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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Hornbach vom 29.01.2024

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.02.2022, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.10.2022, außer Kraft.

Hornbach, den 29.01.2024
Hohn Reinhold
Stadtbürgermeister  — Siegel

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hornbach

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot – oder Frühgeburten

455,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

595,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte oder Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

525,00 €

3.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

525,00 €

4.

Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege einer anonymen Urnenreihengrabstätte, Urnenreihen-Rasengrabstätte oder einer Urnenreihenbaumgrabstätte

420,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte

900,00 €

b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung

1.500,00 €

c) eine Doppelgrabstätte

1.800,00 €

d) jede weitere Grabstätte

900,00 €

e) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen)

1.800,00 €

f) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen)

3.600,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – f) bei späteren Bestattungen je Jahr

a) eine Einzelgrabstätte

22,50 €

b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung

37,50 €

c) eine Doppelgrabstätte

45,00 €

d) jede weitere Grabstätte

22,50 €

e) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen)

45,00 €

f) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen)

90,00 €

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – f) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2 a) - f) erhoben.

4.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) Urnensondergrabstätte einstellig

760,00 €

b) Urnensondergrabstätte zweistellig

1.520,00 €

5.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr

a) Urnensondergrabstätte einstellig

19,00 €

b) Urnensondergrabstätte zweistellig

38,00 €

6.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

1.050,00 €

7.

Für eine weitere Beisetzung in der erworbenen Urnenkammer fallen

1.050,00 €

an.

8.

Sofern eine Urnenkammer bereits zu Lebzeiten angekauft wurde, sind bei der ersten Beisetzung Verlängerungsgebühren zu zahlen je Jahr

42,00 €

9.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasensondergrabstätte oder einer Urnensonderbaumgrabstätte (je bis zu 2 Urnen) für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

630,00 €

10.

Für eine weitere Beisetzung in der erworbenen Urnenrasengrabstätte zweistellig oder Urnensonderbaumgrabstätte fallen an.

630,00 €

11.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 9 bei späteren Beisetzungen je Jahr in der Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder Urnensonderbaumgrabstätte (je bis zu 2 Urnen)

15,75 €

12.

Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder einer Urnensonderbaumgrabstätte

420,00 €

13.

Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder einer Urnensonderbaumgrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr

10,50 €

14.

Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung

595,00 €

15.

Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) - f) und Nr. 5 a) - b) erhoben

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  560,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  893,00 €

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung  —  381,00 €

d) Tiefgrab –für die Beisetzung in der Tiefe-  —  1.048,00 €

2.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v. H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v.H. berechnet.

3.

Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag von 90 v. H. erhoben.

4.

Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:

a) Facharbeiter je Stunde  —  72,00 €

b) Hilfsarbeiter je Stunde  —  60,00 €

c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter  —  346,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen  —  180,00 €

b) für jeden weiteren Tag  —  45,00 €

2.

Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung  —  55,00 €

3.

Reinigung der Leichenhalle  —  75,00 €

VI. Genehmigungsgebühren

1.

Zur Ausübung gewerblicher Arbeiten im Gärtner-, Steinmetz- und Maurerberuf auf den Friedhofsanlagen und zwar für

a) Tageserlaubnis

10,00 €

b) Jahreserlaubnis

50,00 €

2.

Zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen

20,00 €

VII. Gebühr für Einfriedung

a)

Kindergrab  —  100,00 €

b)

Einzelgrab  —  130,00 €

c)

Doppelgrab  —  160,00 €

d)

Urnengrab einstellig  —  130,00 €

e)

Urnengrab zweistellig  —  130,00 €

VIII. Sonstiges

a)

Gebühr für Namensstein bei Erstbelegung incl. Inschrift und Montage (Urnenrasensondergrabstätte zweistellig, Urnenreihenbaumgrabstätte und Urnensonderbaumgrabstätte)

566,00 €

b)

Gebühr für zweite Inschrift (NachbestattungI) auf dem Namensstein (Urnenrasensondergrabstätte zweistellig, Urnensonderbaumgrabstätte)

429,00 €

c)

Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 14 Tage Frist)

50,00 €

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 29.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
Björn Bernhard
Bürgermeister