Titel Logo
Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 14/2023
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bewerbungen für das Schöffenamt

Nach Mitteilung des Landgerichtes Zweibrücken vom 30. März 2023 müssen folgende Personenanzahlen in die jeweiligen Vorschlagslisten aufgenommen werden:

Ortsgemeinde Hütschenhausen:

10 Personen

Ortsgemeinde Kottweiler-Schwanden:

4 Personen

Ortsgemeinde Niedermohr:

4 Personen

Stadt Ramstein-Miesenbach:

18 Personen

Ortsgemeinde Steinwenden

6 Personen

Interessentinnen bzw. Interessenten können bereits jetzt eine Bewerbung für das Schöffenamt bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach, E-Mail: wolfgang.weber@ramstein.de zusenden oder abgeben.

Ein Formular kann www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Gern senden wir Ihnen dieses auch per E-Mail zu oder Sie holen es persönlich ab.

Die Schöffenvorschlagslisten werden nach erfolgter Auflegung bis zum 30.06.2023 beim Amtsgericht in Zweibrücken eingereicht.

Was macht eigentlich ein Schöffe?

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Frauen und Männer, die am Amtsgericht Liebenwerda bzw. am Landgericht Cottbus als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Den Gemeinderäten/Stadtrat obliegt es, Schöffenvorschlagslisten aufzustellen und zu beschließen. Diese enthalten doppelt so viele Kandidaten wie tatsächlich Schöffen benötigt werden. Aus den Vorschlagslisten der Gemeinden und Städte wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Verbandsgemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mitzuverantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung.