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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 48/2024
Amtlicher Teil
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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Mauschbach vom 12.11.2024

1. Ausbau der Althornbacher Straße 1. BA; Zustimmung zur Planung

Die Ortsgemeinde Mauschbach erwägt den Teilausbau der Althornbacher Straße und hat im Jahr 2021 das Planungsbüro Wolf, Kaiserslautern mit den Ingenieurleistungen der Vorplanung beauftragt.

Im Oktober 2024 hat das Planungsbüro die Vorentwurfsplanung der Straßen-ausbaumaßnahme bei der Verwaltung eingereicht, auf deren Grundlage sogleich auch ein Zuwendungsantrag beim I-Stock des Landes gestellt wurde. Die Maßnahme des ersten Ausbauabschnittes umfasst den unteren Teil der Straße bis einschließlich Haus-Nr. 12. Die Planung wird vom Planungsbüro Wolf in der Sitzung erläutert.

Die für die Maßnahme anfallenden Kosten sind als beitragsfähiger Aufwand im Bauprogramm des ersten Erhebungszeitraum für wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen zu veranschlagen.

Der Ortsgemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Planung als Grundlage für den Förderantrag und den weiteren Planungsfortschritt zu. Weitere Entscheidungen im Hinblick auf die Ausführung der Maßnahme bleiben vorbehalten.

2. Freiflächenphotovoltaikanlagen - Grundsatzbeschluss

In der vorhergehenden Wahlperiode hatte der Ortsgemeinderat, zuletzt am 13.06.2022, in einem Grundsatzbeschluss festgelegt, die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in der Gemarkung Mauschbach abzulehnen. Damals hatten verschiedene Unternehmen, die sich als Projektierer private Grundstücksrechte gesichert hatten, bei der Ortsgemeinde wegen der Verwirklichung dieser Projekte angefragt.

Jetzt liegen erneut wieder zwei Anfragen für solche Projekte vor.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind, sofern sie nicht entlang von linienförmigen Verkehrsachsen wie Autobahnen oder Schienenstrecken geplant sind, keine privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet, dass für die Zulassung solcher Vorhaben ein Bebauungsplan durch die Ortsgemeinde auszustellen ist und der Flächennutzungsplan durch die Verbandsgemeinde anzupassen ist. Sie unterliegen also der gemeindlichen Planungshoheit.

Die Ortsgemeinde kann durch Entgeltleistungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG von einem solchen Projekt finanziell profitieren. Ob sich ein solches Projekt an einem beabsichtigten Standort auch tatsächlich verwirklichen lässt, entscheidet sich erst nach Abwicklung der notwendigen Bauleitplanverfahren und kann vorher nicht sicher vorausgesagt werden.

Eine Vorstellung der beiden Projekte durch die jeweiligen Projektierer hat am 22.10.2024 stattgefunden.

Der Ortsgemeinderat beschließt, den bisherigen Grundsatzbeschluss aufzuheben.

3. Anhebung Realsteuerhebesätze

Mit in Kraft treten des neuen Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurden u.a. ab 01.01.2023 die Nivellierungssätze der Realsteuern wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Ortsgemeinde Mauschbach liegt mit ihren Hebesätzen schon seit Jahren unter dem jeweiligen Nivellierungssatz. Mit Beschluss vom 15.12.2023 wurden die Hebesätze für das Jahr 2024 bei der Grundsteuer A auf 290 v.H., bei der Grundsteuer B auf 200 v.H. und bei der Gewerbesteuer auf 350 v.H. festgesetzt.

Die Ortsgemeinde schöpft hiermit ihre Einnahmemöglichkeiten immer noch nicht aus. Sie zahlt vielmehr Umlagen (Kreis- u. VG-Umlage) für nicht realisierte Einnahmen.

Viel wichtiger ist, dass auch die Gewährung von Zuweisungen von der Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten abhängig ist.

Im Hinblick auf die beantragte Investitionsmaßnahme „Ausbau Althornbacher Straße“ sollten, um eine evtl. Ablehnung von Zuweisungsanträgen zu vermeiden, die Hebesätze ab 01.01.2025 angehoben werden:

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Hebesätze ab dem 01.01.2025 auf dem bisherigen Stand zu belassen und bis Mitte Februar nochmals zu entscheiden.

4. Anschaffung Endgeräte für das digitale Ratsinformationssystem

Die Verbandsgemeinde hat die digitale Akte mit dem digitalen Ratsinformationssystem (Regisafe) eingeführt. Das digitale Ratsinformationssystem soll im ersten Quartal 2025 für alle Ortsgemeinden zur Verfügung stehen.

Die Voraussetzungen zur Nutzung der digitalen Programme sind geschaffen, so dass nunmehr über die Anschaffung von Endgeräten für die Mitglieder des Ortsgemeinderates entschieden werden soll.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Anschaffung zu und schließt sich mit 9 Endgeräten der Ausschreibung an. Ungeachtet dessen wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob Leasing der Geräte möglich ist.

- einstimmig -

Nichtöffentlich

5. Grundstückangelegenheiten

Der Ortsgemeinderat beschließt in einer Grundstücksangelegenheit.

6. Bauangelegenheiten

Der Ortsgemeinderat beschließt in einer Bauangelegenheit.