützenhaus

Ortsbürgermeister Kipp teilt dem Ortsgemeinderat mit, dass der am ehemaligen Schützenhaus gelegene Spielplatz zu den offengelegenen Stellen zur Straße bzw. zum Radweg eingezäunt werden soll. Der Zutritt zum Spielplatz soll mit einem Tor versehen werden.

Des Weiteren wurde angeregt, dass am Bolzplatz die Seite zum Radweg ebenfalls mit einem Zaun gesichert werden soll. Hierbei muss noch geklärt werden, ob baurechtliche Vorschriften zu beachten sind.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Errichtung einer Zaunanlage am Spielplatz sowie am Bolzplatz zu.

6.

Bebauungsplan „Solarpark am Stuppacherhof“

Der Vorhabenträger, ENERGY 3k GmbH, plant die Errichtung einer Frei-flächenphotovoltaikanlage in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land auf Flächen der Stadt Hornbach und der Ortsgemeinde Althornbach im Bereich Stuppacherhof mit einer Gesamtfläche von 28,1 ha.

Freiflächenphotovoltaikanlagen sind aktuell im Gegensatz zu Windenergieanlagen grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Eine Privilegierung ist nur längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Verkehrs gegeben. Damit solche Anlage wie hier genehmigt werden können, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde. Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Weil der Flächennutzungsplan aktuell eine solche Darstellung nicht enthält, ist für das Projekt gleichzeitig eine Fortschreibung des FNP durch die Verbandsgemeinde notwendig.

Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes mit paralleler Teiländerung Nr. 51 des Flächennutzungsplanes erstreckt sich über Bereiche mit den Flurbezeichnungen: „In der Stuppach“, „Am Bödinger Wald“, „Bödinger Wald“ und „Lagerberg“.

1486, 1487, 2170/1. In der Gemarkung Hornbach erstreckt sich die Freiflächen-photovoltaikanlage über eine Fläche von 11,9 ha. Während in der Gemarkung von Althornbach zwei Teilflächen mit 8,5 ha und 7,7 ha überplant werden sollen.

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

6.1

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich des Stuppacherhofs. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung von Flächen für Solarenergie im Rahmen eines Sondergebietes. Der Bebauungsplan umfasst voraussichtlich die Grundstücke-Nr. Plan-Nrn. 1486, 1487, 2170/1 der Gemarkung Althornbach. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung: „Solarpark am Stuppacherhof“.

Gleichzeitig beschließt der Ortsgemeinderat, bei der Verbandsgemeinde die entsprechende Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu beantragen.

6.2

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Ortsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlich.

Nichtöffentlich

7.

Aufstellung von Holzbänken

Der Ortsgemeinderat beschließt in dieser Angelegenheit.

8. Vertragsangelegenheiten

Der Ortsgemeinderat beschließt in einer Vertragsangelegenheit.

9.

Grundstücksangelegenheiten

Der Ortsgemeinderat beschließt in Grundstücksangelegenheiten.

10.

Pachtangelegenheiten

Der Ortsgemeinderat beschließt in Pachtangelegenheiten.