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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 41/2024
Amtlicher Teil
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Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land vom 18.09.2024

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Bürgermeister Björn Bernhard belehrt die gewählten Ratsmitglieder Sören Bernhard, Nadine Brinette, Heiko Brünesholz, Marcel Frary, Reinhold Hohn und Marius Sauter über die Obliegenheiten ihres Amtes und bringt ihnen besonders die Bestimmungen der §§ 20, 21, 22, 30 u. 31 der Gemeindeordnung zur Kenntnis. Hierauf verpflichtet er sie namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben

2. Vorstellung Sanierung Feuerwehrhaus Contwig

Herr Architekt Dipl.-Ing. Martin Grub sowie der Projektleiter Dirk Sandmayer der GSP Ingenieur GmbH, Zweibrücken, stellen den Ratsmitgliedern die Maßnahmen zur Sanierung des Feuerwehrgerätehauses in Contwig vor.

Es besteht bei den Ratsmitgliedern Einigkeit darüber, dass die Planungsleistungen für die Fenster- und Heizungssanierung bereits jetzt durch das Ingenieurbüro Grub ausgeführt werden sollen.

Über die Ausführung des Vollwärmeschutz wird in der nächsten Verbandsgemeinderatssitzung beraten

3. Übertragung von Geschäftsbereichen auf Beigeordnete

Gemäß § 64 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) bildet der Bürgermeister die Geschäftsbereiche und überträgt deren Leitung auf die Beigeordneten. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates und enden mit Ablauf der Amtszeit der Beigeordneten. Die Beigeordneten sind in den ihnen übertragenen Geschäftsbereichen ständige Vertreter des Bürgermeisters und leiten diese selbstständig.

Es ist beabsichtigt die Geschäftsbereiche

Klimaschutz, Energie, Natur und Umwelt

Brand- und Katastrophenschutz

Jugend und Kultur

zu bilden. Diese Geschäftsbereiche sollen auf die Beigeordneten übertragen werden.

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Bildung und Übertragung folgender Geschäftsbereiche auf die Beigeordneten zu:

Geschäftsbereich

Beigeordnete/r

Klimaschutz, Energie, Natur und Umwelt

Paul Sefrin

Brand- und Katastrophenschutz

Thomas Hohn

Jugend und Kultur

Sophia Lang

4. Anschaffung Endgeräte für das digitale Ratsinformationssystem

Mit Beschluss vom 08.10.2020 hat der Verbandsgemeinderat die Anschaffung der digitalen Akte im Verbund mit dem digitalen Ratsinformationssystem (Regisafe) beschlossen.

Die Voraussetzungen zur Nutzung der digitalen Programme sind geschaffen, so dass nunmehr über die Anschaffung von Endgeräten für die Mitglieder des Verbandsgemeinderates entschieden werden soll.

Da auch die Ortsgemeinden die Endgeräte zur Nutzung benötigen, soll weiter darüber entschieden werden, welche Ortsgemeinden sich an der Sammelbestellung beteiligen möchten. Nach Abfrage in den Ortsgemeinden soll eine Ausschreibung erfolgen.

Der Verbandsgemeinderat stimmt der grundsätzlichen Anschaffung zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, nach Angebotsvorlage an den günstigsten Anbieter zu vergeben.

5. Teiländerung 44 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Wiesbach, Solarpark „Käsäcker“

5.1 Änderungsaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Die Prokon Regenerative Energien eG, Mainz, beabsichtigt als Projektierer die Verwirklichung eines Solarparkprojektes in der Gemarkung Wiesbach und hat deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde beantragt. Sie hat angeboten, sämtliche Planungs- und sonstigen Kosten des Projekts zu übernehmen. Der Ortsgemeinderat Wiesbach hat bereits den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst.

Freiflächenphotovoltaikanlagen sind aktuell im Gegensatz zu Windenergieanlagen grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Eine Privilegierung ist nur längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Verkehrs gegeben. Damit solche Anlage wie hier genehmigt werden können, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde. Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Weil der Flächennutzungsplan aktuell eine solche Darstellung nicht enthält, ist für das Projekt gleichzeitig eine Fortschreibung des FNP durch die Verbandsgemeinde notwendig.

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verbandsgemeinde.

Der Ortsgemeinderat Wiesbach hat bereits Anfang des Jahres den Aufstellungsbeschluss für einen entsprechenden Bebauungsplan gefasst.

Die Beschreibung des Vorhabens war den beigefügten Ausführungen der Fa. Prokon zu entnehmen. Die PV-Anlage soll auf den Grundstücken Plan-Nr. 1178, 1180, 1185, 1190, 1195, 1240, 1245, 1220, 1250, 1260 und 1232 verwirklicht werden. Geplant ist die Errichtung einer auf dem Boden montierten fest aufgeständerten und nicht beweglichen Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ungefähr 12 MWp, welche mit einer jährlichen Stromproduktion von ca. 13,0 Mio. kWh rechnerisch etwa 5000 3-Personen-Haushalte oder gut 15000 Personen mit Solarstrom versorgen kann.

Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes sind auch landesplanerische und raumordnerische Belange zu prüfen. In aller Regel ist bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in dieser Größenordnung eine raumordnerische Prüfung nach dem Landesplanungsgesetz erforderlich. Dieses Verfahren wird bei der SGD Süd durchgeführt. Sofern das Vorhaben auch im Raumordnungsplan Westpfalz (ROP IV) enthaltene Vorranggebiete, z.B. für Landwirtschaft, tangiert, muss auch ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden.

5.1 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) für die Photovoltaikanlage im Bereich Gewanne „Auf den vorderen Käsäckern“ der Gemarkung Wiesbach. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung von Flächen für Solarenergie im Rahmen eines Sondergebietes. Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die Grundstücke Plan-Nr. 1178, 1180, 1184/4, 1185, 1190, 1195, 1240, 1245, 1220, 1250, 1260 und 1232 der Gemarkung Wiesbach und trägt die Bezeichnung „Teiländerung 44 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Wiesbach, Solarpark Käsäcker“.

5.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.

6. Teiländerung 45 zum Flächennutzungsplan 2006; Änderungsbereich Hornbach, Solarpark „Erbsenbuckel“

6.1 Änderungsaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Die Prokon Regenerative Energien eG, Mainz, beabsichtigt als Projektierer die Verwirklichung eines Solarparkprojektes in der Gemarkung Hornbach und hat deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde beantragt. Sie hat angeboten, sämtliche Planungs- und sonstigen Kosten des Projekts zu übernehmen. Der Ortsgemeinderat Wiesbach hat bereits den Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst.

Freiflächenphotovoltaikanlagen sind aktuell im Gegensatz zu Windenergieanlagen grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Eine Privilegierung ist nur längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Verkehrs gegeben. Damit solche Anlage wie hier genehmigt werden können, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde. Nach § 8 Abs. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Weil der Flächennutzungsplan aktuell eine solche Darstellung nicht enthält, ist für das Projekt gleichzeitig eine Fortschreibung des FNP durch die Verbandsgemeinde notwendig.

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verbandsgemeinde.

Der Stadtrat Hornbach hat bereits einen Grundsatzbeschluss zu dem Vorhaben gefasst und wird am 11.09.2024 über den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan entscheiden.

Die Beschreibung des Vorhabens war den beigefügten Ausführungen der Fa. Prokon zu entnehmen. Die PV-Anlage soll auf dem Grundstück Plan-Nr. 5704 der Gemarkung Hornbach verwirklicht werden. Geplant ist die Errichtung einer auf dem Boden montierten fest aufgeständerten und nicht beweglichen Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ungefähr 6 MWp, welche mit einer jährlichen Stromproduktion von ca. 5,3 Mio. kWh rechnerisch etwa 1400 3-Personen-Haushalte oder gut 4300 Personen mit Solarstrom versorgen kann.

Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes sind auch landesplanerische und raumordnerische Belange zu prüfen. In aller Regel ist bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in dieser Größenordnung eine raumordnerische Prüfung nach dem Landesplanungsgesetz erforderlich. Dieses Verfahren wird bei der SGD Süd durchgeführt. Sofern das Vorhaben auch im Raumordnungsplan Westpfalz (ROP IV) enthaltene Vorranggebiete, z.B. für Landwirtschaft, tangiert, muss auch ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden.

6.1 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) für die Photovoltaikanlage im Bereich Gewanne „Erbsenbuckel“ der Gemarkung Hornbach. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung von Flächen für Solarenergie im Rahmen eines Sondergebietes. Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst das Grundstück Plan-Nr. 5704 der Gemarkung Hornbach und trägt die Bezeichnung „Teiländerung 45 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Hornbach, Solarpark Erbsenbuckel“.

6.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.

7. Gefahrenabwehrverordnung

Bei der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 29.06.2023 wurde sich mehrheitlich für die Leinenpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ausgesprochen.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde-Land erforderlich.

Als Anlage wurde den Ortsgemeinden die Muster-Gefahrenabwehrverordnung des GStB vorgelegt.

Abstimmungsergebnis

Ortsgemeinde für den Erlass einer Gefahrenverordnung

Ortsgemeinde gegen den Erlass einer Gefahrenverordnung

Battweiler (mit Änderungen)

Althornbach

Bechhofen

Dellfeld

Contwig

Dietrichingen

Hornbach

Großbundenbach

Kleinsteinhausen

Großsteinhausen

Rosenkopf

Käshofen

Wiesbach

Mauschbach

Riedelberg

Walshausen

Kleinbundenbach

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Erlass der Gefahrenabwehrverordnung mit der Ergänzung unter § 2 Abs. 2 dahingehend, dass das Wort Blindenhund gegen Assistenzhund ersetzt wird, zu.

8. Einrichtung einer neuen Küche im kath. Pfarrheim in Wiesbach, Grundsatzbeschluss über eine Kostenbeteiligung

Die Ortsgemeinde Wiesbach hat das angrenzende katholische Pfarrheim per Erbpacht als Ausweichquartier des Kindergartens übernommen und wird in der nächsten Ortsgemeinderatssitzung über die weiteren Investitionen in das Gebäude beraten. Das Architekturbüro Blanz hat den Auftrag erhalten, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen.

Bürgermeister Bernhard hat in einer der letzten Sitzungen bereits darüber berichtet, dass der Gedanke besteht, für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen unserer Verbandsgemeinde selbst zu kochen.

Die Küche im Pfarrheim wird mit den vorgeschriebenen Standards ausgerüstet und würde daher alle Voraussetzungen erfüllen. Die Küche könnte dann als „Zentrale“ genutzt werden, von wo aus Grundschulen und ggf. Kindergärten in unserer Verbandsgemeinde mit Mittagessen versorgt werden könnten.

Der Verbandgemeinderat stimmt grundsätzlich einer Beteiligung an den Kosten zur Einrichtung einer neuen Küche zu.

9. Bildung eines Arbeitskreises für das Radverkehrskonzept

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat in Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden und dem Büro R+T Verkehrsplanung GmbH aus Darmstadt ein Radverkehrskonzept für den Landkreis erstellt. Das Ziel dieses Konzeptes war es, eine Bestandsanalyse aufzunehmen, Tauglichkeit und Ertüchtigungs-Möglichkeiten zu prüfen und einen Maßnahmenkatalog zu erstellen. Des Weiteren wird dieses Konzept benötigt, um Fördermittel zu beantragen.

Das Konzept wurde am 07.09.2023 in der Konrad-Loschky-Halle in Battweiler vorgestellt und nun vom Kreisausschuss verabschiedet.

Zur Umsetzung des Konzeptes ist beabsichtigt innerhalb der Verbandsgemeinde eine Arbeitsgruppe zu bilden. Diese soll zunächst eine Prioritätenliste erarbeiten und hierbei die Kosten und die Finanzierbarkeit berücksichtigen.

In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.11.2023 haben sich die Ortsbürgermeister dafür ausgesprochen, dass die Verbandsgemeinde die Aufgabe „Umsetzung des Radwegekonzeptes des Landkreises Südwestpfalz“ übernimmt. Bürgermeister Bernhard hat am 14.11.2023 den Verbandsgemeinderat über die weitere Vorgehensweise, insbesondere über die Gründung eines Arbeitskreises informiert.

Alle Ortsgemeinden und die Stadt Hornbach haben der Übertragung der Aufgabe „Umsetzung des Radwegekonzeptes des Landkreises“ auf die Verbandsgemeinde gem. § 67 Abs. 5 GemO zugestimmt.

Der Arbeitskreis soll aus jeweils zwei Personen der Fraktionen, des Verbandsgemeinderates sowie aus zwei Bürgerinnen/Bürgern bestehen.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Bildung eines Arbeitskreises und benennt folgende Personen (die Fraktion Bündnis90/Die Grünen benennt nur eine Person):

1. Lars Harstick

7. Heike Christ

2. Nadine Faber

8. Axel Mönch

3. Maximilian Seis

9. Susanne Bendig

4. Markus Schmitz

10. Kai Lelle

5. Tino Weber

11. Bernd Lorum

6. Volker Schmitt

10. Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Wohnungsbaugesellschaft

In der Sitzung vom 20.03.2024 hat sich der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Beratungen zum Haushaltsplan 2024/2025 für die Gründung einer Wohnungsbaugesellschaft ausgesprochen. Hierzu wird folgender Entwurf eines Gesellschaftsvertrages vorgelegt:

-Entwurf-

GESELLSCHAFTSVERTRAG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt den Namen

„Wohnungsbaugesellschaft der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land mbH“.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Contwig.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, die Finanzierung, der Bau und Betrieb von Einrichtungen des Wohnungsbaus, der An- und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften, der Bau von Gewerbeeinheiten und Garagen, der Handel mit Immobilien aller Art in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land.

(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

§ 3

Beginn und Dauer, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; für die Zeit ab Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bis zum darauffolgenden 31.12. wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

§ 4

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich erforderlich, im elektronischen Bundesanzeiger.

(2) Soweit die öffentliche Bekanntmachung durch die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vorgeschrieben ist, erfolgt diese in der dort vorgeschriebenen Form.

§ 5

Gesellschafter, Stammkapital sowie Stammeinlagen

(1) Gesellschafter ist die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000 (in Worten fünfzigtausend). Es besteht aus einem Geschäftsanteil von EUR 50.000 (in Worten fünfzigtausend). Dieser wird von der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land übernommen.

(3) Die Stammeinlagen sind in bar und in voller Höhe zu leisten.

(4) Die Bestellung eines Nießbrauchs sowie die Verpfändung von Geschäftsanteilen sind ausgeschlossen.

§ 6

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Gesellschafterversammlung,

b) die Geschäftsführung,

c) der Aufsichtsrat.

§ 7

Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung

(1) In der Gesellschafterversammlung wird der Gesellschafter durch seinen gesetzlichen Vertreter sowie durch drei weitere Vertreter oder Vertreterinnen vertreten. Die gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

(2) Vertretung und Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung bestimmen sich nach § 88 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO); die Vertreter in der Gesellschafterversammlung sind an Richtlinien und Weisungen des Verbandsgemeinderates und entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gebunden.

§ 8

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

(1) Unter die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung fallen alle Angelegenheiten, für die nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder nach diesem Gesellschaftsvertrag andere Organe zuständig sind.

(2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:

a)

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Gesellschafterversammlung vom Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden;

b)

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;

c)

Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung;

d)

Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis für den/die Geschäftsführer;

e)

Genehmigung des Wirtschaftsplans und der fünfjährigen Finanzplanung einschließlich ihrer Nachträge;

f)

Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Verwendung des Ergebnisses;

g)

Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

h)

Einforderung von Nachschüssen zur Abdeckung eines Jahresverlusts;

i)

Bestellung des Abschlussprüfers;

j)

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung;

k)

Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals;

l)

Aufnahme weiterer Gesellschafter;

m)

Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

n)

Verfügung über und Einziehung von Geschäftsanteilen;

o)

Verlagerung des Stammsitzes der Gesellschaft;

p)

Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft;

q)

Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Pacht und Verpachtung von Unternehmen und Beteiligungen sowie deren Errichtung und Auflösung;

r)

Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands.

§ 9

Vorsitz der Gesellschafterversammlung

Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führen der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter.

§ 10

Einberufung der Gesellschafterversammlung

(1) Die Geschäftsführung hat die ordentliche Gesellschafterversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses, spätestens jedoch bis zu den in § 42a Abs. 2 GmbHG genannten Fristen einzuberufen. Eine Gesellschafterversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mindestens 25 % des Stammkapitals unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.

(2) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Bei Einverständnis aller Gesellschafter kann auf Einhaltung von Form und Frist verzichtet werden.

§ 11

Versammlungen und Beschlüsse der Gesellschafter

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst.

(2) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG - soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt - in schriftlicher Form und jeder ihr rechtlich gleichwertigen Form gefasst werden, soweit kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht.

(3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Stammkapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Versammlung, die innerhalb von vier Wochen tagen muss, ist in Ansehung der gleichen Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenden Kapitals beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit Zustimmung der Mehrheit des in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stammkapitals gefasst. Jeder Gesellschafter kann die auf ihn entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben.

(5) Über den Verlauf der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen sowie die Beschlüsse der Gesellschafter festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift zu übersenden.

(6) Vor Entscheidungen der Gesellschafterversammlung wird der Verbandsgemeinderat mit der Angelegenheit befasst, soweit es die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung erfordert und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat mindestens einen Geschäftsführer.

(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein, andernfalls wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Einzelne Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden.

(3) Ist nur ein Einzelgeschäftsführer bestellt, ist dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden, können einzelne von ihnen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(4) Dem Verbandsgemeinderat Zweibrücken-Land wird hinsichtlich der zu bestellenden Geschäftsführung ein Vorschlagsrecht eingeräumt.

§ 13

Zuständigkeit der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns, nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.

(2) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung neben den gesetzlich oder in diesem Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a)

Bestellung und Abberufung von Prokuristen;

b)

die Übernahme von Pensionsverpflichtungen;

c)

Beschluss und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;

d)

die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen, soweit der im Wirtschaftsplan vorgesehene Betrag überschritten wird;

e)

die Hingabe von Darlehen und Bürgschaften;

f)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

g)

der Erwerb, die Veräußerung, Verpfändung und die Löschung von Hypotheken und Grundschulden;

h)

die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als EUR 10.000,00 sowie

i)

Zustimmung zu Geschäften, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen.

§ 14

Aufsichtsrat

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus den im Verbandsgemeinderat befindlichen Fraktionsvorsitzenden oder einem Stellvertreter aus der Fraktion, sowie den Beigeordneten.

(3) Vertretung und Stimmabgabe im Aufsichtsrat bestimmt sich nach § 88 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO); die Vertreter im Aufsichtsrat sind an Richtlinien und Weisungen des Verbandsgemeinderates / der Ortsgemeinderäte und entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gebunden; die Stimmabgabe kann für jede vertretene Gebietskörperschaft nur einheitlich erfolgen. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der Wahlperiode der kommunalen Vertretungsorgane in Rheinland-Pfalz. Eine vorzeitige Abberufung durch das Organ, das das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ist zulässig.

(4) Aufsichtsratsvorsitzender / Aufsichtsratsvorsitzende ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde. Die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden / der Aufsichtsratsvorsitzenden entspricht der Wahlperiode der kommunalen Vertretungsorgane in Rheinland-Pfalz.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrats scheidet aus dem Aufsichtsrat aus,

a) wenn das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrats sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, niederlegt, wobei die Amtsniederlegung mit einer Frist von vier Wochen zu erklären ist;

b) wenn das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrats durch den Entsendungsberechtigten abberufen wird, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; die Abberufung ist nur gleichzeitig mit der Neuentsendung eines Aufsichtsratsmitglieds zulässig;

c) soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats bei seiner Entsendung Mitglied eines kommunalen Gremiums war, mit dem Ausscheiden dieses Aufsichtsratsmitglieds aus diesem Gremium;

d) wenn ein Aufsichtsratsmitglied verstirbt.

(6) Die Besetzung sowie sämtliche Veränderungen der Besetzung des Aufsichtsrats sind durch den jeweils Entsendungsberechtigten unverzüglich durch schriftliche Erklärung des Entsendungsberechtigten der Gesellschaft mitzuteilen.

§ 15

Organisation des Aufsichtsrats

(1) Bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen wird der Aufsichtsrat durch seinen Vorsitzenden vertreten. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Vor Entscheidungen des Aussichtsrates werden der Verbandsgemeinderat und die Ortsgemeinderäte mit der Angelegenheit befasst, soweit es die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung erfordert und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die von ihnen verauslagten angemessenen Aufwendungen, zu denen auch die Umsatzsteuer zählt, von der Gesellschaft erstattet. Die Gesellschafterversammlung kann mit Beschluss auf Vorschlag des Aufsichtsrats über eine Tätigkeitsvergütung in Form eines Sitzungsgeldes für die Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden

(4) Die Gesellschaft kann aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung für die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) abschließen und die Versicherungsprämien leisten,

(5) Im Übrigen findet die Regelung des § 52 GmbHG für den Aufsichtsrat keine Anwendung.

§ 16

Zuständigkeit des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

(2) Der Beschlussfassung (Empfehlungsbeschluss) durch den Aufsichtsrat unterliegen:

a)

Beschlussfassung über den durch die Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplan;

b)

Prüfung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts und Aussprache von Beschlussempfehlungen für die Gesellschafterversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses und für die Ergebnisverwendung;

(3) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats stehen die Auskunfts- und Einsichtsrechte des § 51a GmbHG mit der Maßgabe zu, dass Auskunft durch die Geschäftsführung nur gegenüber dem gesamten Aufsichtsrat verlangt werden kann und der Aufsichtsrat über die Einsicht der Bücher und Schriften durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied zu unterrichten ist. Entsprechende Rechte der Gesellschafter bleiben von der Regelung in Satz 1 unberührt.

§ 17

Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1) Sitzungen des Aufsichtsrats sind abzuhalten, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern oder mindestens 6 Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung dies verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so können 6 Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Halbjahr eine Sitzung abhalten. Ort der Aufsichtsratssitzung soll der Sitz der Gesellschaft sein. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(2) Die Einberufung des Aufsichtsrats erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung per Brief, per Telefax oder per E-Mail durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder durch die von ihm beauftragte Geschäftsführung. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstag des Aufsichtsrats muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Sitzungstag nicht mitgezählt. Mit der Einladung zur Aufsichtsratssitzung ist die Tagesordnung dieser Sitzung einschließlich der durch die Geschäftsführung für diese Sitzung vorbereiteten Aufsichtsratsvorlagen an die Mitglieder des Aufsichtsrats zu verschicken. Auf die Einhaltung von Form und Frist kann verzichtet werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

(3) Über die Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer (Geschäftsführer) zu unterzeichnen ist.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach § 14 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, ist durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat unabhängig von der Zahl der erschienenen Aufsichtsratsmitglieder beschlussfähig. Zwischen der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Sitzungstag des Aufsichtsrats muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Sitzungstag nicht mitgezählt. Bei dieser Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung auf jeden Fall beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz unabdingbar oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreiben; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Dasselbe gilt im Falle schriftlicher Abstimmung bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel.

(6) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sich bei der Stimmabgabe im Aufsichtsrat nur durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats vertreten lassen oder durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen.

(7) Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege mündlicher, schriftlicher, elektronischer (E-Mail) oder fernmündlicher Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Beschlussfassung widerspricht. In diesen Fällen ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein schriftliches Protokoll über den Gegenstand der Abstimmung und den gefassten Beschluss anzufertigen, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats zuzuleiten.

§ 18

Wirtschaftsplan

(1) Die Geschäftsführung stellt in entsprechender Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften (§ 15 ff. EigAnVO) für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und ein Investitionsprogramm beizufügen.

(2) Vor der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung sind der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung an den Verbandsgemeinderat und den Aufsichtsrat zu übersenden.

(3) Nach der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung ist den Gesellschaftern ein Abdruck des beschlossenen Wirtschaftsplans und seiner Anlagen zu übersenden.

§ 19

Jahresabschluss

(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften der EigAnVO aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (HGrG) zu erstrecken.

(2) Nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers legt die Geschäftsführung den Gesellschaftern den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht zugleich mit dem Vorschlag über die Behandlung des Jahresergebnisses vor.

(3) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unbeachtet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten, hat die Gesellschaft den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich bei der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land während der allgemeinen Öffnungszeiten auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 20

Ergebnisverwendung

(1) Etwaige Jahresverluste sind nach Möglichkeit durch Entnahmen aus der Kapital- und Gewinnrücklage zu decken.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann mit einer Stimmenmehrheit von 75 % des in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stammkapitals die Einforderung von Nachschüssen entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter beschließen, soweit die Kapital- und Gewinnrücklagen zur Abdeckung eines Verlustes nicht ausreichen. Die Nachschusspflicht ist für den einzelnen Gesellschafter auf den Betrag seiner Stammeinlage jährlich beschränkt. Eine Nachschusspflicht steht unter dem Vorbehalt, dass die Verbandsgemeinde in ihrem Haushaltsplan entsprechende Ausgabemittel veranschlagt hat und die Veranschlagung der Ausgabemittel im Haushaltsplan von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wurde.

§ 21

Örtliche und überörtliche Prüfung

(1) Dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz wird das Recht zur überörtlichen Prüfung nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Nr. 7 c GemO i.V.m. § 110 Abs. 5 GemO eingeräumt.

(2) Dem Landkreis Südwestpfalz und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz werden die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.

§ 22

Verfügung über Geschäftsanteile, Einziehung

(1) Die Verfügung über Geschäftsanteile bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Als Verfügung gilt insbesondere die Übertragung, Teilung, Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen sowie die Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Geschäftsanteil.

(2) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung und wird mit Zugang des Einziehungsbeschlusses an den betreffenden Gesellschafter wirksam.

(3) Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen ist statthaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein wichtiger Grund sind insbesondere grobe Verletzungen der Gesellschafterpflichten durch einen Gesellschafter anzusehen.

(4) Bei Beschlüssen über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.

(5) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds beschließen, dass der Geschäftsanteil von der Gesellschaft erworben oder mit deren Einverständnis auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung übertragen wird. Soweit von diesem Recht kein Gebrauch gemacht wird, kann die Übertragung an von der Gesellschaft zu benennender Dritter verlangt werden.

(6) Auf das Entgelt für den Anteil findet § 23 dieses Vertrages Anwendung. Soweit die Gesellschaft zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, darf die Abfindung das Stammkapital, das in diesem Fall voll eingezahlt sein muss, nicht beeinträchtigen.

§ 23

Bewertung

(1) Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen stattzufinden hat, erfolgt diese nach den Grundsätzen der Fachgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer für die Unternehmensbewertung (IDW S 1) bzw. dieses ersetzende oder ergänzende Gutachten.

(2) Im Falle des § 22 Abs. 3 und 4 dieses Vertrages ist der Buchwert des Anteils (Nennbetrag zusätzlich Anteil an offenen Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich evtl. Verlustvortrag) maßgebend.

(3) Der nach Abs. 1 oder 2 ermittelte Wert ist dem ausscheidenden Gesellschafter längstens in vier gleichen Halbjahresraten auszuzahlen, die erste ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Ist der Anteilswert am ersten Zahlungsstichtag noch nicht ermittelt, sind dem Gesellschafter im Falle des Abs. 1 zunächst 60 % und im Falle des Abs. 2 zunächst 40 % des Anteilsnennbetrages auszukehren. Der jeweils ausstehende Betrag ist mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig.

§ 24

Kündigung eines Gesellschafters

(1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen.

(2) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft vorbehaltlich Abs. 4 nicht aufgelöst, vielmehr scheidet der Gesellschafter zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus. Von da an ruhen alle Gesellschafterrechte des ausscheidenden Gesellschafters.

(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil - nach Wahl der Gesellschaft - auf die Gesellschaft selbst oder auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu übertragen oder die Einziehung zu dulden. Soweit davon kein Gebrauch gemacht wird, kann die Übertragung an von der Gesellschaft zu benennende Dritte verlangt werden. Hinsichtlich des Entgelts für den Anteil gilt § 23 Abs. 1 und 3 dieses Vertrages.

(4) Ist der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters trotz ordnungsgemäßen Angebots nicht vollständig übernommen, so ist die Gesellschaft aufgelöst. Der Kündigende nimmt an der Abwicklung teil.

§ 25

Auflösung und Abwicklung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese abzuwickeln.

(3) Liquidator ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, soweit die Gesellschafterversammlung keinen anderen bestellt. Die Gesellschafterversammlung kann den oder die Liquidator(en) von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.

(4) Das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist zunächst zur Rückzahlung der Stammeinlagen zu verwenden. Das verbleibende Restvermögen ist auf die an Gewinn und Verlust beteiligten Gesellschafter, nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile, zu verteilen.

§ 26

Gründungsaufwand

Die Kosten der Beurkundung des Gesellschaftervertrages, der Bekanntmachung, der Anmeldung der Gesellschaft und ihrer Eintragung im Handelsregister und die Kosten der Gründungsberatung trägt die Gesellschaft bis zu einem geschätzten Betrag von 10.000,- Euro; etwa darüberhinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter.

§ 27

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Gesellschafter verpflichten sich gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zur absoluten Verschwiegenheit.

(2) Die Gesellschafter sind berechtigt, von der Geschäftsführung Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.

§ 28

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Rechtslücke enthält, Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Schließung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hatten.

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Gesellschaftsvertrag zu.


11. Zuschussantrag VT Contwig e.V.

Der Verein VT Contwig e.V. vertreten durch Herrn Walter Hüther, beantragt einen Zuschuss zur Anschaffung von 2 Tischtennisplatten und 10 Spielfeldumrandungen. Um den Trainings- und Wettkampfbetrieb aufrecht zu halten bzw. an Meisterschaftsrunden teilnehmen zu können, müssen geeignete und sichere Spielgeräte gewährleistet sowie die Anzahl der Platten und vorgeschriebenen Umrandungen erhöht werden.

Die Gesamtkosten belaufen sich laut Angebot der Firma Sport Schreiner Tischtennis auf brutto 2.177,00 €.

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Zuschussantrag des VT Contwig e.V. zu.

12. Annahme von Spenden

Folgende Spenden wurden angeboten:

- Verope Service Center GmbH

300,00 € für Ferienfreizeit

- VR Bank Südwestpfalz eG

500,00 € für Ferienfreizeit

- Pfalzwerke Netz AG

450,00 € für Ferienfreizeit

- DiakonieZentrum Pirmasens

100,00 € für Ferienfreizeit

- Hieronymus Bock Apotheke

100,00 € für Ferienfreizeit

- Franken Apotheke

500,00 € für Ferienfreizeit

- Sparkasse Südwestpfalz

1.500,00 € für Ferienfreizeit

- Grub Architekten

100,00 € für Ferienfreizeit

- GSP Ingenieure

100,00 € für Ferienfreizeit

- Lotto Stiftung Rheinland-Pfalz

500,00 € für Ferienfreizeit

Die Spenden wurde der Kommunalaufsicht angezeigt. Der Verbandsgemeinderat stimmt der Annahme der Spenden zu.

13. Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten

Nach § 2 Abs. 6 GemO werden die Verbandsgemeinden zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann verpflichtet, durch Einrichtung einer Gleichstellungsstelle oder durch vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verwirklichung dieses Auftrages bei der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt.

Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 GemO gehören zu den Aufgaben der Gleichstellungsstelle bzw. der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere:

Förderung des Bewusstseinswandels in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen Situation und zur Umsetzung des verfassungs-rechtlichen Gleichstellungsauftrages in sonstigen Bereichen, die die gemeindlichen Angelegenheiten betreffen,

Zusammenarbeit mit örtlichen Frauengruppen, -initiativen und -verbänden und Frauenselbsthilfeorganisationen sowie mit anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen,

Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Gleichstellungsstellen, Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten sowie den für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen des Landes, der anderen Länder und des Bundes,

Durchführung von Sprechstunden für die Einwohnerinnen der Gemeinde,

Erstellung und Fortschreibung eines Gleichstellungs- und Frauenberichts über die Situation der Frauen und den Stand der Gleichstellung in der Gemeinde,

Unterrichtung der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Bürgermeister durch Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Ausstellungen und Pressearbeit über Ziele ihrer Arbeit

Als der Einrichtung einer Gleichstellungsstelle vergleichbare Maßnahme kommt vor allen die Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in Betracht. Nach der Hauptsatzung der Verbandgemeinde erhält die Gleichstellungsbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Der Verbandsgemeinderat spricht sich für die Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aus und beschließt die Wahl per Akklamation durchzuführen.

Vorgeschlagen und gewählt als Gleichstellungsbeauftragte wird das Ratsmitglied Susanne Duymel.

Vorgeschlagen und gewählt als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird das Ratsmitglied Eva Lauer.

14. Unterrichtung über Nebentätigkeit und Ehrenämter des Bürgermeisters

Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) ist der Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister über Art und Umfang seiner innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen zu unterrichten.

Bürgermeister Björn Bernhard gibt hierzu folgendes bekannt:

  • Vertreter im ZEF
  • Vertreter in der Kreisenergiegesellschaft
  • Vertreter in der Gesellschaft zur Nutzung erneuerbarer Energien mbH Zweibrücken-Land (GEE)
  • Vertreter im Verein LAG Pfälzerwald plus
  • Mitglied im Ausschuss für Personal und Organisation beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
  • Vorsitzender CDU Gemeindeverband
  • Mitglied im Kreisvorstand der CDU
  • Aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr

Vergütungen hat er für diese Tätigkeiten nicht erhalten.

Nichtöffentlich

15. Versicherungsangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Elementarschadenversicherung sowie einer Elektronikversicherung zu.

16. Grundstücksangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat stimmt dem Ankauf einer Teilfläche eines Grundstückes zu.

17. Personalangelegenheiten

Der Verbandsgemeinderat beschließt in einer Personalangelegenheit.

18. Restschuldbefreiung; Information

Der Verbandsgemeinderat nimmt eine Restschuldbefreiung zur Kenntnis.