Der Gemeinderat hat aufgrund § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 28.03.2025 hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.309.692,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 7.277.723,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 31.969,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 334.765,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 797.100,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.463.500,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -666.400,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 331.635,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf — 1.821.900,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden
festgesetzt auf
| 1. | der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Sondervermögen auf — 300.000,00 € |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| Sondervermögen auf — 0,00 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
|
| Sondervermögen auf — 0,00 € |
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| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
Für Beitragspflichtige, die ihren Anteil am Reinertrag aus der Jagd und Schafsweide nicht der Gemeinde zur Verfügung stellen, sondern Auskehrungsansprüche geltend machen, erhöht sich der Beitrag in der gleichen Höhe des geltend gemachten und entsprochenen Auskehrungsanspruches.
Der Auskehrungsanspruch ist bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.
Eine Umlage wird durch die Ortsgemeinde nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 24.972.563 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 25.025.245 Euro und zum 31.12.2025 25.057.214 Euro.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
Hinweis:
1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 14.04.2025 bis Donnerstag, dem 24.04.2025 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 216, öffentlich aus.
2. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ramstein-Miesenbach, 02.04.2025
In Vertretung
gez.
Torsten Lenhart
(Beigeordneter)