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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 30/2024
Amtlicher Teil
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Satzung vom 22. Juli 2024

zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Mauschbach vom 03.09.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.03.2010

Der Ortsgemeinderat Mauschbach hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur in Online-Überschrift übernehmenDurchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.“

§ 2

Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mauschbach, den 22. Juli 2024
gez.
(Bernhard Krippleben) Siegel
Ortsbürgermeister

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 22. Juli 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
gez.
Björn Bernhard
Bürgermeister