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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 14/2024
Stadt Ramstein-Miesenbach
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Verordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Ramstein-Miesenbach aus Anlass des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 07.04.2024

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes vom 21.11.2006 (GVBl Nr. 18, S. 351), wird für die Stadt Ramstein-Miesenbach folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Ramstein-Miesenbach dürfen aus Anlass des Frühlingsmarktes am Sonntag, dem 07.04.2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

  1. Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
  2. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gewährt werden.
  3. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsdauer und -art der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

  1. Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.
  2. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I, S. 965), in der zur Zeit gültigen Fassung, geahndet.
  3. Die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen am Sonntag wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I, S. 1228) in der zur Zeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und nach einem Monat außer Kraft.

Ramstein-Miesenbach, 25.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung