Titel Logo
Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 27/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Straßenreinigungspflicht

Auf Veranlassung der Ortsgemeinde weisen wir die Eigentümer der in Contwig und des Ortsteils Stambach gelegenen Grundstücke auf die Bestimmungen der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Contwig hin.

Hiernach sind alle Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der innerhalb der Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzenden unbebauten und bebauten Grundstücke verpflichtet, Straßen und Bürgersteige sowie die Straßenrinne an Tagen vor einem Sonntag, einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit die Reinigung nicht in besonderen Fällen öfter erforderlich ist.

Außergewöhnliche Verunreinigungen müssen vom Verursacher sofort beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Verunreinigungen durch An- und Abfuhr von Baumaterialien, Verunreinigungen beim Viehbetrieb etc.

Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem Grundstückseigentümer die Verpflichtung zur außerordentlichen Reinigung.

Bäume, Sträucher und sonstiger Überwuchs, der in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, ist regelmäßig zurückzuschneiden, um die ordnungsgemäße Nutzung der angrenzenden Verkehrsflächen zu gewährleisten.

Wir bitten um Einhaltung der bestehenden Verpflichtungen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derjenige, der seiner Reinigungspflicht, nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Kontrollen werden durch die Ordnungsbehörde erfolgen!

Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land
-Örtliche Ordnungsbehörde-