über die
Sitzung des Verbandsgemeinderates
der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land
vom 13.05.2025
1. Benennung eines Schwerbehindertenvertreters der Verbandsgemeinde für den Behindertenrat des Landkreises
Der Verbandsgemeinderat wählt per Handzeichen Herrn Roland Heitmann zum Schwerbehindertenvertreter der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land für den Behindertenrat des Landkreises.
2. Teiländerung 34 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Dietrichingen „Solarpark beim Kirschbacherhof“
| 2.1 | Änderungsaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB |
| 2.2 | Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB |
Die re:cap geD – Dietrichingen PV UG, Walldorf, plant in der Ortsgemeinde Dietrichingen die Errichtung eines Agri-PV Solarparks auf einer Fläche von insgesamt ca. 54,8 ha. Der geplante Solarpark liegt nordöstlich der bestehenden Ortslage, zwischen dem Sandwaldhof und dem Kirschbacherhof. Der Verbandsgemeinderat hat bereits in seiner letzten Sitzung am 25.03.2025 das Benehmen im derzeit laufenden Zielabweichungsverfahren erteilt. Ursprünglich hatte der Verbandsgemeinderat für das Gebiet bereits am 31.01.2023 den Aufstellungsbeschluss gefasst (Solarpark ohne Agri-PV).
Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, dort aber eine entsprechende Darstellung nicht enthalten ist, bedarf das Vorhaben auch einer Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB mit der Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt werden. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages hat der Vorhabenträger die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Vorhabens zugesagt.
Das Vorhaben umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Dietrichingen: 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012/1, 2013, 2014, 2015, 2020, 2021, 1978/2, 2022, 2025, 2026, 2027 und 2028 (anteilig). Sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum des bewirtschaftenden Landwirts, der diese für den geplanten Agri-PV-Solarpark zur Verfügung stellt und auch das Nutzungskonzept entsprechenden den Vorgaben der DIN SPEC 91434:2021-05 gewährleisten wird. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept sieht die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung unter Beibehaltung der bestehenden Kulturen vor. Unter Zugrundelegung des erforderlichen und von der Bewirtschaftung ausgeschlossenen Sicherheitsstreifens, der als Blühstreifen mit einer Breite von jeweils 0,5 m links und rechts der einreihigen Stützen der Modulunterkonstruktion, sowie der Flächen für Trafostationen und andere technisch notwendige Nebenanlagen steht nach Errichtung der Anlage eine Fläche von ca. 49,4 ha für die uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von ca. 90 % der Gesamtprojektfläche. Der Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche beträgt folglich lediglich ca. 5,4 ha, was ca. 10 % der Gesamtprojektfläche entspricht.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes sind auch landesplanerische und raumordnerische Belange zu prüfen. In aller Regel ist bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in dieser Größenordnung eine raumordnerische Prüfung nach dem Landesplanungsgesetz erforderlich. Dieses Verfahren wird bei der SGD Süd durchgeführt. Sofern das Vorhaben auch im Raumordnungsplan Westpfalz (ROP IV) enthaltene Vorranggebiete, z.B. für Landwirtschaft, tangiert, muss auch ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren läuft derzeit.
2.1 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes 2006 (Änderungsaufstellungsbeschluss). Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Agri-Solarpark“.
Der voraussichtliche Geltungsbereich der Änderung umfasst vollständig oder teilweise die Grundstücke Plan-Nrn. 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012/1, 2013, 2014, 2015, 2020, 2021, 1978/2, 2022, 2025, 2026, 2027, 2028 der Gemarkung Dietrichingen. Das Verfahren trägt die Bezeichnung: „Teiländerung 34 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Dietrichingen, Solarpark beim Kirschbacherhof“.
2.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.
3. Teiländerung 50 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Hornbach, „Südlich Kirschbacher Weg“
3.1 Änderungsaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
| 3.2 | Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB |
Die Herzog-Wolfgang-Stiftung tritt als Erschließungsträger für ein ca. 1,9 ha großes Gebiet oberhalb des Wasgaumarktes in Hornbach auf und möchte die Bauleitplanung für das Verfahren „Südlich Kirschbacher Weg“ betreiben. Mit den entsprechenden Planungsleistungen und mit der Abwicklung des Verfahrens wurde die agstaUMWELT GmbH, Völklingen beauftragt.
Die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans liegt in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Bereich der Kinderbetreuung sowie der Pflege- und Patientenversorgung am Kirschbacher Weg zu realisieren. Zentral ist dabei auch die Verlagerung der örtlichen Kindertagesstätte in das Plangebiet. Darüber hinaus sollen im Plangebiet Patientenunterkünfte errichtet werden, die der nahegelegenen Parkklinik zur Verfügung stehen. Zudem ist vorgesehen, Räume für Pflege- und Betreuungsangebote sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich zu schaffen.
Dabei ist vorgesehen den Bereich des städtischen Kindergartens als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ auszuweisen. Die restliche Gebietsfläche soll als sonstiges Sondergebiet nach §11 BauNVO ausgewiesen werden, wobei hier die Zweckbestimmung „Klinik“ oder „Soziale Betreuungseinrichtung“ gewählt werden soll.
Das Plangebiet befindet sich im Osten der Stadt Hornbach auf landwirtschaftlichen Flächen und schließt an den derzeitigen Siedlungsrand im Bereich des Kirschbacher Wegs an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha und ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Er umfasst Teilbereiche der Grundstücke mit den Plannummern 6279 und 6278/1.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verbandsgemeinde. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Stadt Hornbach, denn Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB können beide Verfahren parallel abgewickelt werden. Der Stadtrat Hornbach hat in seiner Sitzung vom 13.02.2025 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bereits gefasst.
3.1 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) für das Plangebiet „Südlich Kirschbacher Weg“ in Hornbach. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf (Kindertagesstätte) und eines Sondergebiets (Klinik oder soziale Betreuungseinrichtung“. Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die Grundstücke Plan-Nrn. 6279 und 6278/1 in der Gemarkung Hornbach und trägt die Bezeichnung „Teiländerung 50 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Hornbach, „Südlich Kirschbacher Weg“.
3.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.
4. Teiländerung 51 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereiche Althornbach und Hornbach, „Solarpark am Stuppacherhof“
| 4.1 | Änderungsaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB |
| 4.2 | Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB |
Der Vorhabenträger, ENERGY 3k GmbH, plant die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land auf Flächen der Stadt Hornbach und der Ortsgemeinde Althornbach im Bereich Stuppacherhof mit einer Gesamtfläche von 28,1 ha. Die Firma hat deshalb die Aufstellung der beiden Bebauungspläne, sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde beantragt. Die Energy 3k GmbH hat erklärt, im Rahmen eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages sämtliche Kosten zu übernehmen, die mit der Planung verbunden sind.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sind aktuell im Gegensatz zu Windenergieanlagen grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Eine Privilegierung ist nur längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Verkehrs gegeben. Damit solche Anlage wie hier genehmigt werden können, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinden. Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Weil der Flächennutzungsplan aktuell eine solche Darstellung nicht enthält, ist für das Projekt gleichzeitig eine Fortschreibung des FNP durch die Verbandsgemeinde notwendig.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung oder die Änderung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verbandsgemeinde.
Der Geltungsbereich für eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes erstreckt sich über Bereiche mit den Flurbezeichnungen: „In der Stuppach“, „Am Bödinger Wald“, „Bödinger Wald“ und „Lagerberg“.
Er umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Hornbach: 5429 (teilweise), 5431 (teilweise), 5435/2 (teilweise), sowie folgende Flurstücke der Gemarkung Althornbach:
1486, 1487, 2170/1. In der Gemarkung Hornbach erstreckt sich die Freiflächenphotovoltaikanlage über eine Fläche von 11,9 ha. Während in der Gemarkung von Althornbach zwei Teilflächen mit 8,5 ha und 7,7 ha überplant werden sollen.
Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes sind auch landesplanerische und raumordnerische Belange zu prüfen. In aller Regel ist bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in dieser Größenordnung eine raumordnerische Prüfung nach dem Landesplanungsgesetz erforderlich. Dieses Verfahren wird bei der SGD Süd durchgeführt. Sofern das Vorhaben auch im Raumordnungsplan Westpfalz (ROP IV) enthaltene Vorranggebiete, z.B. für Landwirtschaft, tangiert, muss auch ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren wurde bereits im Jahr 2024 positiv beschieden.
4.1 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) für die Photovoltaikanlage im Bereich des Stuppacherhofs in den Germarkungen Althornbach und Hornbach. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung von Flächen für Solarenergie im Rahmen eines Sondergebietes.
Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die folgende Flurstücke der Gemarkung Hornbach: 5429 (teilweise), 5431 (teilweise), 5435/2 (teilweise), sowie folgende Flurstücke der Gemarkung Althornbach: 1486, 1487, 2170/1. Das Verfahren trägt die Bezeichnung „Teiländerung 51 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Althornbach und Hornbach, „Solarpark am Stuppacherhof“.
4.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.
5. Bauleitverfahren der Solarparks „Am Gemehr“ und „Am Eichwäldchen“; Stellungnahme zur beantragten raumordnerischen Prüfung
Die sunance GmbH, Troisdorf plant in der Ortsgemeinde Großsteinhausen die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt ca. 10 ha (Solarpark „Am Eichwäldchen). Gleichzeitig wird die Errichtung eines weiteren Solarparks auf einer Fläche von ca. 15 ha auf Grundstücken der Germarkungen Großsteinhausen und Kleinsteinhausen geplant (Solarpark „Am Gemehr“). Bisher werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß dem genehmigten Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV tangieren die geplanten Flächen Vorranggebiete für die Landwirtschaft und für den regionalen Biotopverbund. Die sunance GmbH hat deshalb einen Antrag auf Durchführung einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung gemäß § 16 ROG i.V.m. § 18 LPlG gestellt. Die zuständige Untere Landesplanungsbehörde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der jeweiligen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des Regionalen Raumordnungsplanes zulassen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
| 1. | Es müssen sich seit der Beschlussfassung des Regionalen Raumordnungsplanes Tatsachen oder Erkenntnisse verändert haben. |
| 2. | Die Abweichung ist nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. |
| 3. | Der Regionale Raumordnungsplan ist in seinen Grundzügen nicht berührt. |
Mit Schreiben vom 07.04.2025 und 08.04.2025 wurde die Verbandsgemeinde von der Kreisverwaltung um Stellungnahme angefragt, ob das Benehmen zu der beantragten Zielabweichungszulassung erteilt wird. An der Abfrage werden auch die Ortsgemeinden Großsteinhausen, Kleinsteinhausen und Riedelberg beteiligt.
Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplanten PV-Anlagen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinden Großsteinhausen und Kleinsteinhausen mit der Ausweisung eines Sondergebiets „Solarpark“, sowie die 36. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Verbandsgemeinde erforderlich. Die Aufstellungsbeschlüsse der Bauleitplanverfahren wurden in den betroffenen Gremien bereits 2023 bzw. 2024 gefasst.
Der Verbandsgemeinderat erteilt zu der beantragten vereinfachten raumordnerischen Prüfung für die geplante Freiflächenphotovoltaik-Anlage das Benehmen.
6. Erlass einer Satzung über die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua
In Anlehnung an die Neuverpachtung des Kiosks im Con Aqua Contwig soll für die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua eine neue Satzung erlassen werden.
Die Verwaltung legt deshalb hierzu folgenden Entwurf vor. Hervorzuheben ist, dass gem. § 9 Abs. 7b des Entwurfs das Konsumieren von Alkohol ausschließlich im Kioskbereich gestattet wird.
über die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land in der Ortsgemeinde Contwig
vom
Der Verbandsgemeinderat Zweibrücken-Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
erlassen:
Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land betreibt und unterhält in der Ortsgemeinde Contwig, Gewanne „Im Bruch“, das Warmfreibad „Con Aqua“ als eine der Gesundheit und Erholung, insbesondere dem Schwimmen und dem Schwimmsport dienende Einrichtung.
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Warmfreibades Contwig
| 1. | Diese Satzung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte / der Zugangsberechtigung unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen dieser Satzung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen. Der Zutritt zum Warmfreibad ist nur mit gültiger Eintrittskarte (Tages- oder Mehrfachkarte) gestattet. |
| 2. | Die Vorschriften der Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz finden Anwendung. |
| 3. | Die verantwortliche Fachkraft oder gegebenenfalls weitere beauftragte Personen des Warmfreibades üben auf dem gesamten Gelände des Warmfreibades, einschließlich des Parkplatzes, im Auftrag des Bürgermeisters das Hausrecht aus. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung, Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen. |
| 4. | Der Bürgermeister, der/die Schwimmmeister*in oder weitere Beauftragte sind befugt, jeden, der gegen diese Allgemeinen Bedingungen verstößt und den Anordnungen nicht Folge leistet, vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Warmfreibades auszuschließen (Hausverbot). Benutzungsentgelte werden in solchen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden. |
| 5. | Hinweisschilder sind zu beachten. |
| 6. | Die Durchführung von Veranstaltungen, Demonstrationen, politische Handlungen sowie die Verbreitung von Druckschriften, Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land. |
| 1. | Beginn und Ende der Badesaison sowie Betriebszeit (Badezeit) werden in jedem Jahr öffentlich bekanntgegeben. |
| 2. | Die Becken sind 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Die Badegäste haben sich unverzüglich anzukleiden und das Warmfreibad zu verlassen. |
| 3. | Das Freibad kann vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum geschlossen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Badebetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Ursache hierfür kann unter anderem sein: |
| - die Wetterlage, insbesondere elementare Ereignisse |
| - Betriebsstörung der Wasseraufbereitungsanlage |
| - starker Besuch |
| - Pandemie |
Bereits bezahlte Entgelte werden nicht erstattet. Auch bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
| 1. | Das Warmfreibad steht jedermann im Rahmen dieser Satzung zur Verfügung; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. |
| 2. | Unter anderem ist der Zutritt von Personen nicht gestattet: |
| 2.1 | Die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden, sowie offensichtlich Betrunkene oder anderweitig unter Rauschmittel stehende Personen. |
| 2.2 | Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. |
| 2.3 | Kinder unter 10 Jahren ohne eine volljährige Begleitperson. |
| 2.4 | Personen, die Tiere mitführen. |
| 3. | Ebenfalls ausgeschlossen von der Freibadbenutzung sind Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten lässt oder denen Hausverbot erteilt wurde. |
| 4. | Jede gewerbliche Betätigung Dritter (Verkauf von Waren, Werbung, Fotografieren, Wahlwerbung) im Bereich des Warmfreibades, so auch die Erteilung von Schwimmunterricht - hiervon ist die DLRG Contwig ausgenommen bedürfen der vorherigen Genehmigung seitens der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land. |
| 1. | Für die Benutzung des Warmfreibades durch die Allgemeinheit werden Gebühren erhoben. Diese werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt. |
| 1. | Die Öffnungszeiten als auch die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land veröffentlicht und sind an der Kasse des Warmfreibades einsehbar. |
| 2. | Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb ausgehändigte Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. |
| 3. | Das Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren. Eine spätere Reklamation wird nicht anerkannt. |
| 4. | Tageskarten berechtigen zum einmaligen Besuch und haben nur am Lösungstag Gültigkeit. Mehrfachkarten gelten für die laufende Saison sowie die Saison des auf das Erwerbsjahr nachfolgenden Jahres. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. |
| 1. | Zum Umkleiden stehen den Badegästen Wechselkabinen zur Verfügung. |
| 2. | Die Aufbewahrung der Bekleidung erfolgt in Selbstbedienung. Zu diesem Zweck stehen nummerierte Schrankfächer zur Verfügung. Die Fächer sind zu verschließen; Schlösser haben die Benutzer mitzubringen. |
| 3. | Beim Verlassen des Warmfreibades sind die Schrankfächer in einwandfreiem Zustand und unverschlossen zu hinterlassen. |
| 1. | Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ordnung und Ruhe widerspricht. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. |
| 2. | Im Nassbereich des Warmfreibades ist der Aufenthalt ausschließlich in üblicher Badebekleidung gestattet. |
| 3. | Leistungsschwimmer und Triathleten dürfen im Rahmen des Schwimmtrainings Neoprenanzüge tragen. |
| 4. | Im Zweifelsfall entscheidet die diensthabende Aufsichtsperson über korrekte Badebekleidung. |
| 5. | Badeschuhe dürfen im Becken nicht benutzt werden. |
| 6. | Barfußbereiche dürfen nicht nur mit Badeschuhen betreten werden. Rollstühle, Rollatoren, Rollkoffer sowie weitere mitgebrachte Hilfsmittel sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Inhaber oder deren Begleitperson zu reinigen. |
| 7. | Nicht gestattet ist insbesondere: |
| a) Der störende Betrieb durch Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. |
| b) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Alkoholische Getränke sowie berauschende Mittel mitzubringen ist strengstens untersagt. |
| Alkoholische Getränke dürfen ausschließlich am Kiosk erworben und dort im Gastronomiebereich konsumiert werden. |
| Am Kiosk des Warmfreibades dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. |
| c) Das Rauchen, auch Shisha-Rauchen, in sämtlichen Räumen und auf den Beckenumgängen; |
| d) Ausspucken im gesamten Freibadbereich; |
| e) Wegwerfen von Glas, Flaschen oder scharfkantigen Gegenständen; |
| f) Verunreinigung durch Wegwerfen von Unrat jeglicher Art (Papier, Dosen, Scherben, Speise- und Zigarettenreste u. dgl.); |
| g) Der Aufenthalt im Schwimmmeister- oder Kassenraum; |
| h) Mitbringen von Tieren; |
| i) Bildaufnahmen jeglicher Art von fremden Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke sowie für die Presse bedarf das Fotografieren sowie Filmen der vorherigen Genehmigung seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land. |
| 8. | Die Benutzung aufgestellter Turn- und Spielgeräte geschieht auf eigene Gefahr. |
| 9. | Spiele jeglicher Art, besonders Ballspiele, sind nur an den hierfür bestimmten Plätzen gestattet. |
| 10. | Alle Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zu Schadenersatz. |
| 11. | Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. |
| 1. | Alle Badegäste sind verpflichtet, vor dem Benutzen der Schwimmbecken eine Körperreinigung vorzunehmen. |
| 2. | Die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln ist ausschließlich in den Duschräumen des Sanitärgebäudes zum Zweck der Körperreinigung gestattet. Körperrasur, Haare schneiden sowie Maniküre und Pediküre sind in den Einrichtungen des Warmfreibades nicht gestattet |
| 1. | Die Schulen der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land können das Warmfreibad an den Werktagen während der üblichen Unterrichtsstunden geschlossen unter Aufsicht von Lehrpersonal unentgeltlich benutzen. Für andere Schulen ist eine Vereinbarung mit der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land erforderlich. |
| 2. | Die Überlassung des Warmfreibades für Veranstaltungen (Übungsstunden usw.), Vereine und Organisationen geschieht auf Antrag. Dieser ist an die Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land zu richten, die hierüber entscheidet. |
| 3. | Benutzungsgebühren für Vereine und Organisationen zur Durchführung von Veranstaltungen werden im Einzelfall durch die Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land geregelt. |
| 1. | Vor Benutzung der Badebecken hat sich der Badegast abzubrausen. Die Beckenanlagen dürfen nur durch die Durchschreitebecken betreten werden. |
| 2. | Die Benutzung des Schwimmer- und Springerbeckens mit Sprunganlage ist nur geübten Schwimmern erlaubt. Nichtschwimmer dürfen ausschließlich das Nichtschwimmer- und Kleinkinder nur das Planschbecken benutzen. |
| 3. | In das Schwimmerbecken darf nur von den Startblöcken an der Seite mit der größten Wassertiefe gesprungen werden. Das Springen vom Beckenrand ist verboten. |
| 4. | Die Benutzung von Schwimmflossen, Schwimmreifen, Luftkissen, Taucherbrillen u.ä. ist in den Schwimmerbecken nicht gestattet, im Nichtschwimmerbecken nur bei geringem Besuch. Ball- und Ringspiele sind in den Becken verboten, ausgenommen im Nichtschwimmerbecken bei geringem Besuch. |
| 5. | Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch die Schwimmmeister*in / verantwortliche Fachkraft gestattet und erfolgt, wie bei den Startblöcken, auf eigene Gefahr. Es darf nur einzeln und geradeaus gesprungen werden. Nach dem Sprung ist der Sprungbereich sofort zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist verboten. |
| 6. | Für die Benutzung der Rutschbahn im Nichtschwimmerbecken gilt sinngemäß Abs. 5. |
| 7. | Es ist strengstens verboten, andere Personen im Becken unterzutauchen, zu unterschwimmen, zu Fall zu bringen oder in das Becken zu stoßen. |
| 8. | Rauchen, Trinken und Essen als auch das Kauen von Kaugummi ist in den Becken als auch an den Beckenumgängen untersagt. |
| 9. | Das Rennen am Beckenumgang und das Turnen an den Einstiegsleitern ist strengstens untersagt. |
| 10. | Bei Gewitter sind die Becken sofort zu verlassen. |
| 1. | Die Badegäste benutzen das Warmfreibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr. |
| 2. | Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände wird keine Haftung übernommen, auch wenn sie in den Schrankfächern unter Verschluss aufbewahrt werden. Auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder wird nicht gehaftet. |
| 3. | Bei Unfällen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Warmfreibades bei dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser Satzung entstehen, tritt eine Haftung nur dann ein, wenn die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land bei der Auswahl, Leitung oder Überwachung der dafür verantwortlichen Personen Verschulden trifft. Die Haftung ist auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn es sich nur um leichte Fahrlässigkeit handelt, oder der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre, die unter Berücksichtigung aller Umstände verlangt werden kann. |
| 1. | Fundsachen sind beim Aufsichtspersonal abzugeben. |
| 2. | Die Fundgegenstände werden dort auf die Dauer der Saison aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Fundbüro zugeleitet. Mit den Fundgegenständen wird dort, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verfahren. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land in der Ortsgemeinde Contwig vom 27.05.2021 außer Kraft.
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Erlass der Satzung über die Benutzung des Warmfreibades Con Aqua der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land in der Ortsgemeinde Contwig zu.
Enthaltung-
7. Sanierung Feuerwehrhaus Contwig, Auftragsvergabe Planungsleistungen
Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land beabsichtigt am Feuerwehrhaus in Contwig Sanierungsarbeiten auszuführen. Das Projekt wurde dem Verbandsgemeinderat bereits in der Sitzung vom 18.09.2024 und 17.12.2024 vorgestellt.
Für die Objektplanung der Maßnahmen zur energetischen Verbesserung (Austausch Fensterelemente, sowie Vollwärmeschutz) ist die Vergabe an ein fachkundiges Ingenieurbüro erforderlich. Auch für das Leistungsbild technische Anlagen ist für die geplanten Maßnahmen (Sanierung der Heizung und Erneuerung der Trinkwasserversorgung) ist eine Vergabe an ein fachkundiges Ingenieurbüro erforderlich.
Bei einer durchgeführten Preisabfrage haben jeweils drei Büros ein Angebot abgegeben. Die Angebote wurden rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft. Danach sind alle drei Angebote zu werten.
Das gesamtwirtschaftlichste Angebot für die Objektplanung hat das Büro Grub Architekten und Ingenieure GmbH, Zweibrücken, zu einem Gesamtpreis von 36.776,07 € abgegeben.
Das gesamtwirtschaftlichste Angebot für die TGA Planung hat das Büro GSP Ingenieure GmbH, Zweibrücken, zu einem Gesamtpreis von 71.759,26 € abgegeben.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Auftragsvergabe an das Büro Grub, Zweibrücken und an das Büro GSP Ingenieure, Zweibrücken zu.
8. Regionales Zukunftsprogramm
Das vom Land Rheinland-Pfalz aufgelegte Förderprogramm mit einem Gesamtbudget von 200 Mio. Euro hat das Ziel, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesland herzustellen.
| Gefördert werden Maßnahmen in den Bereichen: | |
| - | Stärkung der kommunalen Infrastruktur und der sozialen Gemeinschaft vor Ort |
| - | Klimaschutz und Klimaresilienz |
| - | Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen |
| - | Personalkosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Förderprogramms |
Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land gehört zum Kreis der antragsberechtigten Gebietskörperschaften, deren Auswahl auf einem vom Statischen Landesamt entwickelten Strukturindex beruht.
Auf die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land entfallen nach festgelegten Verteilungsschlüsseln entsprechend der Einwohnerzahl zum Stichtag 31.12.2023 2.617.787,17 €.
Das Gesetz sieht die Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung im Sinne der Berücksichtigung von Maßnahmen der Ortsgemeinden/Stadt vor. Die Verwaltung verfolgt das Ziel der größtmöglichen Beteiligung der Ortsgemeinden und der Stadt Hornbach bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fördermitteln zur Umsetzung verbandsgemeindeeigener Projekte. Durch die gezielte Beteiligung der Ortsgemeinden und der Stadt können die Fördermittel effektiv eingesetzt werden, um die Lebensqualität im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde nachhaltig zu steigern.
Vorgeschlagen wird daher folgende Aufteilung des für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vorgesehenen Budgets:
1.308.963,81 €, setzt die Verbandsgemeinde für eigene Maßnahmen ein
und
1.308.823,36 €, werden an die ihr angehörenden Kommunen weitergegeben.
Der Verbandsgemeinderat nimmt die Ausführungen zum Regionalen Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz zur Kenntnis und beschließt die Aufteilung der Fördermittel wie folgt:
1.308.963,81 € für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land für eigene Maßnahmen
und
1.308.823,36 € für die angehörenden Kommunen
Für den Fall, dass eine Kommune die ihr zur Verfügung gestellten Mittel für die Umsetzung förderfähiger Maßnahmen nicht ausschöpft, fallen diese Mittel an die Verbandsgemeinde zurück.
9. Zuschussantrag SC Stambach 1930 e.V.
Der SC Stambach 1930 e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Bernd Sefrin, stellt einen Zuschussantrag für die Aufstellung einer Fertiggarage für die Unterbringung von Rasenpflege- und Trainingsgerätschaften und weiterer Nutzung.
Derzeit werden umfassende Sanierungsarbeiten an den sanitären Anlagen durchgeführt, in deren Rahmen auch der Eingangsbereich neugestaltet wird. In diesem Zusammenhang soll eine Rampe integriert werden, um das Sportheim auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität problemlos zugänglich zu machen.
Die Kosten für die Maßnahme belaufen sich auf ca. 16.000,00 €.
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Zuschussantrag des SC Stambach 1930 e.V. zu.
10. Zuschussantrag SV Großsteinhausen e.V.
Der SV Großsteinhausen e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Sebastian Baqué, stellt einen Zuschussantrag für einen barrierefreien Zugang zum Sportheim.
Derzeit werden umfassende Sanierungsarbeiten an den sanitären Anlagen durchgeführt, in deren Rahmen auch der Eingangsbereich neugestaltet wird. In diesem Zusammenhang soll eine Rampe integriert werden, um das Sportheim auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität problemlos zugänglich zu machen.
Die geplanten Kosten für dieses Vorhaben belaufen sich gemäß Architektenplanung auf ca. 10.000,00 €.
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Zuschussantrag des SV Großsteinhausen e.V. zu.
11. Beschaffung eines Mannschaftstransportfahrzeugs (MTF) für die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land; Löscheinheit Käshofen
Der Lieferauftrag wird an die Fa. Auto Pieroth aus Bingen gemäß Angebot vom 28.03.2025 zu einem Gesamtbetrag von 67.313,42 € erteilt.
12. Gründung einer Wohnungsbaugesellschaft
12.1 Wahl der Mitglieder für den Aufsichtsrat
Gem. § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land mbH besteht der Aufsichtsrat aus dem Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde. Die 5 weiteren Mitglieder werden vom Verbandsgemeinderat gewählt.
Folgende Personen werden als weitere Mitglieder des Aufsichtsrates vorgeschlagen und gewählt:
| Name | Vorname |
| 1. | Scherer | Achim |
| 2. | Faber | Nadine |
| 3. | Weber | Tino |
| 4. | Seis | Maximilian |
| 5. | Konrad Dr. | Fred |
12.2 Wahl von Vertretern und Stellvertretern für die Gesellschafterversammlung
Gem. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land mbH wird der Gesellschafter durch seinen gesetzlichen Vertreter sowie durch fünf weitere Vertreter vertreten. Diese weiteren Vertreter bzw. Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Die 5 weiteren Vertreter sowie 5 Stellvertreter werden vom Verbandsgemeinderat gewählt.
Folgende Personen werden als Vertreter bzw. Stellvertreter für die Gesellschafterversammlung vorgeschlagen und gewählt:
| Vertreter Name, Vorname | Stellvertreter Name, Vorname |
| 1. | Brinette Nadine | Glahn Sascha |
| 2. | Lauer Eva | Ziehl Heidi |
| 3. | Schmitt Volker | Hohn Thomas |
| 4. | Kipp Bernd | Müller Birgit |
| 5. | Bendig Susanne | Wadle Oliver |
13. Annahme von Spenden
| Folgende Spenden wurden angeboten: | |
| - | Blanz Architekten 150,00 € für Ferienfreizeit |
| - | VR Bank Südwestpfalz eG 500,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Verope Service Center GmbH 500,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Grub Architekten 100,00 € für Ferienfreizeit |
| - | GSP Ingenieure 100,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Lotto Stiftung Rheinland-Pfalz 500,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Franken-Apotheke 500,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Diakoniezentrum Pirmasens 100,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Born Rechtsanwaltssozietät 100,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Sparkasse Südwestpfalz 1.500,00 € für Ferienfreizeit |
| - | Pfalzwerke Netz AG 500,00 € für Ferienfreizeit |
Die Spenden wurden der Kommunalaufsicht angezeigt.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Annahme der Spenden zu.
14. Warmfreibad ConAqua Contwig
Bürgermeister Bernhard informiert über die derzeitige Situation im Warmfreibad in Contwig:
| - | Eröffnung der Saison 2025 am 01.06.2025 |
| - | Die Heizung ist defekt |
| - | Ein Planungsbüro hat ein Angebot für eine Machbarkeitsstudie abgegeben für ca. 30.000,00 € |
| - | Eine mobile Heizung (200 KW-Gerät) kostet 100,70 €/Tag zzgl. Stromkosten |
Der Verbandsgemeinderat beschließt, keine mobile Heizung in der Saison 2025 einzusetzen. Das Schwimmbad wird in diesem Jahr ohne Heizung betrieben.
Nichtöffentlich
15. Pachtangelegenheiten
Der Verbandsgemeinderat beschließt über die Verpachtung des Kiosk im Freibad Contwig.
16. Personalangelegenheiten
Der Verbandsgemeinde beschießt zu Personalangelegenheiten.