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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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S a t z u n g

über die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land in der Ortsgemeinde Contwig vom 13.05.2025

Der Verbandsgemeinderat Zweibrücken-Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung

erlassen:

§ 1

Zweck des Freibades

Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land betreibt und unterhält in der Ortsgemeinde Contwig, Gewanne „Im Bruch“, das Warmfreibad „Con Aqua“ als eine der Gesundheit und Erholung, insbesondere dem Schwimmen und dem Schwimmsport dienende Einrichtung.

§ 2

Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Warmfreibades Contwig

§ 3

Verbindlichkeit der Satzung

Zuwiderhandlungen

1.

Diese Satzung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte / der Zugangsberechtigung unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen dieser Satzung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen. Der Zutritt zum Warmfreibad ist nur mit gültiger Eintrittskarte (Tages- oder Mehrfachkarte) gestattet.

2.

Die Vorschriften der Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz finden Anwendung.

3.

Die verantwortliche Fachkraft oder gegebenenfalls weitere beauftragte Personen des Warmfreibades üben auf dem gesamten Gelände des Warmfreibades, einschließlich des Parkplatzes, im Auftrag des Bürgermeisters das Hausrecht aus. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung, Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen.

4.

Der Bürgermeister, der/die Schwimmmeister*in oder weitere Beauftragte sind befugt, jeden, der gegen diese Allgemeinen Bedingungen verstößt und den Anordnungen nicht Folge leistet, vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Warmfreibades auszuschließen (Hausverbot). Benutzungsentgelte werden in solchen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden.

5.

Hinweisschilder sind zu beachten.

6.

Die Durchführung von Veranstaltungen, Demonstrationen, politische Handlungen sowie die Verbreitung von Druckschriften, Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land.

§ 4

Betriebs- und Badezeiten

1.

Beginn und Ende der Badesaison sowie Betriebszeit (Badezeit) werden in jedem Jahr öffentlich bekanntgegeben.

2.

Die Becken sind 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Die Badegäste haben sich unverzüglich anzukleiden und das Warmfreibad zu verlassen.

3.

Das Freibad kann vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum geschlossen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Badebetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Ursache hierfür kann unter anderem sein:

- die Wetterlage, insbesondere elementare Ereignisse

- Betriebsstörung der Wasseraufbereitungsanlage

- starker Besuch

- Pandemie

Bereits bezahlte Entgelte werden nicht erstattet. Auch bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

§ 5

Zutritt

1.

Das Warmfreibad steht jedermann im Rahmen dieser Satzung zur Verfügung; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

2.

Unter anderem ist der Zutritt von Personen nicht gestattet:

2.1

Die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden, sowie offensichtlich Betrunkene oder anderweitig unter Rauschmittel stehende Personen.

2.2

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

2.3

Kinder unter 10 Jahren ohne eine volljährige Begleitperson.

2.4

Personen, die Tiere mitführen.

3.

Ebenfalls ausgeschlossen von der Freibadbenutzung sind Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten lässt oder denen Hausverbot erteilt wurde.

4.

Jede gewerbliche Betätigung Dritter (Verkauf von Waren, Werbung, Fotografieren, Wahlwerbung) im Bereich des Warmfreibades, so auch die Erteilung von Schwimmunterricht - hiervon ist die DLRG Contwig ausgenommen - bedürfen der vorherigen Genehmigung seitens der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land.

§ 6 Gebühren

1. Für die Benutzung des Warmfreibades durch die Allgemeinheit werden Gebühren erhoben. Diese werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.

§ 7

Öffnungszeiten, Preise

1.

Die Öffnungszeiten als auch die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land veröffentlicht und sind an der Kasse des Warmfreibades einsehbar.

2.

Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb ausgehändigte Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

3.

Das Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren. Eine spätere Reklamation wird nicht anerkannt.

4.

Tageskarten berechtigen zum einmaligen Besuch und haben nur am Lösungstag Gültigkeit. Mehrfachkarten gelten für die laufende Saison sowie die Saison des auf das Erwerbsjahr nachfolgenden Jahres. Eine Übertragung ist ausgeschlossen.

§ 8

Umkleidekabinen, Kleiderablagen

1.

Zum Umkleiden stehen den Badegästen Wechselkabinen zur Verfügung.

2.

Die Aufbewahrung der Bekleidung erfolgt in Selbstbedienung. Zu diesem Zweck stehen nummerierte Schrankfächer zur Verfügung. Die Fächer sind zu verschließen; Schlösser haben die Benutzer mitzubringen.

3.

Beim Verlassen des Warmfreibades sind die Schrankfächer in einwandfreiem Zustand und unverschlossen zu hinterlassen.

§ 9

Verhaltensregeln

1.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ordnung und Ruhe widerspricht. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.

2.

Im Nassbereich des Warmfreibades ist der Aufenthalt ausschließlich in üblicher Badebekleidung gestattet.

3.

Leistungsschwimmer und Triathleten dürfen im Rahmen des Schwimmtrainings Neoprenanzüge tragen.

4.

Im Zweifelsfall entscheidet die diensthabende Aufsichtsperson über korrekte Badebekleidung.

5.

Badeschuhe dürfen im Becken nicht benutzt werden.

6.

Barfußbereiche dürfen nicht nur mit Badeschuhen betreten werden. Rollstühle, Rollatoren, Rollkoffer sowie weitere mitgebrachte Hilfsmittel sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Inhaber oder deren Begleitperson zu reinigen.

7.

Nicht gestattet ist insbesondere:

a)

Der störende Betrieb durch Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.

b)

Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Alkoholische Getränke sowie berauschende Mittel mitzubringen ist strengstens untersagt.

Alkoholische Getränke dürfen ausschließlich am Kiosk erworben und dort im Gastronomiebereich konsumiert werden.

Am Kiosk des Warmfreibades dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

c)

Das Rauchen, auch Shisha-Rauchen, in sämtlichen Räumen und auf den Beckenumgängen;

d)

Ausspucken im gesamten Freibadbereich;

e)

Wegwerfen von Glas, Flaschen oder scharfkantigen Gegenständen;

f)

Verunreinigung durch Wegwerfen von Unrat jeglicher Art (Papier, Dosen, Scherben, Speise- und Zigarettenreste u. dgl.);

g)

Der Aufenthalt im Schwimmmeister- oder Kassenraum;

h)

Mitbringen von Tieren;

i)

Bildaufnahmen jeglicher Art von fremden Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke sowie für die Presse bedarf das Fotografieren sowie Filmen der vorherigen Genehmigung seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land.

8.

Die Benutzung aufgestellter Turn- und Spielgeräte geschieht auf eigene Gefahr.

9.

Spiele jeglicher Art, besonders Ballspiele, sind nur an den hierfür bestimmten Plätzen gestattet.

10.

Alle Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zu Schadenersatz.

11.

Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

§ 10

Körperreinigung

1.

Alle Badegäste sind verpflichtet, vor dem Benutzen der Schwimmbecken eine Körperreinigung vorzunehmen.

2.

Die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln ist ausschließlich in den Duschräumen des Sanitärgebäudes zum Zweck der Körperreinigung gestattet. Körperrasur, Haare schneiden sowie Maniküre und Pediküre sind in den Einrichtungen des Warmfreibades nicht gestattet.

§ 11

Benutzung des Bades durch Schulen, Vereine usw.

1.

Die Schulen der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land können das Warmfreibad an den Werktagen während der üblichen Unterrichtsstunden geschlossen unter Aufsicht von Lehrpersonal unentgeltlich benutzen. Für andere Schulen ist eine Vereinbarung mit der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land erforderlich.

2.

Die Überlassung des Warmfreibades für Veranstaltungen (Übungsstunden usw.), Vereine und Organisationen geschieht auf Antrag. Dieser ist an die Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land zu richten, die hierüber entscheidet.

3.

Benutzungsgebühren für Vereine und Organisationen zur Durchführung von Veranstaltungen werden im Einzelfall durch die Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land geregelt.

§ 12

Benutzung der Becken und Sprunganlage

1.

Vor Benutzung der Badebecken hat sich der Badegast abzubrausen. Die Beckenanlagen dürfen nur durch die Durchschreitebecken betreten werden.

2.

Die Benutzung des Schwimmer- und Springerbeckens mit Sprunganlage ist nur geübten Schwimmern erlaubt. Nichtschwimmer dürfen ausschließlich das Nichtschwimmer- und Kleinkinder nur das Planschbecken benutzen.

3.

In das Schwimmerbecken darf nur von den Startblöcken an der Seite mit der größten Wassertiefe gesprungen werden. Das Springen vom Beckenrand ist verboten.

4.

Die Benutzung von Schwimmflossen, Schwimmreifen, Luftkissen, Taucherbrillen u.ä. ist in den Schwimmerbecken nicht gestattet, im Nichtschwimmerbecken nur bei geringem Besuch. Ball- und Ringspiele sind in den Becken verboten, ausgenommen im Nichtschwimmerbecken bei geringem Besuch.

5.

Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch die Schwimmmeister*in / verantwortliche Fachkraft gestattet und erfolgt, wie bei den Startblöcken, auf eigene Gefahr. Es darf nur einzeln und geradeaus gesprungen werden. Nach dem Sprung ist der Sprungbereich sofort zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist verboten.

6.

Für die Benutzung der Rutschbahn im Nichtschwimmerbecken gilt sinngemäß Abs. 5.

7.

Es ist strengstens verboten, andere Personen im Becken unterzutauchen, zu unterschwimmen, zu Fall zu bringen oder in das Becken zu stoßen.

8.

Rauchen, Trinken und Essen als auch das Kauen von Kaugummi ist in den Becken als auch an den Beckenumgängen untersagt.

9.

Das Rennen am Beckenumgang und das Turnen an den Einstiegsleitern ist strengstens untersagt.

10.

Bei Gewitter sind die Becken sofort zu verlassen.

§ 13

Haftung

1.

Die Badegäste benutzen das Warmfreibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr.

2.

Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände wird keine Haftung übernommen, auch wenn sie in den Schrankfächern unter Verschluss aufbewahrt werden. Auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder wird nicht gehaftet.

3.

Bei Unfällen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Warmfreibades bei dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser Satzung entstehen, tritt eine Haftung nur dann ein, wenn die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land bei der Auswahl, Leitung oder Überwachung der dafür verantwortlichen Personen Verschulden trifft. Die Haftung ist auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn es sich nur um leichte Fahrlässigkeit handelt, oder der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre, die unter Berücksichtigung aller Umstände verlangt werden kann.

§ 14

Fundsachen

1.

Fundsachen sind beim Aufsichtspersonal abzugeben.

2.

Die Fundgegenstände werden dort auf die Dauer der Saison aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Fundbüro zugeleitet. Mit den Fundgegenständen wird dort, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verfahren.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land in der Ortsgemeinde Contwig vom 27.05.2021 außer Kraft.

Zweibrücken, den 13.05.2025
Björn Bernhard
Bürgermeister

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 15.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
Björn Bernhard
Bürgermeister