Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.02.2022, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.10.2022, außer Kraft. |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot – oder Frühgeburten | 455,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 595,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte oder Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 525,00 € |
| 3. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 525,00 € |
| 4. | Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege einer anonymen Urnenreihengrabstätte, Urnenreihen-Rasengrabstätte oder einer Urnenreihenbaumgrabstätte | 420,00 € |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| a) eine Einzelgrabstätte | 900,00 € |
| b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung | 1.500,00 € |
| c) eine Doppelgrabstätte | 1.800,00 € |
| d) jede weitere Grabstätte | 900,00 € |
| e) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) | 1.800,00 € |
| f) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) | 3.600,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – f) bei späteren Bestattungen je Jahr |
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| a) eine Einzelgrabstätte | 22,50 € |
| b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung | 37,50 € |
| c) eine Doppelgrabstätte | 45,00 € |
| d) jede weitere Grabstätte | 22,50 € |
| e) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) | 45,00 € |
| f) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) | 90,00 € |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – f) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2 a) - f) erhoben. |
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| 4. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung |
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| a) Urnensondergrabstätte einstellig | 760,00 € |
| b) Urnensondergrabstätte zweistellig | 1.520,00 € |
| 5. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr |
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| a) Urnensondergrabstätte einstellig | 19,00 € |
| b) Urnensondergrabstätte zweistellig | 38,00 € |
| 6. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 1.050,00 € |
| 7. | Für eine weitere Beisetzung in der erworbenen Urnenkammer fallen | 1.050,00 € |
| an. | ||
| 8. | Sofern eine Urnenkammer bereits zu Lebzeiten angekauft wurde, sind bei der ersten Beisetzung Verlängerungsgebühren zu zahlen je Jahr | 42,00 € |
| 9. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasensondergrabstätte oder einer Urnensonderbaumgrabstätte (je bis zu 2 Urnen) für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 630,00 € |
| 10. | Für eine weitere Beisetzung in der erworbenen Urnenrasengrabstätte zweistellig oder Urnensonderbaumgrabstätte fallen an. | 630,00 € |
| 11. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 9 bei späteren Beisetzungen je Jahr in der Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder Urnensonderbaumgrabstätte (je bis zu 2 Urnen) | 15,75 € |
| 12. | Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder einer Urnensonderbaumgrabstätte | 420,00 € |
| 13. | Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder einer Urnensonderbaumgrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr | 10,50 € |
| 14. | Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung | 595,00 € |
| 15. | Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) - f) und Nr. 5 a) - b) erhoben |
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| 1. | Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung) |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 560,00 € |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 893,00 € |
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| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung — 381,00 € |
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| d) Tiefgrab –für die Beisetzung in der Tiefe- — 1.048,00 € |
| 2. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v. H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v.H. berechnet. |
| 3. | Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag von 90 v. H. erhoben. |
| 4. | Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet: |
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| a) Facharbeiter je Stunde — 72,00 € |
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| b) Hilfsarbeiter je Stunde — 60,00 € |
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| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter — 346,00 € |
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
| 1. | Für die Aufbewahrung |
| a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen — 180,00 € |
| b) für jeden weiteren Tag — 45,00 € |
| 2. | Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung — 55,00 € |
| 3. | Reinigung der Leichenhalle — 75,00 € |
| 1. | Zur Ausübung gewerblicher Arbeiten im Gärtner-, Steinmetz- und Maurerberuf auf den Friedhofsanlagen und zwar für |
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| a) Tageserlaubnis | 10,00 € |
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| b) Jahreserlaubnis | 50,00 € |
| 2. | Zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 20,00 € |
| a) | Kindergrab — 100,00 € |
| b) | Einzelgrab — 130,00 € |
| c) | Doppelgrab — 160,00 € |
| d) | Urnengrab einstellig — 130,00 € |
| e) | Urnengrab zweistellig — 130,00 € |
| a) | Gebühr für Namensstein bei Erstbelegung incl. Inschrift und Montage (Urnenrasensondergrabstätte zweistellig, Urnenreihenbaumgrabstätte und Urnensonderbaumgrabstätte) | 566,00 € |
| b) | Gebühr für zweite Inschrift (NachbestattungI) auf dem Namensstein (Urnenrasensondergrabstätte zweistellig, Urnensonderbaumgrabstätte) | 429,00 € |
| c) | Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 14 Tage Frist) | 50,00 € |
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.