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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 33/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 07.08.2024

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 07.08.2024

Der Verbandsgemeinderat Zweibrücken-Land hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -) vom 2. November 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Für die Leistungen der Feuerwehr erhebt sie Kostenersatz und Gebühren nach den Maßgaben dieser Satzung.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBL. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen kann die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land Kostenersatz erheben.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, speziell Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG.

3.

von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 10 LBKG).

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldnerin Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für ehrenamtliche Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

Die Anlage wird bei Änderungen im Fahrzeugbestand automatisch angepasst, die Stundensätze der Fahrzeuge werden nach §36 Abs. 9 Nr. 1 LBKG berechnet und in der Anlage ergänzt.

(2) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(5) Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. I der Anlage),

den Sätzen für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte (Nr. II der Anlage),

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für die Entsorgung kontaminiertem Löschwasser und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in deren Umgebung und

c)

für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen,

d)

für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser).

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch den Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatz-steuergesetz (UstG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 11.07.2019 außer Kraft.

(3) Für Kosten- und Gebührenansprüche, die vom 30.12.2020 (Inkrafttreten der Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – LBKG – vom 21.12.2020, GVBL. S. 747) bis zur Bekanntmachung dieser Satzung entstanden sind, gelten bereits die Regelungen für die Berechnung der Höhe des Kostenersatzes und der Gebühren dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze der Feuerwehr- und anderer Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 11.07.2019 nicht übersteigen dürfen.

Zweibrücken, 07.08.2024
In Vertretung
Paul Sefrin
Erster Beigeordneter

Anlage zur Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 07.08.2024 der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)

1. Ehrenamtliche Einsatzkräfte: Berechnung gem. § 5 Abs. 1 der Satzung

Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 10,00 EUR je volle Einsatzstunde und Person, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 50%, zugrunde gelegt werden.

II. Sachkosten (Einsatz von Fahrzeugen)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

1.

Löschfahrzeuge

1.1

Löschgruppenfahrzeug

LF 8/6

95,57 EUR

LF 10/6

118,36 EUR

1.2

Tanklöschfahrzeug

TLF 16/24 Tr.

109,91 EUR

TLF 16/25

75,99 EUR

TLF 4000

224,48 EUR

TLF-Waldbrand

61,75 €

1.3

Tragkraftspritzenfahrzeuge

TSF

27,12 EUR

KLF (2008)

49,60 EUR

KLF (2021)

137,76 EUR

1.4

Hilfeleistungslöschfahrzeuge

HLF 10

292,77 EUR

HLF 20

329,35 EUR

2.

Sonderfahrzeuge

2.1

Drehleiter

DLA (K) 23/12

573,69 EUR

2.2

Rüstwagen

RW 1

386,05 EUR

2.3

Mehrzweckfahrzeuge

MZF1

62,60 EUR

MZF3

151,35 EUR

3.

Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

3.1

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) Contwig

41,16 EUR

3.2

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) Käshofen

26,63 EUR

3.3

Einsatzleitfahrzeug (ELF1)

121,88 EUR

3.4

Rettungsboot RTB 1

35,00 EUR

III. Leistungen im vorbeugenden Gefahrenschutz:

1.

Brandschutztechnische Ortstermine pro Termin 60,00 €

2.

Nach Aufschaltung einer neuen Brandmeldeanlage zur Rettungsleitstelle wird der erste Einsatz bei einem Fehlalarm nicht berechnet.

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 07.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
In Vertretung
gez.
Paul Sefrin
Erster Beigeordneter