B E K A N N T M A C H U N G
Das Kanalwerk der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hasenwiesen“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwanderbach, Ortsgemeinde Steinwenden, gestellt.
| Es wird auf Folgendes hingewiesen: | ||
| 1. | Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden | |
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| in der Zeit vom 24.03.2025 bis einschließlich 24.04.2025 | |
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| elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können | |
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| • | auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach unter https://www.ramstein-miesenbach.de/de/verwaltung/ oeffentliche-auslegungen/ |
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| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. |
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| Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der | |
innerhalb der üblichen Dienstzeiten.
| 2. | Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der |
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| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
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| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz |
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| Fischerstr. 12 |
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| 67655 Kaiserslautern |
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| oder bei der |
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| Verbandsgemeindeverwaltung |
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| Am Neuen Markt 6 |
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| 66877 Ramstein-Miesenbach |
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| bis spätestens zum 08.05.2025 |
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| schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden. |
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| Wichtiger Hinweis: | |
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| Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind. | |
| 3. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. | |
| 4. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. | |
| 5. | Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt. | |
| 6. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. | |
| 7. | Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen | |
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| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
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| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
| 8. | Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. | |
Ramstein-Miesenbach, 03.03.2025
Steffen Harth, Leiter Kanalwerk