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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Satzung vom 12.12.2024

zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bechhofen vom 08.12.2020

Der Ortsgemeinderat Bechhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 1, 2, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 Abs- 1 der Friedhofssatzung)

a)

Kindergrab (bis 120 cm Länge)

b)

Normalgrab

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung

d)

Tiefgrab – Beisetzung in der Tiefe

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bechhofen, den 12.12.2024
Paul Sefrin
Ortsbürgermeister
Siegel

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 12.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Zweibrücken-Land
Björn Bernhard
Bürgermeister