Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde vom 28.10.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden | für das | für das |
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.002.110 € | 1.973.550 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.150.810 € | 1.966.290 € |
| der Jahresfehlbetrag / -Überschuss auf | -148.700 € | 7.260 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -89.930 € | 64.710 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 276.940 € | 490.840 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 171.600 € | 1.093.200 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 105.340 € | -602.360 € |
| der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 15.410 € | 537.650 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für das | für das |
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2024 | 2025 |
| für verzinste Kredite auf | 29.790 € | 192.760 € |
| für zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
für das Haushaltsjahr 2024 auf — 0 €
für das Haushaltsjahr 2025 auf — 0 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
für das Haushaltsjahr 2024 auf — 0 €
für das Haushaltsjahr 2025 auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
für das Haushaltsjahr 2024 auf — 203.400 €
für das Haushaltsjahr 2025 auf — 294.850 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| für das Haushaltsjahr 2024 | für das Haushaltsjahr 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 385 v.H. | 385 v.H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgesetzt:
| für das | für das |
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2024 | 2025 |
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha | 12,78 € | 12,78 € |
| Beiträge für Feld- und Waldschutz pro ha | 3,58 € | 3,58 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 3.847.921 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 3.846.881 € und zum 31.12.2024 3.698.181 €.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Realsteuerhebesatzung vom 27.02.2023 außer Kraft
Die erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde wurde am 28.10.2024, Az.: KAW/901-11/24/25, erteilt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 15.11.2024 bis einschließlich 25.11.2024 arbeitstäglich während der Dienstzeiten (Montag u. Dienstag 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr, Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr – 12.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land, 66482 Zweibrücken, Landauer Str. 18-20, Zimmer Nr. 302 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.