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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 15/2026
Gemeinde Kottweiler-Schwanden
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kottweiler-Schwanden für das Jahr 2026 vom 02.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBL. S. 133) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 27.03.2026 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  — 700.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht veranschlagt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

350 v.H.

- Grundsteuer B

470 v.H.

- Gewerbesteuer

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

36,00 €

- für den zweiten Hund

48,00 €

- für jeden weiteren Hund

72,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

0,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

0,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

0,00 €

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191) werden festgesetzt:

- Feld- und Waldwegebeitrag

14,00 € / ha

Für Beitragspflichtige, die ihren Anteil am Reinertrag aus der Jagd und Schafsweide nicht der Gemeinde zur Verfügung stellen, sondern Auskehrungsansprüche geltend machen, erhöht sich der Beitrag in der gleichen Höhe des geltend gemachten und entsprochenen Auskehrungsanspruches.

Der Auskehrungsanspruch ist bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 8.671.345 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 8.675.045 Euro und zum 31.12.2026 8.696.045 Euro.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen

0,00 €

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

0,00 €

Kottweiler-Schwanden, 02.04.2026
gez. Gabriele Schütz, Ortsbürgermeisterin

___________________________________

Hinweis:

  1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 13.04.2026 bis Dienstag, dem 21.04.2026 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 214, öffentlich aus.
  2. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:
    Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
    Dies gilt nicht, wenn
    1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
    2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ramstein-Miesenbach, 02.04.2026
In Vertretung
gez. Torsten Lenhart, Beigeordneter