Der Gemeinderat hat aufgrund § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBL. S. 133) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 01.04.2025hiermit bekanntgemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.634.358,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.630.658,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 3.700,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 117.131,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 306.300,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 824.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -517.700,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 400.569,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 1.400.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 €
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A — 350 v.H.
- Grundsteuer B — 470 v.H.
- Gewerbesteuer — 400 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 36,00 €
- für den zweiten Hund — 48,00 €
- für jeden weiteren Hund — 72,00 €
- für den ersten gefährlichen Hund — 0,00 €
- für den zweiten gefährlichen Hund — 0,00 €
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 0,00 €
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191) werden festgesetzt:
- Feld- und Waldwegebeitrag — 14,00 € / ha
Für Beitragspflichtige, die ihren Anteil am Reinertrag aus der Jagd und Schafsweide nicht der Gemeinde zur Verfügung stellen, sondern Auskehrungsansprüche geltend machen, erhöht sich der Beitrag in der gleichen Höhe des geltend gemachten und entsprochenen Auskehrungsanspruches.
Der Auskehrungsanspruch ist bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 8.475.128 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 8.505.841 Euro und zum 31.12.2025 8.509.541 Euro.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 €
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 €
| Hinweis: | ||
| 1. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 14.04.2025 bis Donnerstag, dem 24.04.2025 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 214, öffentlich aus. | |
| 2. | Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung: | |
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| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
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| Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |