1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Der geschäftsführende Stadtbürgermeister belehrt die gewählten Ratsmitglieder über die Obliegenheiten ihres Amtes und bringt ihnen besonders die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung zur Kenntnis. Hierauf verpflichtet er sie namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Ernennung des ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt
Nachdem Herr Thomas Hohn am 09.06.2024 in Urwahl zum Stadtbürgermeister gewählt wurde, ist in der Sitzung die Ernennungsurkunde auszuhändigen.
Die Ernennung zum Stadtbürgermeister erfolgt durch den sich noch geschäftsführend im Amt befindlichen Stadtbürgermeister Reinhold Hohn unter gleichzeitiger Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die Vereidigung und die Einführung in das Amt des neuen Stadtbürgermeisters erfolgt ebenfalls durch den geschäftsführenden Stadtbürgermeister.
3. Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
In der Hauptsatzung der Stadt Hornbach ist die Zahl der Stadtbeigeordneten mit "zwei" festgeschrieben.
3.1 Erste Stadtbeigeordnete / Erster Stadtbeigeordneter
Zur Wahl vorgeschlagen wird das Ratsmitglied Heike Christ.Die Stadtratsmitglieder wählen in geheimer Wahl durch Stimmzettel Frau Heike Christ mit 15 Ja-Stimmen zur Ersten Stadtbeigeordneten.
Stadtbürgermeister Thomas Hohn ernennt Frau Heike Christ zur Ersten Stadtbeigeordneten, händigt die Ernennungsurkunde an die Gewählte aus und nimmt die Vereidigung und Einführung in das Amt vor.
3.2 Weitere Stadtbeigeordnete / Stadtbeigeordneter
Zur Wahl vorgeschlagen wird das Ratsmitglied Henrik Conrad. Die Stadtratsmitglieder wählen in geheimer Wahl durch Stimmzettel Herrn Henrik Conrad mit 15 Ja-Stimmen zum 2. Stadtbeigeordneten.
Stadtbürgermeister Thomas Hohn ernennt Herrn Henrik Conrad zum 2. Stadt-beigeordneten, händigt die Ernennungsurkunde an den Gewählten aus und nimmt die Vereidigung und Einführung in das Amt vor.
4. Errichtung zweier Windenergieanlagen im Stadtgebiet Zweibrücken; Stellungnahme der Stadt Hornbach
Die BayWa r.e. Wind GmbH plant in der kreisfreien Stadt Zweibrücken, Gemarkung Hengstbach, im Umfeld des Wahlerhofes die Errichtung des Windparks Buchwald mit zwei Windenergieanlagen (WEA). Vorgesehen ist die Errichtung von WEA des Typs Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Nennleistung von je 5.560 kW. Bei einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotorradius von 80 m wird die Gesamthöhe der Anlagen etwa 247 m über Gelände betragen.
Der Abstand der nächstgelegenen Anlage zum Siedlungsgebiet Hornbach (Zinselstraße) beträgt zwar 2,68 km. Allerdings liegt in einem Abstand von lediglich rd. 700 Meter zu dieser WEA das Außenbereichsgehöft Eichenhof in der Gemarkung Hornbach. Nach dem aktuellen Landesentwicklungsprogramm LEP IV Rheinland-Pfalz, 4. Teilfortschreibung, beträgt der Mindestabstand zu Siedlungsflächen im Sinne der Baunutzungsverordnung mindestens 900 m. Für Wohnstellen im Außenbereich, z.B. Aussiedlungsgehöfte, gilt dieser Mindestabstand jedoch nicht.
Ausweislich des Gutachtens zur Schallimmissionsprognose sind die Nachtimmissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen Immissionsorten, so auch im Bereich Eichenhof, eingehalten. Nach dem Gutachten zur Schattenwurfprognose werden die Immissionsrichtwerte an verschiedenen Immissionsorten, so auch im Bereich Eichenhof, überschritten. Die WKA-Schattenwurfhinweise sehen für diesen Fall vor, dass der Schattenwurf mittels Abschaltautomatik entsprechend den Richtwerten begrenzt wird. Dies betrifft hier beide WEA’s.
Die beiden WEA in der Gemarkung Zweibrücken-Hengstbach bedürfen als im Außenbereich privilegierte Vorhaben keiner Bauleitplanung. Die Fa. BayWa r.e. Wind GmbH hat die erforderliche Genehmigung nach Immissionsschutzrecht beantragt. Genehmigungsbehörde ist die SGD Süd in Neustadt. Im Zuge des Verfahrens bei lediglich zwei Anlagen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Wegen des geringen Abstandes zur Gemarkungsgrenze Hornbach hat die SGD jetzt die Planunterlagen auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorgelegt und gibt der Verbandsgemeinde und der Stadt Hornbach Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.07.2024.
Der Stadtrat beschließt folgende Stellungnahme zu dem Vorhaben:
Das Bauvorhaben wird aufgrund der Nähe zu den bestehenden Wohngebäuden auf dem Eichenhof in der Gemarkung Hornbach (Abstand ca. 650 bis 800 Meter) abgelehnt. Der Eichenhof liegt zwar im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, allerdings besteht hier für die insgesamt 8 Wohngebäude eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB. Aus Sicht der Stadt Hornbach verstößt das Vorhaben in Bezug auf den Eichenhof gegen folgende landesplanerischen Grundsätze und Ziele gemäß Landesentwicklungsprogramm LEP IV, Teilfortschreibung IV:
Der Grundsatz lautet:
„Einzelne WEA sollen an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist.“
Hier ist lediglich der Bau von zwei Windkraftanlagen als privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB vorgesehen. Eine dritte Anlage ist weder vorgesehen noch ist dargestellt, ob eine dritte Anlage planungsrechtlich zulässig wäre.
Das Ziel lautet:
„Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 900 Metern zu reinen, allgemeinen, dörflichen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten sowie zu urbanen Gebieten einzuhalten.“
Der Eichenhof ist zwar kein Siedlungsgebiet gemäß der vorstehenden Aufzählung, weil er im Außenbereich liegt. Allerdings bestehen hier immerhin acht Wohngebäude.
5. Brandschutzertüchtigung Pirminiushalle; Auftragsvergabe
Für die Pirminiushalle sind gemäß den Prüfungsfeststellungen der Kreisverwaltung Südwestpfalz bauliche Maßnahmen zur Brandschutzertüchtigung erforderlich. Im Auftrag der Stadt hat das Büro Grub Architekten, Zweibrücken, ein Maßnahmenpaket ermittelt und die Unterlagen für einen Förderantrag im I-Stock des Landes zusammengestellt. Eine Förderbewilligung ist erst im Frühjahr 2025 zu erwarten, allerdings hat das Ministerium jetzt aktuell die Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn bekanntgegeben.
Besonders dringlich ist in diesem Zusammenhang die Gewährleistung des Rauchabzugs in der Halle, weil die automatische Öffnung der Dachfenster aktuell nicht funktioniert. Das Büro Grub hat deshalb im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach VOB Angebote der Fa. Herbert Spanier & Söhne, Zweibrücken und der Fa. Atalay & Roos Elektrotechnik GbR, Zweibrücken, eingeholt. Beide Firmen sind mit der Örtlichkeit und den vorhandenen Anlagen vertraut und können die Arbeiten kurzfristig ausführen. Um wegen weiterer Verzögerungen eine Absage bevorstehender Veranstaltungen zu vermeiden, wurde daher auf die Einholung von Vergleichsangebote verzichtet.
Das Angebot der Fa. Spanier umfasst die Umrüstung der vorhandenen Roto Wohndachfenster als Rauchabzugsanlage mit einer geometrischen Öffnungsfläche von 4,27 qm und den Austausch der Fenstermotoren. Die Angebotssumme beträgt 13.995,90 Euro brutto. Das Angebot wurde vom Büro Grub geprüft. Die Angebotspreise entsprechen dem aktuellen Preisniveau und sind leistungsangemessen.
Das Angebot der Fa. Atalay und Roos umfasst die erforderliche Elektroinstallation für die Rauchabzugsanlage und deren Steuerung. Die Angebotssumme beträgt 6.753,31 Euro brutto. Auch dieses Angebot wurde vom Büro Grub geprüft.
Der Stadtrat beschließt die Auftragsvergabe für die Dacharbeiten an die Fa. Spanier auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes sowie die Auftragsvergabe für die Elektroarbeiten an die Fa. Atalay und Roos auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes.
Nichtöffentlich
6. Grundstücksangelegenheit
Der Stadtrat berät und beschließt über eine Grundstücksangelegenheit.
7. Bauangelegenheit; Einvernehmen zu einem Bauvorhaben
Der Stadtrat erteilt das Einvernehmen zu einem Bauvorhaben.