1. Sanierung Feuerwehrhaus Contwig
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 18.09.2024 wurden durch das Ingenieurbüro Grub die Sanierungsmaßnahmen zum Feuerwehrhaus Contwig vorgestellt. Es wurde vereinbart, über die Ausführungen des Vollwärmeschutzes in der nächsten Sitzung zu beraten.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der kompletten Sanierung (inkl. Vollwärmeschutz) zu.
2. Sanierung Heizungsanlage im Feuerwehrgerätehaus Althornbach
Durch das Hochwasser an Pfingsten lief der Keller des Feuerwehrgerätehauses in Althornbach voll; hierdurch wurde die Heizung zerstört. Außerdem wurden die Öltanks durch Aufschwimmen beschädigt. Bei einer Sanierung müssten spezielle Öltanks eingebaut werden. Die Versicherung hat der Schadenregulierung zugestimmt.
Derzeit wird durch ein Fachunternehmen geprüft, inwieweit eine Wärmepumpe als Alternative genutzt werden kann. Die Ergebnisse der Prüfung sowie eine Kostenschätzung wurden in der Sitzung vorgestellt. Es ist mit Kosten in Höhe von ca. 40.000,00 EUR zu rechnen.
Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, entsprechende Aufträge nach erfolgter Ausschreibung zu vergeben.
3. Vollzug der Gemeindeordnung (GemO); Beschluss über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2015 - 2019
Der Jahresabschluss zum 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 wurde am 10.10.2024 vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Verbandsgemeinderat die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse zum 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO vor.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt.
Die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Heidi Ziehl, berichtet über die Prüfung.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 und 31.12.2019 der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wird festgestellt.
4. Vollzug der Gemeindeordnung (GemO); Beschluss über die Entlastung des/der Bürgermeister/in und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den/die Bürgermeister/in vertreten haben
Nach erfolgter Feststellung der Jahresrechnung 2015 - 2019 erteilt der Verbands-gemeinderat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung.
5. Teiländerung 46 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Contwig, FOC;
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.11.2024 den Änderungsaufstellungsbeschluss für die Teiländerung 46 zum Flächennutzungsplan, Änderungsbereich Contwig, FOC beschlossen. Ziel ist die Änderung einer dargestellten Grünfläche nach §5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in eine Darstellung von Flächen für den örtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge nach §5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB.
1. Zustimmung zum Planentwurf
Die mit den Planungsleistungen beauftragte FIRU – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH, Kaiserslautern hat nun den ersten Planentwurf und die Begründung für die vorgesehene Änderung vorgelegt. Dieser liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei.
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem vorliegenden Planentwurf zu.
2. Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Der Verbandsgemeinderat hat bereits die Abwicklung im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung beschlossen. Im vereinfachten Verfahren kann weiterhin (2) der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und (3) den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.
Der Verbandsgemeinderat beschließt zur Beteiligung der Öffentlichkeit die Veröffentlichung des Planentwurfs mit Begründung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die zeitgleiche öffentliche Auslegung bei der VG Verwaltung durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
6. Teiländerung 48 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Bechhofen, Seniorenresidenz Mühlstraße;
Die Römerhaus Bauträger GmbH, Schifferstadt plant in der Ortsgemeinde Bechhofen den Neubau einer Seniorenresidenz mit ca. 100 Pflegeplätzen aller Pflegegrade, sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Funktionsräume, Küche und Cafeteria und ausreichend Parkplätze sind ebenfalls Bestandteil der Anlage. Durch die vollständig ausgestattete Großküche entsteht die Möglichkeit, Schulen, Kindergärten mitzuversorgen. Insgesamt werden rund 50 - 60 neue Arbeitsplätze für Voll- und Teilzeit geschaffen, die Fachkräften aus der Region die Chance bieten, in einem wachsenden und modernen Unternehmen mit vielfältigen Weiterbildungs-möglichkeiten einen interessanten Arbeitsplatz zu finden. Als Standort wurde das an die Ortslage angrenzende Grundstück in der Verlängerung der Mühlstraße in Richtung Friedhof ausgewählt.
Der Bereich ist im FNP der Verbandsgemeinde als Fläche für Landwirtschaft dargestellt und wird auch so genutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft bestehen lt. FNP gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen sowie der Gemeindefriedhof.
Um Baurecht zu erlangen, ist hier der FNP fortzuschreiben und ein Bebauungsplan durch die Ortsgemeinde aufzustellen. Es ist davon auszugehen, dass eine Fläche für sonstige Sondergebiete, hier „Seniorenresidenz“ planerisch festzusetzen wäre.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verbandsgemeinde. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Bechhofen, denn Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB können beide Verfahren parallel abgewickelt werden. Der Ortsgemeinderat Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 20.11.2024 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst.
Die Planungsleistungen für die Aufstellung des Bplans und für die Änderung des Flächennutzungsplans erbringt die Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH (büro Kernplan), Illingen im Auftrag der Römerhaus Bauträger GmbH.
1. Änderungsaufstellungsbeschluss
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Teiländerung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) zur Darstellung der bauplanerischen Grundlage für den Standort einer Seniorenresidenz in der Ortsgemeinde Bechhofen. Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung einer Fläche für sonstige Sondergebiete, hier „Seniorenresidenz“. Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die Grundstücke mit den Plannummern 3203, 3204, 3205, 3206, 3207 sowie eine Teilfläche von 3220 der Gemarkung Bechhofen. Das Verfahren trägt die Bezeichnung „Teiländerung 48 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Bechhofen, Seniorenresidenz Mühlstraße“.
2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt und auf der Website der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.
7. Annahme von Spenden
Folgende Spenden wurden angeboten:
| - | A. und B. Staab GmbH | 150,00 € für Feuerwehrehrentag |
| - | Tore Metallbau GbR | 100,00 € für Feuerwehrehrentag |
| - | Rotary Europe GmbH | 5.000,00 € für Feuerwehrehrentag |
| - | elkawe Scharfschwerdt GmbH | 300,00 € für Feuerwehrehrentag |
| - | Eroil Mineralöl GmbH-Diehl | 200,00 € für Feuerwehrehrentag |
| - | Klinotel Errichgungs GmbH | 2.500,00 € für Feuerwehrehrentag |
| - | HTI Eisen-Rieg KG | 300,00 € für Feuerwehrehrentag |
Die Spenden wurde der Kommunalaufsicht angezeigt. Der Verbandsgemeinderat stimmt der Annahme der Spenden zu.
8.1 Zuschussantrag Kegelvereinigung Dellfeld 1934 e.V.
Der Verein Kegelvereinigung Dellfeld 1934 e.V., vertreten durch Herrn Dominic Raquet, beantragt einen Zuschuss zur Anschaffung von Sportgeräten für die Jugendarbeit. Es wurden diverse Sportgeräte bei der Firma Sport-Tec GmbH zu einem Gesamtpreis in Höhe von 617,37 € brutto angeschafft.
Der Verbandsgemeinderatbeschließt, der Kegelvereinigung Dellfeld einen Zuschuss in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten zu gewähren.
8.2 Zuschussantrag SV Palatia Contwig
Mit Schreiben vom 20.10.2024 beantragt der SV Palatia Contwig 1920 e.V., vertreten durch Herrn Peter Ehrmantraut, einen Zuschuss zu einer Dachsanierung. Gemäß einem mündlichen Angebot belaufen sich die Kosten für die Maßnahme auf ca. 44.030,00 € brutto, hinzu kämen Kosten für eine notwendige Dachbodendämmung in Höhe von ca. 4.000,00 €.
Der Verbandsgemeinderatbeschließt, dem SV Palatia Contwig e.V. einen Zuschuss in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten zu gewähren.
8.3 Zuschussantrag TuS Eintracht Bechhofen 1912 e.V.
Der TuS Eintracht Bechhofen 1912 e.V. beantragte mit Schreiben vom 25.09.2022 einen Zuschuss zur Sanierung von zwei Tennisplätzen.
Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung vom 07.12.2022 der Gewährung eines Zuschusses gemäß den bestehenden Richtlinien in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zugestimmt.
Der Verbandsgemeinderat beschließt. dass der in den Richtlinien unter der Ziffer 4. „Investitionszuschüsse, Fördervoraussetzungen“ festgelegte Punkt: „Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.“ in dem vorliegenden Fall außer Kraft gesetzt wird, die Gewährung des Zuschusses bestehen bleibt und der verbleibende Zuschussbetrag in Höhe von 884,00 € ausgezahlt wird.
Nichtöffentlich
9. Ehrungen
Der Verbandsgemeinderat beschließt nach der Kommunalwahl ausgeschiedene Mitglieder des Verbandsgemeinderates und ausgeschiedene Ortsbürgermeister gemäß den Richtlinien zu ehren.
10. Personalangelegenheiten
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Einstellung einer Beschäftigten zu.
11. Kreditaufnahme
Der Verbandsgemeinderat beschließt eine Kreditaufnahme.
12. Restschuldbefreiung; Information
Der Verbandsgemeinderat nimmt eine Restschuldbefreiung zur Kenntnis.