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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 11/2025
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Vollzug der Wassergesetze

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hasenwiesen“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwanderbach, Ortsgemeinde Steinwenden

B E K A N N T M A C H U N G

Das Kanalwerk der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hasenwiesen“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwanderbach, Ortsgemeinde Steinwenden, gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden

in der Zeit vom 24.03.2025 bis einschließlich 24.04.2025

elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach unter https://www.ramstein-miesenbach.de/de/verwaltung/ oeffentliche-auslegungen/

auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der

Verbandsgemeindeverwaltung
Kanalwerk, Zimmer 318
Am Neuen Markt 6
66877 Ramstein-Miesenbach

innerhalb der üblichen Dienstzeiten.

2.

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung

Am Neuen Markt 6

66877 Ramstein-Miesenbach

bis spätestens zum 08.05.2025

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.

Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

-

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.

Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

Ramstein-Miesenbach, 03.03.2025

Steffen Harth, Leiter Kanalwerk