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Verbandsgemeinde Rundschau Zweibrücken-Land
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Hochwasserschutzmaßnahme Hornbach

Bekanntmachung

Mit Schreiben vom 18.01.2024 hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz beantragt, auf Basis der eingereichten Unterlagen, ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchzuführen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Hornbach beinhalten 2 unterschiedlich wirkende Blöcke. Zum einen sollen an Schwalb und Hornbach im Bereich der Ortslage Stadt Hornbach Maßnahmen durchgeführt werden, die die Abflusssituation verbessern und das Hochwasser schneller abführen. Zum anderen soll oberhalb von Dietrichingen ein Retentionsraum geschaffen werden, der die „Abflussverschärfung“ ausgleicht.

Die bezeichneten Antragsunterlagen enthalten:

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Erläuterung und allgemeine Anlagen

o Erläuterungsbericht

o Übersichtslagepläne

o Hornbach Grundstücksverzeichnis

o Grundstückslageplan Hornbach

o Dietrichingen Grundstücksverzeichnis

o Grundstückslageplan Dietrichingen

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Fachbeitrag Naturschutz mit integrierter Betrachtung der Umweltverträglichkeit

o Textliche Erläuterungen

o Anlagen zum Fachbeitrag Naturschutz

Faunistische und floristische Untersuchungen

Ergänzende Fachgutachten

Planunterlagen

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Hydraulische Berechnungen

Studien des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung in Karlsruhe

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Kostenberechnung

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Planunterlagen

o Übersichtslageplan

o Bau- und Lageplan Hornbach (Bereich Lauerbrücke)

o Bau- und Lageplan Hornbach (Bereich Geländeabtrag, Dammabtrag)

o Bau- und Lageplan Hornbach (Bereich Gewässeraufweitung, -umlegung)

o Längsprofile I und II

o Längsprofile, Schnitt A,B,C,D,E,F

o Querprofile X und Y

o Querprofile Hornbach

o Querprofile Schwalb

o Querprofile Schnitt A+C

o Querschnittsschemen

o Lageplan Retentionsraum

o Bau- und Lageplan Verwallung

o Detaillageplan

o Längsprofil

o Querprofil

Es wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die o.g. maßgebenden Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für die Hochwasserschutzmaßnahme Hornbach liegen bei den

Verbandsgemeindewerken

Zimmer: EG 4 (Beratungsraum)

Tränkgasse 20

66497 Contwig

innerhalb der allgemeinen Dienststunden

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag – Dienstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

während eines Monats

vom 19.02.2024 bis einschließlich 18.03.2024

zu jedermanns Einsicht aus.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter www.sgdsued.rlp.de / Rubrik „Service - Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen“, sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de / Schlagwort „Hochwasserschutzmaßnahme Hornbach“.

2. Einwendungen, welche das v. g. Vorhaben betreffen, können von Jedermann bei der

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße, der

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Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land, Landauer Straße 18-20, 66482 Zweibrücken (unter Angabe des Aktenzeichens 6425-0002#2022/0001-0111 31 AB2) bis spätestens

18.04.2024

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de (SGD Süd) erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

4. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieses ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die sich geäußert haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

5. Die Zustellung der Entscheidung über die Äußerungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 13.8, 13.13 und 13.18.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Die Vorprüfung entfällt in diesem Verfahren nach § 7 Abs. 3 UVPG, da der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die SGD Süd das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von § 7 Abs. 3 UVPG auch deshalb, weil eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen würde, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).

7. Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planänderung einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständige Behörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Fragen oder Äußerungen können in der o.g. Frist bei der SGD Süd eingereicht werden.

8. Über die Zulässigkeit der Maßnahme wird mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden.

9. Der UVP-Bericht enthält die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG.

Zweibrücken, den 13.02.2024
Björn Bernhard
Bürgermeister