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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 14/2025
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Amtliche Bekanntmachungen - Verordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Ramstein-Miesenbach aus Anlass des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 06.04.2025

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes vom 21.11.2006 (GVBl Nr. 18, S. 351), wird für die Stadt Ramstein-Miesenbach folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Ramstein-Miesenbach dürfen aus Anlass des Frühlingsmarktes am Sonntag, dem 06.04.2025 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

  1. Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
  2. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Frei-zeit nicht gewährt werden.
  3. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsdauer und -art der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatz-freizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

  1. Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.
  2. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ord-nungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I, S. 965), in der zur Zeit gültigen Fassung, geahndet.
  3. Die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen am Sonntag wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I, S. 1228) in der zur Zeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und nach einem Monat außer Kraft.

Ramstein-Miesenbach, 28.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung