Der Ortsgemeinderat Bechhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 1, 2, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 Abs- 1 der Friedhofssatzung)
| a) | Kindergrab (bis 120 cm Länge) | 357,00 € |
| b) | Normalgrab | 610,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 178,50 € |
| d) | Tiefgrab – Beisetzung in der Tiefe | 850,00 € |
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.