Vollzug der Wassergesetze;
Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Altes Munitionsdepot“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwarzbach in der Stadt Ramstein-Miesenbach
Das Kanalwerk der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Altes Munitionsdepot“ über ein Regenrückhaltebecken in ein namenloses Gewässer zum Schwarzbach in der Stadt Ramstein-Miesenbach, gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
| 1. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen werden | |
| in der Zeit vom 11.05.2026 bis einschließlich 11.06.2026 | |
| elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können | |
| • auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach unter https://www.ramstein-miesenbach.de/de/verwaltung/ oeffentliche-auslegungen/ | |
| • auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. | |
| Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Planunterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der | |
| | Verbandsgemeindeverwaltung |
| | Kanalwerk |
| Zimmer 318 | |
| | Am Neuen Markt 6 |
| | 66877 Ramstein-Miesenbach |
| innerhalb der üblichen Dienstzeiten | |
| 2. | Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der |
| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd | |
| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz | |
| Fischerstr. 12 | |
| 67655 Kaiserslautern | |
| oder bei der | |
| | Verbandsgemeindeverwaltung |
| | Ramstein-Miesenbach |
| | Am Neuen Markt 6 |
| | 66877 Ramstein-Miesenbach |
| bis spätestens zum 25.06.2026 | |
| schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 VwVfG und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. | |
| Wichtiger Hinweis: | |
| Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind. | |
| 3. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. |
| 4. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. |
| 5. | Im Fall von Einwendungen kann ein Erörterungstermin anberaumt werden. |
| 6. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 7. | Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen |
| - können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, | |
| - kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. | |
| 8. | Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. |