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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 23/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Zweibrücken (Hornbach, Auerbach)

Vorläufige Anordnung gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz

I. Anordnung

1.

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der Renaturierung des Hornbachs, 3. Bauabschnitt (im Bereich zwischen dem Gelände des Obst- und Gartenbauvereins Rimschweiler bis zur Mündung des Erzenbachs) in der Stadt Zweibrücken (Gemarkung Rimschweiler) betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 01.07.2025 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.

2.

Es handelt sich um folgende gemäß § 68 Abs. 2 WHG genehmigten Renaturierungsmaßnahmen des Hornbachs, 3. Bauabschnitt im Bereich zwischen dem Gelände des Obst- und Gartenbauvereins Rimschweiler bis zur Mündung des Erzenbachs, in der Stadt Zweibrücken, Gemarkung Rimschweiler.

Die Abgrenzung der Maßnahme für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, ist in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in Rot dargestellt.

3.

Die Stadt Zweibrücken, vertreten durch den Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (UBZ), wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.

4.

Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:

Gemarkung Rimschweiler: 1167, 1154, 1156, 1170, 1157, 1171, 1158, 1159, 1173, 1175, 1144, 1146, 1163, 1151, 1164, 1152, 1153, 1181, 1182, 1183, 1184, 1186, 1187, 1189, 1190/2, 1190/3, 1176, 993, 1078, 1081, 1041, 1044, 1072/2, 1047, 1086/1, 1165, 1169, 1172, 1145, 1185, 1188, 1009, 1178, 997/1, 1014, 1015, 1006, 1007, 994, 994/1, 1034/14, 1045, 1067, 1068, 1069, 1058, 1070, 1071, 1035, 1035/1, 1037, 1038, 1039, 1040, 1042, 1072/1, 1073, 1085/2, 1087, 1079, 1074, 1064, 1075, 1064/1, 1065, 1077, 1046, 1048, 1049, 1050, 1083, 1084, 1084/1, 1085/1, 1080, 1082, 1100, 1102, 1098, 950, 937/31, 937/41, 992, 1010, 1011, 1177, 1179, 1180, 937/43, 1168, 1155, 1143, 1148, 1149, 1150, 1147, 1013, 1066, 1086/2, 1076, 1099, 1101, 996, 1008

Gemarkung Althornbach: 1298/2

Gemarkung Ixheim: 1058, 1059, 1059/1, 1060, 1061

II. Entschädigung

Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.

Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Hinweise

1.

Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)).

2.

Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Stadt Zweibrücken während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Karl Lahm, Langheckerhof 1, 66482 Zweibrücken-Rimschweiler und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/

Landentwicklung/Verfahren/Alle/V21176 eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westpfalz vom 27.06.2016 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 30.08.2016 unanfechtbar.

Mit dem Plangenehmigungsbescheid vom 07.02.2025 wird im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG) die Maßnahme zur Renaturierung des Hornbachs, 3. Bauabschnitt (im Bereich zwischen dem Gelände des Obst- und Gartenbauvereins Rimschweiler bis zur Mündung des Erzenbachs) in der Stadt Zweibrücken (Gemarkung Rimschweiler) durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Süd) Baurecht erteilt.

Der Maßnahmenträger, die Stadt Zweibrücken, die UBZ, hat den Erlass der vorläufigen Anordnung beantragt und die Pläne sowie Bestandskarten und –Verzeichnisse vorgelegt.

Der Zustand der benötigten Flächen einschließlich deren Bestandteile ist festgestellt worden, soweit dies für die Wertermittlung und die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist.

Der Vorstand wurde am 20.05.2025 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz als zuständige Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.

Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung insbesondere der Erreichung des guten ökologischen Zustands am Hornbach durch die Renaturierungsmaßnahme zwischen dem Gelände des Obst- und Gartenbauvereins Rimschweiler bis zur Mündung des Erzenbachs (3. Bauabschnitt) und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die Renaturierungsmaßnahme am Hornbach vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.

Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.

Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.

Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.

Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da die zügige Weiterbearbeitung des Flurbereinigungsverfahrens sichergestellt und dessen Ziele möglichst bald herbeigeführt werden können.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im öffentlichen Interesse, da der vorzeitige Ausbau eine schnellere Erreichung der Verbesserung des Zustandes des Hornbachs zur Folge hat.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328) sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern oder

2.

zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A oder

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder

4.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder

5.

durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach - beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung erhoben werden.

Fußnote:

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez. Jan Emrich