Bürgermeister Björn Bernhard belehrt das gewählte Ratsmitglied David Betz über die Obliegenheiten seines Amtes und bringt ihm besonders die Bestimmungen der §§ 20, 21, 22, 30 u. 31 der Gemeindeordnung zur Kenntnis. Hierauf verpflichtet er es namens der Verbandsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben
Die bisherige stellvertretende Schiedsperson, Frau Hedi Bender, hat mitgeteilt, dass sie das Amt aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Schiedsmannsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird die stellvertretende Schiedsperson auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates Zweibrücken-Land von dem Direktor des Amtsgerichts Zweibrücken bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Bei dem Vorschlag zur Bestellung einer stellvertretenden Schiedsperson handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 der Gemeindeordnung (GemO). Die Wahl kann, wenn es der Verbandsgemeinderat beschließt, offen (durch Handzeichen) durchgeführt werden.
Gemäß § 36 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Wahl zur Bestellung einer stellvertretenden Schiedsperson offen (durch Handzeichen) durchzuführen.
Zur Bestellung als stellvertretende Schiedsperson wird Frau Sarah Euler, Contwig, vorgeschlagen.
Der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Südwestpfalz, Peter Kuntz, stellt das Vorhaben zur Errichtung einer Stiftung in der Stiftergemeinschaft Sparkasse Südwestpfalz vor. Sie soll den Namen „Stiftung - Gut für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land“ tragen. Um einen möglichst großen Kreis an potenziellen Spendern und Stiftern anzusprechen soll der Stiftungszweck weit gefasst werden und umfasst weitgehend die Zwecke der Stiftergemeinschaft Sparkasse Südwestpfalz. Diese sind in § 2 der Satzung der Stiftergemeinschaft Sparkasse Südwestpfalz enthalten. Der Wirkungskreis der Stiftung „Stiftung - Gut für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land“ beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land. Zur Gründung der Stiftung „Stiftung - Gut für die Verbands-gemeinde Zweibrücken-Land“ bringt die Sparkasse Südwestpfalz 100.000,00 € als Stiftungskapital ein.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Namensgebung „Stiftung – Gut für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land“ zu.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Übernahme der gemäß § 7 Stiftungserrichtungsvertrag abzutretenden vertraglichen Rechte aus dem Stiftungsverwaltungsvertrag zu.
Der Verbandsgemeinderat stimmt dem beiliegenden Entwurf der Errichtungsvereinbarung zu.
Der Verbandsgemeinderat nimmt Kenntnis von der Stiftungssatzung und dem Stiftungsverwaltungsvertrag der Stiftergemeinschaft Sparkasse Südwestpfalz.
Folgende Spende wurde angeboten:
- | Förderkreis der FFW Hornbach e.V. | 500,00 € für HLF Hornbach |
Die Spende wurde der Kommunalaufsicht angezeigt. Der Verbandsgemeinderat stimmt der Annahme der Spenden zu.
5.1.1
Der Verein TV 1903 Althornbach e.V., vertreten durch Herrn Marcel Frary hat einen Antrag auf Zuschuss zur Grundrenovierung und Erneuerung der Rasenfläche gestellt. Die Rasenfläche muss gemäß dem vorliegenden Antrag verbessert werden.
Die Gesamtkosten belaufen sich laut Angebot der Firma Erster Golfclub Westpfalz e.V. auf brutto 5.973,99 €, netto 5.020,16 €. Hinzu kämen Kosten für eine Unkrautvernichtung in Höhe von 949,62 € und Kosten für Eigenleistung in der Vorarbeit.
Der Verbandsgemeinderat beschließt dem TV Althornbach e.V. gemäß den Richtlinien, einen Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zu gewähren.
5.1.2
Der TV Althornbach e.V., vertreten durch Herrn Marcel Frary, beantragt mit Schreiben vom 26.08.2024 einen Zuschuss zur Gestaltung eines Gehweges vom Vereinsheim zu den Duschen. Des Weiteren soll der noch fehlende Spritzschutz um den Neubau sowie ein kleiner überdachter Abstellplatz angelegt werden.
Die Gesamtkosten der Sanierungsarbeiten belaufen sich auf insgesamt ca. 4.607,18 € brutto, 3.871,58 € netto.
Gemäß den Richtlinien kann ein Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Der Verbandsgemeinderat beschließt dem TV Althornbach e.V. gemäß den Richtlinien, einen Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zu gewähren.
Der Verein VT Contwig e.V. vertreten durch Herrn Walter Hüther beantragt mit Schreiben vom 28.06.2023 einen Zuschuss zur energetischen Sanierung der vereinseigenen Turn- und Festhalle VT Contwig.
Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenschätzung auf 939.000,00 €. Hiervon sind 909.500,00 € förderfähig.
Der Verbandsgemeinderat beschließt der VT Contwig gemäß den Richtlinien, einen Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zu gewähren und stimmt der Leistung der überplanmäßigen Ausgabe zu.
Der Verein Sport-Club Stambach 1930 e.V. vertreten durch Herrn Emil Stöckle beantragt mit Schreiben vom 23.09.2024 einen Zuschuss zur Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED-Technik.
Die Energie- und Instandhaltungskosten der alten Anlage aus dem Jahr 1986 seien unwirtschaftlich und berechtigten so zu einer Umrüstung auf die zeitgemäße LED-Beleuchtung.
Die Gesamtkosten belaufen sich laut Angebot der Montum Stahl- und Mastbau GmbH auf brutto 30.699,26 €.
Der Verbandsgemeinderat beschließt dem SC Stambach 1930 e.V..gemäß den Richtlinien, einen Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten zu gewähren.
Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung am 18.09.2024 der Gründung der Wohnungsbaugesellschaft der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land mbH zugestimmt. Die Gesellschaft soll am 08.11.2024 notariell beurkundet werden.
Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt für die Dauer von höchstens 3 Jahren. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Der Verbandsgemeinderat erteilt die Zustimmung zur Bestellung von Herrn Jörg Marx (Beschäftigter der Verbandsgemeindeverwaltung) zum Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land mbH. Die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers erfolgt unentgeltlich.
Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land beabsichtigt den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die Löscheinheit Dellfeld. Die Dellfelder Wehr ist eine wesentliche Säule der VG-Feuerwehr. Sie ist bisher im ehemaligen Schulhaus/Gemeindehaus in der Mittelgasse untergebracht, allerdings entsprechen die dortigen Räumlichkeiten und Gegebenheiten schon längst nicht mehr den Anforderungen der Feuerwehr.
Die Verwaltung hat zusammen mit der Feuerwehr mögliche Standorte für einen Neubau des Feuerwehrgerätehauses geprüft. Innerhalb der Ortslage bzw. der Baugebiete gibt es aktuell keine geeignete Fläche für einen solchen Neubau. Daher wurden auch Standorte außerhalb der Ortsbebauung betrachtet und eine geeignete Fläche konnte gesichert werden. Es handelt sich um eine Teilfläche aus dem Grundstück Plan-Nr. 854 der Gemarkung Dellfeld am Ende der Friedhofstraße. Der Bereich ist im FNP der Verbandsgemeinde als Fläche für Landwirtschaft dargestellt und wird auch so genutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft bestehen lt. FNP gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen sowie der Gemeindefriedhof.
Um Baurecht zu erlangen, ist hier der FNP fortzuschreiben und ein Bebauungsplan durch die Ortsgemeinde aufzustellen. Es ist davon auszugehen, dass eine Fläche für Gemeinbedarf planerisch festzusetzen wäre. Nach Aussage der Unteren Landesplanungsbehörde der Kreisverwaltung werden von dort keine grundlegenden Hindernisse für eine entsprechende Bauleitplanung im Bereich des Grundstückes Plan-Nr. 854 gesehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung eines Bauleitplanes besteht kein Anspruch, ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Planungsträgers. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Dellfeld, denn Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB können beide Verfahren parallel abgewickelt werden. Der Ortsgemeinderat Dellfeld wird in seiner nächsten Sitzung über den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan entscheiden.
Für die städtebauliche Planung Bebauungsplanung und FNP-Änderung sind Ingenieurleistungen zu beauftragen, die auch weitere Fachplanungen wie Umweltbericht und Entwässerungskonzept beinhalten. Die Verwaltung hat dafür Angebote bei mehreren Ingenieurbüros eingeholt. Sofern das Angebotsergebnis nicht rechtzeitig mit der Einladung zur Sitzung vorgelegt werden kann, erfolgt die Bekanntgabe in der Sitzung. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes projektbezogen für das Vorhaben Feuerwehrgebäude ist, sollte die Verbandsgemeinde als Vorhabenträger auch diese anteiligen Kosten übernehmen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Teiländerung des Flächennutzungsplanes (Änderungsaufstellungsbeschluss) zur Darstellung der bauplanerischen Grundlage für den Standort eines Feuerwehrgerätehauses in der Ortsgemeinde Dellfeld. Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung einer Fläche für Gemeinbedarf. Der voraussichtliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst Teilflächen der Grundstücke Plan-Nr. 854 und 852 der Gemarkung Dellfeld. Das Verfahren trägt die Bezeichnung „Teiländerung 47 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Dellfeld, Feuerwehrgerätehaus.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, zum Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Offenlage auf die Dauer von 14 Tagen bei der Verwaltung durchzuführen und während dieses Zeitraumes Gelegenheit zur Unterrichtung, Äußerung und Erörterung zu geben. Der Zeitraum der Offenlage ist im Amtsblatt und auf der Website der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen.
Für die städtebauliche Planung Bebauungsplanung und FNP-Änderung sind Ingenieurleistungen zu beauftragen, die auch weitere Fachplanungen wie Umweltbericht und Entwässerungskonzept beinhalten. Die Verwaltung hat dafür vier Planungsbüros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Alle Büros haben Angebote vorgelegt. Nach Prüfung und Wertung der Angebote durch die Verwaltung kommt das annehmbarste Angebot vom Ingenieurbüro Dilger GmbH, Dahn. Die Angebotssumme beträgt 25.183,67 € brutto.
Der Verbandsgemeinderat beschließt auch die Planungskosten für den Bebauungsplan durch die Verbandsgemeinde zu übernehmen. Der Planungsauftrag ergeht an das Ingenieurbüro Dilger GmbH, Dahn.
8.1 Änderungsaufstellungsbeschluss
8.2 Abwicklung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Rat der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land hatte am 23.07.1997 die Aufstellung einer Teiländerung 6 zum damaligen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1983 der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land für den Teilbereich des Flugplatzes Zweibrücken und Umgebung beschlossen. Am 02.04.1998 hat der Verbandsgemeinderat diese Teiländerung 6 endgültig gebilligt. Sie ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und entsprechender Bekanntmachung anschließend wirksam geworden.
Diese Teiländerung erfolgte damals im Parallelverfahren mit der Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans „Designer Outlet Zweibrücken (DOZ) / Freizeit- und Erlebnisbereich“ des Zweckverbandes Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken (ZEF), welcher die Grundlage für die gewerbliche sowie einkaufs-, erlebnis- und freizeitbezogene Entwicklung des ehemaligen US-Flugplatzes ermöglichen sollte.
In diesem Zusammenhang wurde mit der damaligen Teiländerung 6 des Flächennutzungsplans eine ursprünglich dargestellte Grünfläche im nördlichen Bereich des Designer Outlets Zweibrücken teilweise als Verkehrsflächen für den überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge überplant. Damaliger Planungsgrundsatz war mitunter, das Konversionsareal mit seiner beabsichtigten Outlet-Nutzung an die Bundesautobahn 8 anzubinden und neue Hauptverkehrsstraßen, die in Qualität und Standard einer Landesstraße entsprechen, zu bauen.
Die Verkehrsflächen sind zwischenzeitlich realisiert (L700, L 480 nebst Turbokreiseln).
Im Jahr 2006 (Eintritt der Wirksamkeit) hat die Verbandsgemeinde den Flächennutzungsplan für das gesamte Verbandsgemeindegebiet neu aufgestellt. Ziel des Verfahrens, das bereits 1999 begonnen wurde, war damals auch, alle bisher getätigten Teiländerungen in einem aktualisierten Gesamtplan zusammenzuführen. In diesem Verfahren wurde die Teiländerung 6 allerdings nicht in den Gesamtplan von 2006 überführt. Die dargestellte Verkehrsfläche wurde fälschlicherweise wieder als Grünfläche dargestellt.
Die bisherige Darstellung einer „Grünfläche“ weicht der Darstellung einer „Verkehrsfläche“ ab. Die Darstellung der Grünfläche im aktuell rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde entspricht also weder der Bestandssituation vor Ort noch dem eigentlichen planerischen Willen der Verbandsgemeinde, der in der 6. Teiländerung aus dem Jahr 1997 zum Ausdruck gebracht wurde.
Planerfordernis:
Die dargelegten Änderungsinhalte aus der 6. Teiländerung wurden in den Gesamtplan 2006 nicht übernommen. Den Verfahrensvermerken ist zu entnehmen, dass der Gesamtplan 2006 wie eine eigenständige Flächennutzungsplan-Neuaufstellung beschlossen wurde, d.h. mit Aufstellungsbeschluss, Beteiligung, landesplanerische Stellungnahme, Genehmigung durch die Kreisverwaltung etc.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wird infolgedessen für diesen Teilbereich vorsorglich erneut geändert. Die 46. Teiländerung des Flächennutzungsplans wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Fabrikverkaufszentrum Zweibrücken“ des Zweckverbandes Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken (ZEF) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erarbeitet, damit das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB auch für diesen Teilbereich des Bebauungsplans eingehalten wird.
Die 46. Planänderung soll eine Kongruenz zur verbindlichen Bauleitplanung des ZEF herstellen. Da es sich bei dieser Planänderung lediglich um die Übernahme von Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge handelt, die im Sinne des § 5 Abs. 1 BauGB der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde und ihrer Bedürfnisse faktisch entsprechen und zugleich kein baulicher Zusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorliegt, zielt die 46. Planänderung lediglich auf die Heilung eines Fehlers ab.
Planungsziele:
Die sich durch das Planungserfordernis ergebende Zielsetzung betrifft die dargestellte 46. Änderung einer dargestellten Grünfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in eine Darstellung von Flächen für den überörtlicher Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
Rechtliche Situation:
Die im Parallelverfahren zur Bebauungsplanung „Fabrikverkaufszentrum Zweibrücken“ des ZEF geführte Teiländerung des Flächennutzungsplans der Stadt Zweibrücken für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Fabrikverkaufszentrum Zweibrücken“ wird durch die zuständige Belegenheitsgemeinde, die Stadt Zweibrücken, gem. § 8 Abs. 3 BauGB geführt. Im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wird ebenfalls ein Teilbereich des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land durchgeführt. Durch die 46. Teiländerung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land werden die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB nicht berührt, die Anwendungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Die Gemeinde kann nach den Bestimmungen des § 13 BauGB das Vereinfachte Verfahren anwenden, wenn (1) die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum UVPG „Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben“ oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und (2) keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 VI Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und (3) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 1 BImSchG zu beachten sind (EAG Bau 2004 – Mustererlass 2004).
Das vereinfachte Verfahren setzt daher voraus, dass durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, das Vorhaben nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach der Anlage 1 zum UVPG ist und Belange des Habitat- oder Vogelschutzes sowie Seveso III-Belange nicht berührt werden.
In diesen Fällen kann (1) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, (2) der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und (3) den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme inner-halb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 BauGB durchgeführt werden. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplans (Anlage I) umfasst die gemäß nachstehenden Tabellen gelisteten Flurstücke, die entweder vollständig oder teilweise innerhalb des abgegrenzten Geltungsbereiches liegen. Der Geltungsbereich umfasst auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land eine Fläche von rund 1,83 ha.
Folgende Grundstücke der Gemarkung Contwig liegen vollständig im Geltungsbereich der geplanten Teiländerung 46:
4726/30,4727/11, 4727/12, 4737/12,4750/43, 4737/13, 4737/14
Folgende Grundstücke der Gemarkung Contwig liegen teilweise im Geltungsbereich der geplanten Teiländerung 46:
4750/49, 4750/47, 4737/15
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen beschließt der Verbandsgemeinderat die Aufstellung der Teiländerung 46 zum Flächennutzungsplan 2006, Änderungsbereich Contwig, FOC. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Teiländerung ist der im Anhang beigefügten Planzeichnung zum Geltungsbereich zu entnehmen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Teiländerung 46 gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren abzuwickeln. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB wir abgesehen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB abgesehen, § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.
Die Verwaltung hat auf der Grundlage der vom Büro Streuber erarbeiteten Freianlagenplanung die Landschaftsbauarbeiten nach VOB öffentlich ausgeschrieben. Es geht dabei im Wesentlichen um die Flächengestaltung der Bereiche zwischen Schulgebäude und Schulstraße sowie zwischen Turnhalle und Schule. Dabei sind auch ein Außenklassenzimmer und ein Spielbereich mit entsprechender Möblierung vorgesehen. Die Asphaltfläche des derzeitigen Schulhofes wird nicht verändert, da sie nach dem ursprünglichen Plankonzept in dieser Form erhalten bleiben sollte. Die Submission fand am 17.10.2024 statt.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Auftragsvergabe wie folgt:
W. Leidig GmbH, Kaiserslautern zu einem Angebotspreis von brutto 220.198,29 €.
Der Werksausschuss hat in der Sitzung am 08.10.2024 einstimmig beschlossen, dem Verbandsgemeinderat den Wechsel der Werke vom TVöD zum TV-V zu empfehlen.
Gute Fachkräfte zu gewinnen und zu binden wird zur größten personalpolitischen Herausforderung der nächsten Jahre und Jahrzehnte werden. Dieser Trend wird sich durch Verrentung der geburtenstarken Jahrgänge in den nächsten Jahren erheblich verstärken. Neben guten Arbeitsbedingungen und den Weiterbildungsmöglichkeiten ist die leistungsgerechte Bezahlung speziell im operativen, handwerklichen Bereich ein zentraler Baustein für die Attraktivität der Arbeitsplätze.
Bei einem Treffen der Bürgermeister der Verbandsgemeinden und Werkleiter Pirmasens-Land, Thaleischweiler-Wallhalben, Zweibrücken-Land und Rodalben waren sich die Verantwortlichen darin einig, dass eine Überleitung der jeweiligen Werke in den Tarifvertrag Versorgung (TV-V) ein geeignetes Instrument darstellt, um Mitarbeitende speziell im technischen Bereich rekrutieren und binden zu können.
Für die Überleitung in den TV-V ist eine tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich, die in Abstimmung mit der Verbandsgemeinde zwischen dem KAV und einer Gewerkschaft (z.B. DBB/Komba/verdi) ausgehandelt wird.
Der Wechsel zum Tarifvertrag TV-V wird sich nicht auf die Erhebung der Gebühren auswirken.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der der Einführung des TV-V bei den Werken zum 01.01.2025 zu.
11. Personalangelegenheit
Der Verbandsgemeinderat stimmt einer Personalangelegenheit zu.