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Amtsblatt VG Ramstein-Miesenbach
Ausgabe 18/2026
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
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Bekanntmachung Vollzug Wassergesetze

Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Altes Munitionsdepot“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwarzbach in der Stadt Ramstein-Miesenbach

Das Kanalwerk der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Altes Munitionsdepot“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwarzbach in der Stadt Ramstein-Miesenbach, gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen werden

in der Zeit vom 11.05.2026 bis einschließlich 11.06.2026

elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

• auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach unter https://www.ramstein-miesenbach.de/de/verwaltung/ oeffentliche-auslegungen/

• auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Planunterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der

 
Verbandsgemeindeverwaltung
 
Kanalwerk

Zimmer 318

 
Am Neuen Markt 6
 
66877 Ramstein-Miesenbach

innerhalb der üblichen Dienstzeiten

2.

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern

oder bei der

 
Verbandsgemeindeverwaltung
 
Ramstein-Miesenbach
 
Am Neuen Markt 6
 
66877 Ramstein-Miesenbach

bis spätestens zum 25.06.2026

schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 VwVfG und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.

Im Fall von Einwendungen kann ein Erörterungstermin anberaumt werden.

6.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.

Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

Ramstein-Miesenbach, 21.04.2026
Steffen Harth, Leiter Kanalwerk