Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2022 außer Kraft. |
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 291,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 729,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) Tiefengrab (einstellig für 2 Bestattungen) — 1.452,00 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) — 58,00 €
Soweit bei Inkrafttreten dieser Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung bereits verliehen:
b) Doppelgrabstätte — 58,00 €
c) jede weitere Grabstätte — 29,00 €
3. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte
einstellig — 453,00 €
b) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte
zweistellig — 906,00 €
c) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) — 1.398,00 €
4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr
a) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte
einstellig — 19,00 €
b) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte
zweistellig — 37,00 €
c) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) — 56,00 €
5. Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre)
a) Urnenrasensondergrabstätte einstellig — 420,00 €
b) Urnenrasensondergrabstätte zweistellig — 840,00 €
6. Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Urnenrasensondergrabstätte einstellig — 17,00 €
b) Urnenrasensondergrabstätte zweistellig — 34,00 €
7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte
auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung — 358,00 €
8. Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) -c) und Nr. 4 a) – b) erhoben.
9. Für die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte, vor Ablauf der Ruhezeit,
werden pro Jahr erhoben. — 88,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 465,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 750,00 €
c) Urnenbeisetzung ( je Beisetzung) — 238,00 €
d) Tiefgrab — 952,00 €
2. Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde — 54,00 €
b) Hilfsarbeiter je Stunde — 48,00 €
c) Zuschlag schwer lösbarer Fels (je cbm) — 238,00 €
3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 20 v.H., und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. berechnet. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen — 187,00 €
für jeden weiteren Tag — 47,00 €
b) in einer Kühlzelle je angefangenen Tag — 28,00 €
2. Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung — 61,00 €
3. Reinigung nach Ausschmückung — 19,00 €
VI. Genehmigungsgebühren
zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten
und dergleichen — 20,00 €
VII. Sonstiges
Gebühr für Namenstafel incl. Inschrift und Montage
an der Urnenrasensondergrabstätte — 370,0 €
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.